Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4451/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.10.2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 = juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die unter dem 9.4.2018 von der Beklagten erteilte ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Spielhalle Bahnhofstraße 48, 33602 Bielefeld (Spielfläche Raum A nebst Aufsichtsbereich und Abortanlagen), die bis zum 30.6.2021 befristet ist, im Hinblick auf die Befristung aufzuheben,
7als unbegründet abgewiesen. Die Befristung der der Klägerin erteilten Erlaubnis bis zum 30.6.2021 sei rechtmäßig, weil sie durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben sei. Der Glücksspielstaatsvertrag trete mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags sei noch nicht entschieden.
8Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
9Das Vorbringen der Klägerin geht ins Leere, soweit sie geltend macht, dass die Annahme einer Befristungsobergrenze aus dem Landesrecht gegen den Vorrang des Bundesrechts verstoße. Das frühere bundesrechtliche Erlaubniserfordernis für den Betrieb von Spielhallen nach § 33i GewO ist gegenstandslos, weil diese Bestimmung gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW vollständig durch das landesrechtliche Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, juris, Rn. 9, m. w. N.
11Auch § 35 Abs. 2 GlüStV ist Teil dieser neuen landesrechtlichen Regelung, die zwar Möglichkeiten für eine etwaige künftige Verlängerung des Staatsvertrags aufzeigt, aber nichts daran ändert, dass nach aktueller Rechtslage der geltende Staatsvertrag mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft tritt. Hieran knüpft § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW an, ohne dass diese Regelung durch Bundesrecht überlagert wäre.
12Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten, länger als bis zum 30.6.2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags“ befristeten Erlaubnis. Es liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten zu Lasten der Klägerin vor.
13Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrags beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
14Wegen der möglichen Verlängerung des Staatsvertrags ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu Gunsten der Klägerin vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 10.
16Im Übrigen stand nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Vielmehr sieht der mittlerweile vorliegende Entwurf zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) gerade keine Verlängerung des bestehenden Staatsvertrags vor. Die in diesem Entwurf, der dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über die Zustimmung nach Art. 66 Satz 2 LV NRW vorliegt, vorgesehenen Regelungen sollen ausweislich der Erläuterungen durch die Einführung zusätzlicher Instrumente und Einrichtungen zu weiteren Verbesserungen bei der Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote führen und in Form weiterer Schutzmaßnahmen und Begrenzungen die mit erlaubten Glücksspielen einhergehenden Gefährdungen im Sinne der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags minimieren.
17Vgl. Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 3.11.2020, LT-Drs. 17/11683, S. 75 ff.
18Angesichts dessen trifft die Annahme der Klägerin, der Glücksspielstaatsvertrag werde mit einem unveränderten Bestand der Regelungen verlängert, auch aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht zu. Auf der Grundlage des geltenden Rechts und vor einer Entscheidung über einen neuen Staatsvertrag ist die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Geltung über das aktuelle Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 hinaus gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb der Spielhallen der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen des an die Stelle des derzeit gültigen Staatsvertrags tretenden neuen Staatsvertrags und eines entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht mehr erlaubnisfähig sein, wenn etwa zusätzliche Qualitätsanforderungen an die Betreiber oder den Betrieb von Spielhallen, etwa ein Spielersperrsystem, gestellt werden.
19Die zwingend vorzunehmende Befristung ist zur Förderung des zentralen Anliegens des Glücksspielstaatsvertrags vorgesehen, Spiel- und Wettsucht und weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen. Sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Behörde bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Denn durch die vor Ablauf der Befristung notwendige Neubeantragung einer Erlaubnis werden den Behörden umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
21Neben der Stärkung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bezogen auf den einzelnen Betreiber verfolgt die Befristungsregelung das ebenfalls an die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht anknüpfende Ziel, den Ländern im Rahmen der Beschlussfassung über den Staatsvertrag nach Ablauf der Erprobungsphase die Möglichkeit zu geben, auf Erfahrungen auch im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags im Rahmen der auf dauerhafte Regelungen abzielenden Verlängerung bzw. Neuregelung der Staatsvertrags zu reagieren.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 13 f.
23Die zwingende Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen fördert diesen Gesetzeszweck, weil hierdurch auf Grundlage des gegenwärtigen Staatsvertrags erteilte, bestandskräftige Erlaubnisse vermieden werden, die den Handlungsspielraum für Anpassungen der Regelungen des Staatsvertrags erschweren könnten.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 15.
25Die Behörden in Nordrhein-Westfalen waren angesichts dieser rechtlichen Vorgaben auch nicht mit Blick auf die zögerliche Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags gehalten, die Befristung auf eine noch gänzlich unsichere etwaige künftige Verlängerung des Staatsvertrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GlüStV auszurichten. Nach geltendem Recht haben die Interessen der Spielhallenbetreiber an einer längerfristigen Rechtssicherheit für hohe künftige Investitionsentscheidungen in der aktuellen Erprobungsphase zurückzustehen, in der sich der Gesetzgeber durch die Befristungsregelung nachvollziehbar Möglichkeiten offen gehalten hat, die rechtlichen Anforderungen an den künftigen Betrieb von Spielhallen ab dem 1.7.2021 neu zu bestimmen. Die Befristung ist bezogen auf die Klägerin auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die streitgegenständliche Erlaubnis erst im Jahr 2018 erteilt worden ist. Die wesentlichen Investitionen der bereits seit 2004 von der Klägerin betriebenen Spielhalle sind nicht auf der Grundlage dieser Erlaubnis aufgewandt worden. Bezogen auf Neuinvestitionen obliegt es ihrem eigenen unternehmerischen Risiko, sich auf den Fristablauf und absehbare neue rechtliche Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen ab dem 1.7.2021 einzustellen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten, entspricht für die Zeit nach Ablauf der angegriffenen Befristung der Sache nach dem Verlangen nach einer Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) pro Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
29Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 35 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 2 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 5 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 5 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2011/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 265/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 973/20 5x (nicht zugeordnet)