Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3095/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Dies gilt zunächst hinsichtlich der geforderten Beseitigung der errichteten Zaunanlage. In diesem Zusammenhang stellt das Zulassungsvorbringen die formelle und materielle Illegalität der derzeit vorhandenen, 2,20 m hohen Einfriedung ausdrücklich nicht (mehr) in Frage. Ausgehend hiervon erweist sich die Beseitigungsverfügung jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, stattdessen lediglich einen Rückbau auf eine Höhe von 2 m zu verlangen. Dies gilt hier schon deshalb, weil zumindest Teile der Anlage nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BauO NRW auch mit einer Höhe von 2 m nicht genehmigungsfrei wären, weil sie im Außenbereich liegen (dazu näher unten). Ein genehmigungsfähiger Bauantrag lag weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch in demjenigen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor. Eine rechtliche Möglichkeit der Beklagten, die Klägerin zu einem solchen Bauantrag zu zwingen, existiert jedoch nicht.
7Vgl. nur Beck-OK, BauO NRW 2018, 6. Edition, § 74 Rn. 14, m. w. N.
8Unbeschadet dessen lässt sich auch nicht feststellen, dass die von der Klägerin errichtete Anlage in einer Weise teilbar ist, dass der Rückbau um 20 cm ohne weiteres möglich wäre. Vielmehr handelt es sich augenscheinlich und im Übrigen auch nach den zum später zurückgenommenen Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen um eine einheitliche Anlage, die von der Beklagten deshalb auch nur einheitlich behandelt werden konnte. Sollte sich dies tatsächlich anders darstellen, bleibt es der Klägerin unbenommen, einen entsprechenden Rückbau als Austauschmittel nach § 21 OBG NRW anzubieten; zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung führt dies indes nicht.
9Neben diesen allgemeinen Erwägungen kam der von der Klägerin nunmehr vorgestellte von Amts wegen zu verfügende Rückbau jedoch insbesondere nach den konkreten Umständen von vornherein nicht in Betracht. Denn die Beklagte hatte zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Errichtung ihrer Zaunanlage in der derzeit vorhandenen Höhe einen Bauantrag gestellt hatte. Diesen hatte sie nach Hinweis der Beklagten auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit zurückgenommen, offenbar nur um dann unter offenkundig bewusstem Verstoß gegen materielles und formelles Baurecht genau diese Anlage doch zu bauen. Daher konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass es der Klägerin gerade darauf ankam, die Anlage so wie geschehen zu errichten und sich nicht mit einer möglicherweise baurechtlich zulässigen Höhe zufriedenzugeben.
10Mit Blick auf das von der Klägerin errichtete Gartenhaus zieht die Begründung des Zulassungsantrages dessen formelle Illegalität ebenfalls – zu Recht – nicht (mehr) in Zweifel. Auch hier gilt, dass die Klägerin diesen Baurechtsverstoß bewusst herbeigeführt hat. Sie hat insoweit ebenfalls im Wesentlichen das von ihr ursprünglich beantragte Vorhaben verwirklicht, obwohl ihr aus dem Genehmigungsverfahren bekannt war, dass dieses in der Örtlichkeit jedenfalls aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigungsfähig ist. Diese Auffassung hat sie nicht zur Überprüfung gestellt, sondern stattdessen formal die Genehmigung für ein Abstellhäuschen beantragt und erhalten.
11Entgegen der Annahme der Klägerin ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die errichtete bauliche Anlage materiell rechtswidrig ist. In ihrer konkreten Ausführung (2‑geschossig, Ausstattung mit Sanitäranlagen, Küche und Aufenthaltsräumen) handelt es sich jedenfalls nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO, sondern um eine (mehr als unerhebliche) Erweiterung der Wohnnutzungsmöglichkeiten und damit funktional um eine Hauptanlage. Insoweit stellt sich die Frage, ob sich im Hinblick auf Nebenanlagen der Innenbereich im Sinne einer bebauungsakzessorischen Nutzung des Hausgartens noch auf Bereiche jenseits der letzten Außenmauer wohngenutzter Gebäude erstrecken kann, von vornherein nicht. Bezogen auf eine Hauptnutzung ist die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich, wie es bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend dargestellt hat und es gefestigter Rechtsprechung entspricht, in jedem Fall an den Außenwänden der vorhandenen Gebäude mit Hauptnutzung zu ziehen. Danach liegt der Bereich, in dem das Gartenhaus steht, jedoch zweifellos im Außenbereich, was die Klägerin so auch nicht (mehr) in Zweifel zieht. Ebenso wenig ist ernstlich zweifelhaft, dass die Etablierung einer Wohnnutzung im bisherigen Außenbereich im Anschluss an besiedelte Flächen jedenfalls die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt, zumal sie – wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird – die wirksame Darstellung des Bereichs als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan beeinträchtigt.
12Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob an der Stelle des Gartenhauses ein kleines Abstellhaus, wie es die Beklagte genehmigt hatte, zulässig war, woran indes berechtigte Zweifel bestehen, wie sie bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat. Demgegenüber erscheint eindeutig, dass die hierfür erteilte Baugenehmigung mangels Ausnutzung – das Garten(wohn)haus ist als aliud nicht in Ausnutzung der erteilten Genehmigung errichtet worden – zwischenzeitlich erloschen ist. Das führt aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, gegen die die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts erinnert hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, weil die zur Errichtung des Abstellgebäudes erteilte Baugenehmigung erst nach Erlass der angefochtenen Beseitigungsverfügung erloschen ist. Die Beklagte wird jedoch angesichts dessen zu erwägen haben, ob sie nunmehr den vollständigen Rückbau des Gartenhauses fordern will oder muss.
13Im Hinblick auf die Schwimmbadanlage hat das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, diese liege auch dann im Außenbereich, wenn man davon ausgehe, dass im Einzelfall auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen seien. Diese Rechtsfigur solle es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wie zum Beispiel Terrassen unterzubringen. Ein größerer Umgriff verbiete sich indes, sodass jedenfalls bei größeren Grundstücken dieser Bereich nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden dürfe. Ausgehend hiervon sei das Schwimmbecken nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie den vorliegenden Plänen und Karten dem Außenbereich zuzuordnen. Die bauliche Anlage sei erkennbar von der zuvor vorhandenen Bebauung des klägerischen Grundstücks abgesetzt. Der Grundstücksbereich, auf dem sie errichtet sei, das Flurstück 110, aber auch der in Anspruch genommene Teil des Flurstücks 108 nähmen nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, sondern gehörten zu den angrenzenden weitläufigen Freiflächen. Damit sei das Schwimmbecken mit Überdachung nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 a) BauO NRW nicht genehmigungsfrei und mangels Erteilung einer Baugenehmigung formell illegal. Es sei im Außenbereich auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Vorliegend stehe ihm bereits der Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier für den in Rede stehenden Bereich sowie die sich südlich anschließenden Freiflächen eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Eine solche Darstellung setze sich gegen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig durch. Besondere Umstände, die hier für eine Unbeachtlichkeit der Darstellung des Flächennutzungsplanes stritten, seien nicht zu erkennen, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Darstellung durch tatsächliche Entwicklungen überholt wäre. Unabhängig davon lasse das Vorhaben jedoch auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich sei in der Regel jedenfalls dann ein Vorgang der siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung, wenn das Vorhaben konkret geeignet sei, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Das sei hier anzunehmen. In der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks befänden sich zahlreiche Grundstücke, für die das Vorhaben der Klägerin Vorbildwirkung haben könnte mit der Folge, dass die entlang der U.-----straße vorhandene Bebauung nach Süden in den Außenbereich hinein zu wachsen drohe.
14Das Zulassungsvorbringen weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts, weil es sich auch bei der Schwimmbadanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handelt und für sie damit für die baurechtliche Beurteilung als Außenbereichsvorhaben letztlich Gleiches gilt wie für das Garten(wohn)haus. Die vorhandene, einheitlich in Erscheinung tretende und ersichtlich auch so konzipierte Anlage von Schwimmbecken, Poolbereich und Überdachung hat eine Grundfläche von jedenfalls deutlich mehr als 100 m² und ordnet sich dem Hauptbaukörper – wie insbesondere die eindrücklichen Fotos (vor allem Beiakte 5 S. 47, Beiakte 2 S. 3) zeigen, ersichtlich nicht unter. Warum hier trotz der einheitlichen Ausführung eine getrennte Betrachtung von Wasserfläche, umgebender Pflasterung und zugehöriger Überdachung vorgenommen werden könnte oder müsste, wie es die Klägerin für richtig hält, legt die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar.
15Unbeschadet dessen wäre das Schwimmbad aber auch als Nebenanlage nicht materiell baurechtmäßig, weil es im Außenbereich verwirklicht worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch als bebauungsakzessorische Nutzung eines auf einem am Ortsrand liegenden Grundstück aufstehenden Wohngebäudes gewertet werden könnte, ergeben sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ein solcher „unmittelbarer Nahbereich“ kann hier allenfalls noch dem Flurstück 108 zugeordnet werden, nicht aber dem sich daran zu den Freiflächen hin anschließenden Flurstück 110, auf dem die Gesamtanlage und auch bei isolierter Betrachtung der eigentliche Swimmingpool jedenfalls ganz überwiegend liegt. Dieses Flurstück befindet sich bereits jenseits jeglicher Bebauung mit Haupt- oder Nebenanlagen und kann in der konkreten Örtlichkeit daher bei natürlicher Betrachtung nur als Teil des beginnenden Außenbereichs verstanden werden. Jedenfalls stellte sich die in Anspruch genommene Fläche nicht mehr als angemessene Abrundung des Innenbereichs dar, auf deren bauliche Nutzung für Nebenanlagen der Bauherr zur Befriedigung üblicher Außenwohnbedürfnisse angewiesen wäre.
16Weitere Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erhebt die Begründung des Zulassungsantrages nicht (mehr), vielmehr erkennt sie ausdrücklich an, dass (schon) das Gartenhaus jenseits der faktischen Baugrenze der vorhandenen Bebauung liegt.
17Vor diesem Hintergrund kommt eine Genehmigung der Schwimmbadanlage nach § 35 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil das realisierte Vorhaben öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Es ist mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft nicht vereinbar. Eine solche Darstellung ist regelmäßig auch in ihrer reinen Auffangfunktion geeignet, einem nichtprivilegierten Vorhaben entgegengehalten zu werden.
18Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18,247; vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287, und vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 -, BRS 84 Nr. 86 = juris Rn. 10 ff.; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 75.
19Dass hier ein Sonderfall vorläge, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Wegen der sich unmittelbar anschließenden größeren Freiflächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereichs jedenfalls nicht ausgeschlossen.
20Ob auch der Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB der Genehmigung einer Nebenanlage hier entgegenstünde, bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung. In diesem Zusammenhang vermag aber jedenfalls der nicht weiter ausgeführte Hinweis der Klägerin, eine Vorbildwirkung scheide aus, weil die benachbarten Grundstücke zu klein seien, um dort vergleichbare Nebenanlagen zu errichten, schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Der auf diesen Grundstücken vorhandene Platz reichte zweifellos für die Errichtung – allein zulässiger - untergeordneter Nebenanlagen aus, wenn auch nicht in der Dimensionierung, die die Klägerin realisiert hat. Das ist aber entgegen der Annahme der Klägerin schon deshalb nicht der zugrunde zu legende Maßstab, weil dieses Vorhaben - wie ausgeführt - das zulässige Maß untergeordneter Nebenanlagen bei weitem überschreitet. Gleiches gilt im Übrigen für das errichtete Garten(wohn)haus.
212. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit über die vorstehend behandelten Aspekte hinaus keine weiter gehenden Ausführungen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
24Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 21 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 3x
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 124a 2x
- § 62 Abs. 1 Nr. 7a BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 A 1170/15 1x (nicht zugeordnet)