Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3167/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das fristgerecht eingegangene Antragsvorbringen nicht. Das gilt hinsichtlich der verfügten Stilllegung der Bauarbeiten schon deshalb, weil es sich mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Ordnungsverfügung nicht ansatzweise auseinandersetzt. Weder für das Gesamtvorhaben des Klägers noch auch nur für einzelne der untersagten Bauarbeiten liegt eine erforderliche Baugenehmigung vor. Schon deshalb konnte – und musste – ihm die weitere Bauausführung bis zur Erteilung einer Baugenehmigung ohne Weiteres untersagt werden.
5Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 -, juris Rn. 70; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 61 Rn. 28, jeweils m. w. N.
6Im Hinblick auf die Beseitigungsverfügung geht die Begründung des Zulassungsantrags hingegen an den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorbei. Das Verwaltungsgericht hat mindestens vertretbar angenommen, insoweit sei in Fällen vorliegender Art auf den Erlass der Ordnungsverfügung, mithin hier auf den 19. Juli 2018, abzustellen und im Einzelnen begründet, dass und weshalb eine Verschiebung des entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf einen späteren Zeitpunkt bei einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich nur in Fällen in Betracht komme, in denen es entweder zu einer Rechtsänderung komme oder die Änderung der Sachlage nicht – wie hier – auf einer nachträglichen, dem Willen des Bauherrn unterworfenen Handlung beruhe. In anderen Fällen könne eine möglicherweise später eingetretene Genehmigungsfähigkeit allenfalls im Rahmen der Vollstreckung berücksichtigt werden.
7Zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunktes vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15.12 -, BauR 2014, 807 = juris Rn. 8, m. w. N., und vom 6. Dezember 1985 – 4 C 23.83 u. a. – juris Rn. 10, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, juris Rn. 6.
8Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen an keiner Stelle auseinander. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, dass diese Grundannahme fehlerhaft sein könnte.
9Ausgehend von diesem damit zugrunde zu legenden maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt lassen sich dem Zulassungsantrag jedoch keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen entnehmen. Der Kläger benennt dort vielmehr ausschließlich Umstände, die erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt eingetreten sein sollen und deshalb von vornherein nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung selbst in Frage zu stellen. Ob inzwischen die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Genehmigung der begonnenen oder schon fertiggestellten Baulichkeiten gegeben sind – dies liegt etwa für die „Blockhütte“ angesichts ihrer Lage und Ausstattung jedenfalls nicht auf der Hand und brächte eine Beseitigung am bisherigen Standort ohnehin mit sich, ließe also die Beseitigungsanordnung unberührt –, bedarf im vorliegenden Verfahren mithin keiner Entscheidung. Dies betrifft namentlich die Frage, ob aufgrund der - erst nach Erlass der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung eingeholten und vorgelegten – Gutachten, namentlich des sogar erst nach dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts erstellten Gutachtens vom 30. November 2020, trotz der vom Verwaltungsgericht gesehenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich seiner Angaben zur geplanten Anzahl der Tiere und den Futtergrundlagen nunmehr von einem hinreichend plausibel auf Dauerhaftigkeit angelegten landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen ist.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
12Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 2x
- § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
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