Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1506/20
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.867,17 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie sinngemäß auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine nicht erfolgreich gerügte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 – 1 A 4058/18 –, n. v., (BA S. 2), vom 9. Juli 2018 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2 f., und vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff., insb. Rn. 100, und § 124a Rn. 186, 194 ff., insb. Rn. 196.
6Von diesen Grundsätzen ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
71. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
8Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012– 1 A 2752/11 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen dessen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG verfügte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als unbegründet abgewiesen und zur Begründung – soweit hier von Interesse – im Kern ausgeführt: Der fristgerecht verfügte Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. August 2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen ebenso vor wie nicht zu beanstanden sei, dass die Entlassungsbehörde keine Ermessenserwägungen angestellt habe.
12Der Kläger habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe die Einstellungsbehörde objektiv getäuscht, indem er bei der schriftlichen, unter dem 1. Februar 2012 erfolgten Beantwortung der Frage in dem "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr", ob gegen ihn ein Strafverfahren oder eine polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren laufe, das seinerzeit gegen ihn laufende polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte trotz Offenbarungspflicht vorsätzlich verschwiegen habe. Der Annahme einer Pflicht des Klägers zur Offenbarung dieser Tatsache stehe nicht die insoweit einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BZRG entgegen, nach der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren brauchen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zwar habe das Amtsgericht E. gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch Strafbefehl vom 7. März 2012, rechtskräftig seit dem 27. März 2012, nur eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt, die mangels Eintragung einer weiteren Strafe im Register nicht in das Führungszeugnis aufgenommen worden sei (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); § 53 Abs. 1 BZRG greife vorliegend aber nicht ein, weil die Norm ihrem Wortlaut nach nur für "Verurteilte" und nicht auch für Personen gelte, gegen die ein Ermittlungsverfahren laufe. Der Kläger könne eine Berechtigung, die fragliche Tatsache zu verschweigen, auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG stützen. In der Rechtsprechung sei nicht abschließend geklärt, ob diese Norm analoge Anwendung auf bestimmte, näher umschriebene Fallkonstellationen finden könne. Einer solchen analogen Anwendung stehe aber entgegen, dass insoweit weder eine planwidrige Lücke im Gesetz bestehe noch eine vergleichbare Interessenlage auszumachen sei. Abgesehen davon könne sich der Kläger hinsichtlich des verschwiegenen Ermittlungsverfahrens auch aus anderen Gründen nicht auf eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG analog berufen. Denn selbst wenn eine Analogie bejaht würde, lägen die entsprechenden, von deren Befürwortern (eingrenzend) aufgestellten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht nicht vor. Danach müsse das Ermittlungsverfahren eine Straftat betreffen, die nach vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen sei, mit der begehrten Stelle in keinem Zusammenhang stehe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Verurteilung führen könne, die nicht mehr von § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG erfasst werde. Das treffe für die vorliegend in Rede stehende Straftat nicht zu. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe (wohl) schon nicht endgültig ausgeschlossen werden können, dass eine ggf. anberaumte Hauptverhandlung zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen geführt hätte. Abgesehen davon wären die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG in der analogen Anwendung jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem in Rede stehenden Ermittlungsverfahren um ein solches handele, an dessen Kenntnis die staatliche Einstellungsbehörde nach der zitierten Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse habe. Das folge daraus, dass die dem Kläger vorgeworfene Straftat die rechtmäßige Betätigung staatlicher Vollstreckungsgewalt und damit ein staatliches Rechtsgut schütze. Der Kläger habe in Bezug auf die danach gegebene Täuschung auch arglistig gehandelt. Er habe erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Ernennungsbehörde aufgrund der Nichtangabe des Ermittlungsverfahrens der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansehen würde, obwohl solche in Wahrheit vorgelegen hätten. Das Gericht sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass der Kläger – was ausreiche – zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass seine fraglichen Angaben falsch gewesen seien, da er von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn gewusst habe und da ihm aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage in dem Bewerbungsbogen auch bewusst gewesen sei, dass ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren für seine Einstellung als Soldat auf Zeit relevant sein würde. Seine Einlassung, ihm als juristischen Laien sei beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe, sei unglaubhaft. Das ergebe sich allein schon aus der Vorladung der Kreispolizeibehörde Lippe vom 4. Oktober 2011, die er erhalten habe. Dieser habe er als durchschnittlich gebildete Person bei lebensnaher Betrachtung klar entnehmen können, dass er als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt werde. Die Vorladung habe sich nämlich auf die "Ermittlungssache Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte am 25.09.2011, 10:35 Uhr in E. , I. " bezogen, und in ihr sei weiter ausgeführt worden, dass seine "Vernehmung als Beschuldigter" erforderlich sei. Zudem sei er (ausweislich des vorliegenden Vernehmungsprotokolls) am 20. Oktober 2011 und damit nur wenige Wochen vor Abgabe des Bewerbungsbogens als Beschuldigter von der Kreispolizeibehörde M. belehrt und vernommen worden. Schließlich habe er in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 6. November 2011 selbst ausdrücklich von einer "unnötigen Anzeige" und damit auch nach dem Verständnis eines juristischen Laien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn gesprochen. Die arglistige Täuschung sei auch kausal für die Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit am 9. Januar 2013 gewesen. Nach der aus den Akten ersichtlichen und auch dargelegten damaligen Einstellungspraxis der Bundeswehr hätte nämlich ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte einer sofortigen Einstellung entgegengestanden und – im Falle einer nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilung – zu einem dreijährigen Einstellungshindernis geführt. Unbedenklich sei schließlich, dass die Entlassungsbehörde hinsichtlich der Entlassung keine Ermessenserwägungen angestellt habe, da die einschlägigen Vorschriften kein Ermessen einräumten. Abweichendes ergebe sich hier auch nicht aus der wegen des Verweises in § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auch auf die Entlassung von Soldaten auf Zeit anwendbaren Regelung § 46 Abs. 2 Satz 2 SG, nach der das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte von einer Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG absehen könne. Die Entlassung des Klägers begründe nämlich schon keine besondere Härte in diesem Sinne. Eine solche liege mit Blick auf den Zweck des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG nur vor, wenn die Entlassung für den Betroffenen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, etwa wegen besonderer soldatischer Verdienste oder einer langjährigen tadelfreien Bewährung in der Bundeswehr, die eine Entlassung als groben Undank der Dienstherrn erscheinen ließe. Solche Umstände seien hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Sie ergäben sich nicht aus der Stellungnahme des damaligen Kompaniechefs des Klägers, der diesen als gewissenhaften und umsichtigen Soldat beschrieben habe, der sich durch ein tadelloses Auftreten präsentiere. Eine tadelfreie Führung für sich genommen werde nämlich ohnehin nach den §§ 7 und 17 SG von jedem Soldaten erwartet. Entsprechendes gelte für die seit 2012 straffreie Führung des Klägers. Schließlich sei wegen der vergleichsweise kurzen Zugehörigkeit des Klägers zur Bundeswehr auch nicht erkennbar, dass die Entlassung für diesen zu einer besonderen Belastung führen würde.
13Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
14a) Das gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Annahme einer arglistigen Täuschung wendet.
15Der Kläger macht insoweit geltend, schon eine Täuschung liege nicht vor, weil für ihn in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG keine Pflicht zur Offenbarung des Ermittlungsverfahrens bestanden habe. Die Voraussetzungen einer Analogie (planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage) lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vor. Hätte der Gesetzgeber bei der Normierung dieser Vorschrift auch an Personen gedacht, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, so hätte er auch diese von der Offenbarungspflicht befreit, wenn diesen nur eine Verurteilung unter 90 Tagessätzen drohe. Es wäre nämlich geradezu widersinnig, zwar einem bereits verurteilten Straftäter eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht zuzugestehen, dies aber nicht für einen Beschuldigten vorzusehen, bei dem noch nicht einmal feststehe, ob es zu einer Verurteilung kommen werde. Wäre er bei Ausfüllen des Bewerbungsbogens bereits verurteilt gewesen, hätte er dies nicht offenbaren müssen.
16Dieses Vorbringen ist ungeachtet der Frage, ob es sich hinreichend mit den einschlägigen Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, unerheblich (weshalb auch das entsprechende Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung führen kann, dazu s. u. 3.).
17Es betrifft allein die vom Verwaltungsgericht unter dem Gliederungspunkt B. I. 1. b) aa) erörterte und verneinte Frage, ob § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG überhaupt analog auf bestimmte, näher eingegrenzte Fälle angewendet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht entsprechend dieser Norm habe hier nicht bestanden, selbständig tragend (UA S. 13, letzter Absatz: "Abgesehen davon", "selbst wenn man eine Analogie hier bejahen würde") aber auch auf eine Hilfserwägung gestützt, die der Kläger ausweislich der zur Frage der Analogie nur angeführten Gründe schon nicht angegriffen hat: Es hat nämlich ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht hier selbst dann zu verneinen wäre, wenn eine Analogie grundsätzlich in Betracht käme, da die insoweit geforderten Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt wären (Gliederungspunkt B. I. 1. b) bb) des angefochtenen Urteils); letzteres sei jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil angesichts des in Rede stehenden Straftatbestandes ein solches Ermittlungsverfahren vorgelegen habe, an dessen Kenntnis die staatliche Einstellungsbehörde wegen des Zusammenhangs mit der zu besetzenden Stelle ein besonderes berechtigtes Interesse gehabt habe.
18b) Ferner macht der Kläger geltend, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts liege ein Fall einer besonderen Härte vor. Das gelte schon deshalb, weil er sich mit Erfolg auf eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht berufen könne bzw. weil die spätere Verurteilung zu 30 Tagessätzen ein Recht zum Verschweigen nach sich gezogen habe. Zudem sei er als gewissenhafter, umsichtiger und tadellos auftretender Soldat beschrieben worden. Außerdem sei eine – unterstellte – Täuschung auch unter mildernden Umständen zustande gekommen, da er bei laienhaften Verständnis davon habe ausgehen dürfen, dass § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu seinen Gunsten eingreife. Auch sei in der Bevölkerung hinlänglich bekannt, dass man sich bei einer Verurteilung von unter 90 Tagessätzen als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe.
19Das Vorbringen, mit dem die tadellose Führung des Klägers bei der Bundeswehr hervorgehoben wird, verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich in keiner Weise mit der diesen Aspekt – zutreffend – würdigenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, insoweit handele es sich um eine jedem Soldaten nach den §§ 7 und 17 SG gesetzlich abgeforderte Selbstverständlichkeit, die noch keine über das Normalmaß hinausgehenden besonderen Verdienste belege.
20Allgemein in diesem Sinne auch Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 46 Rn. 10.
21Das weitere Vorbringen überzeugt der Sache nach nicht. Eine besondere Härte folgt ersichtlich nicht aus der Rechtsbehauptung des Klägers, er sei von der Pflicht zur Offenbarung des Ermittlungsverfahrens befreit gewesen, weil hier nach dem Vorstehenden nicht von einer solchen Befreiung ausgegangen werden kann. Mildernde Umstände, unter denen die Täuschungshandlung zustande gekommen ist,
22zu diesem Aspekt vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 46,
23ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens als juristischer Laie von einem Eingreifen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG habe ausgehen dürfen. Zu solchen Erwägungen hatte er nämlich gemessen an seiner Einlassung, ihm sei damals nicht bewusst gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn lief, keinerlei Anlass, und er hat bis in das Zulassungsverfahren hinein auch nicht vorgetragen, eine solche Überlegung (dennoch) angestellt zu haben. Das Zulassungsvorbringen schließlich, die spätere Verurteilung zu 30 Tagessätzen habe ein Recht zum Verschweigen nach sich gezogen und, wie allgemein bekannt, bedeutet, dass er sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe, begründet ebenfalls keine mildernden Umstände, unter denen die Täuschungshandlung zustande gekommen ist. Denn das Wissen über das mit dem Strafbefehl vom 7. März 2012 verhängte Strafmaß konnte der Kläger bei der am 1. Februar 2012 begangenen Täuschungshandlung naturgemäß noch nicht haben.
242. Weiter beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht objektiv festgestellt, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Dieses sei ungeachtet seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehalten gewesen, sich in einer mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob er mit Vorsatz gehandelt habe.
25Dieses Zulassungsvorbringen zielt auf die Rüge ab, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, und stellt sich damit als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.
26Zu dieser Zuordnung von Aufklärungsrügen vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N.
27Diese Verfahrensrüge greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Ein Aufklärungsmangel der behaupteten Art kann, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert auf eine Beweiserhebung gedrungen und zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hier nur angenommen werden, wenn sich die weitere Beweiserhebung ausgehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts diesem hätte aufdrängen müssen. Das kann hier nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht durfte – ganz im Gegenteil – vielmehr ersichtlich von einer weiteren Sachaufklärung in die nach der Zulassungsbegründung gebotene Richtung absehen. Ausgehend von der – nach dem Vorstehenden zutreffenden – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Einstellungsbehörde objektiv getäuscht hatte, traf diesen, wie das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend zugrunde gelegt hat (UA S. 15 unten), im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht.
28Vgl. insoweit allgemein den auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 – 1 B 63/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
29Es oblag ihm mithin nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hatte. Dies ist dem Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vortrag aber nicht einmal ansatzweise gelungen. Seine einzige Einlassung, ihm sei im Zeitpunkt des Ausfüllens des Bewerbungsbogens am 1. Februar 2012 nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe, ist nach den oben wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auf einer sorgfältigen Auswertung der Polizeiakten beruhen und mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen worden sind, offensichtlich unglaubhaft.
303. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
31Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2018 – 1 A 180/16 –, juris, Rn. 45 f., und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., jeweils m. w. N.
33In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
34Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam allein aufgeworfene Rechtsfrage,
35ob die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG "– über ihren Wortlaut hinaus – auf Fallkonstellationen wie vorliegend Anwendung findet",
36zielt, wie bereits weiter oben ausgeführt, auf die Klärung der vom Verwaltungsgericht als nicht abschließend geklärt bezeichneten Frage, ob § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG– über seinen Wortlaut hinaus – überhaupt auf bestimmte von der Rechtsprechung entwickelte Fallkonstellationen angewendet werden kann, ob also die Analogievoraussetzungen gegeben sind. Die so zu verstehende Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Gericht hat seine Einschätzung, der Kläger sei nicht von der Pflicht zur Offenbarung des Ermittlungsverfahrens freigestellt gewesen, nämlich nicht nur mit der generellen Verneinung einer Analogie, sondern selbständig tragend auch mit der nicht von dem Kläger angegriffenen Hilfserwägung begründet, die eingrenzenden Voraussetzungen, die die eine Analogie grundsätzlich für möglich haltende Rechtsprechung aufstelle, seien im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt (s. o.). Ein Verständnis der aufgeworfenen Rechtsfrage dahin, dass sie sich auch auf diese Hilfserwägung beziehe, verbietet sich schon deshalb, weil der Zulassungsbegründung insoweit nichts zu entnehmen ist, wäre aber auch nicht zielführend, weil die Frage, ob die eingrenzenden Voraussetzungen hier erfüllt sind, ersichtlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hätte.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (hier: 19. Mai 2020) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grund-sätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 4 (Hauptgefreiter), unter Berücksichtigung der Amtszulage (BBesG Anlage I, BBesO A, A 4 Fußnote 4) und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 (hier vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020) für das maßgebliche Jahr 2020 auf 29.734,34 Euro (für Januar und Februar 2020 jeweils 2.447,54 Euro + 8,63 Euro = 2.456,17 Euro, multipliziert mit 2 = 4.912,34 Euro; für die übrigen Monate jeweils 2.473,48 Euro + 8,72 Euro = 2.482,20 Euro, multipliziert mit 10 = 24.822,00 Euro). Die Hälfte dieses Betrages beläuft sich auf 14.867,17 Euro.
39Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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