Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 182/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfeststetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Funktion "Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter Polizeiwache Q. (A 12)" mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe ihn zu Recht im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt. Er habe das Bewerberfeld für die hier betroffene, nach A 12 LBesO bewertete Stelle einer Dienstgruppenleiterin bzw. eines Dienstgruppenleiters in der Polizeiwache Q. zulässigerweise begrenzt auf Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt mit II. Fachprüfung (ehemals g.D. mit II. Fachprüfung) der Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW oder der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt mit II. Fachprüfung (ehemals g.D. mit II. Fachprüfung) der Besoldungsgruppe A 11 mit laufbahnrechtlicher Voraussetzung für eine Beförderung nach A 12 LBesO A NRW. Der Antragsteller erfülle diese Voraussetzungen nicht, insbesondere verfüge er nicht über die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung - auf eine Stelle im Polizeivollzugsdienst - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12. Seine Auffassung, für ihn ergebe sich aus § 24 LVOPol, gegebenenfalls in analoger Anwendung, eine Ausnahme, treffe nicht zu. Dem Antragsteller gehe es nicht um eine Übernahme in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. In diesem befinde er sich bereits. Im Ergebnis strebe er an, wegen des erfolgreichen Absolvierens eines dreijährigen Fachhochschulstudiums im Studiengang "Staatlicher Verwaltungsdienst" mit dem Abschluss "Bachelor auf Laws (LL.B.)" und seiner langjährigen Berufserfahrung als Polizeivollzugsbeamter einem Beamten der II. Säule gleichgestellt zu werden. Letztlich gehe es um Anerkennung als gleichwertig der Fachhochschulausbildung für Polizeivollzugsbeamte mit dem Studium für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und der Bachelorprüfung für Polizeibeamte mit der für Verwaltungsbeamte. Für einen Anordnungsanspruch des Antragstellers sei jedenfalls eine positive Entscheidung des Ministeriums des Innern oder von ihm bestimmten Stelle über die Anerkennung erforderlich, die hier nicht vorliege. Im Gegenteil habe das Ministerium des Innern mit sogenanntem Einzelerlass vom 18. Februar 2019 entschieden, dass keine Gleichwertigkeit zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnitts II des Polizeivollzugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestehe. Der Antragsgegner habe diesen Erlass umgesetzt in einen den Antrag auf Gleichwertigkeitsanerkennung ablehnenden Bescheid vom 15. April 2019, gegen den der Antragsteller sich im Wege der beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Versagungsgegenklage wende (Az. 12 K 1631/19).
4Diese Feststellungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend mit dem Vorbringen in Zweifel, es sei zwar richtig, dass der Einzelerlass vom 18. Februar 2019 existiere. Das erstinstanzliche Gericht habe es aber unterlassen, die Entscheidung (möglicherweise auch gemeint: die Ablehnungsentscheidung) inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Diese inhaltliche Überprüfung hätte, wie die Beschwerde näher ausführt, ergeben, dass die Entscheidung rechtswidrig sei.
5Mit diesem Vortrag verhält sich die Beschwerde schon nicht zu der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Anordnungsanspruch des Antragstellers sei jedenfalls eine positive Entscheidung über die Anerkennung gemäß § 24 LVOPol erforderlich, an der es fehle. Das Vorbringen ist damit von vornherein ungeeignet, die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses darzulegen. Nur angemerkt sei deshalb, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Regelungen in § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LVOPol auch zutreffen dürfte, wonach das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Diese Entscheidung kann im vorliegenden Verfahren nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, durch eine inzidente Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Anerkennung bzw. durch die gerichtliche Feststellung der - von der Beschwerde angenommenen - Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. April 2019 oder auch des dem zu Grunde liegenden Einzelerlasses vom 18. Februar 2019 ersetzt werden.
6Inwieweit in dem mit der Beschwerde hilfsweise verfolgten Antrag,
7unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller im Auswahlverfahren betreffend die Funktion "Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter Polizeiwache Q. (A 12)" weiter zu berücksichtigen,
8eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragserweiterung liegt, kann auf sich beruhen. Der Antrag bleibt jedenfalls aus den oben genannten Gründen erfolglos.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 GKG. Der erstinstanzlich gestellte und vom Verwaltungsgericht übernommene (Haupt-)Antrag ist gerichtet auf die Untersagung der Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten, wie die Beschwerde nicht etwa in Zweifel zieht, sondern mit ihren abschließenden Bemerkungen in der Begründungsschrift ausdrücklich bestätigt. Nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches - wie hier - die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle zum Gegenstand hat, die jedenfalls auch im Wege einer Beförderung besetzt werden kann, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG auf ein Viertel des Jahresbetrages der Bezüge im (höheren) Statusamt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
10Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 ‑ 6 E 31/20 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N.
11Ebenfalls von einem Viertel des nach § 52 Abs. 6 GKG zu errechnenden Bruttojahresgrundgehalts geht auch das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsnatur von Eilverfahren in seiner neueren Rechtsprechung zu Konkurrentenstreitverfahren aus.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, ZBR 2020, 197 = juris Rn. 43, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58.
13Den formulierten Hilfsantrag sieht der Senat nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht als streitwerterhöhend an.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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- VwGO § 146 1x
- § 52 Abs. 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- 12 K 1631/19 1x (nicht zugeordnet)
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