Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 558/20
Tenor
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013
5– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
6Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 4. März 2020 nicht die Zulassung der Berufung.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 1. August 1980 bis zum 11. Juli 1983 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werde. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG könne die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Ausbildung sei in diesem Sinne vorgeschrieben, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Maßgeblich seien insoweit die laufbahnrechtlichen Regelungen. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass die technische Ausbildung des Klägers nicht zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der von ihm eingeschlagenen Laufbahn des mittleren nicht-technischen Verwaltungsdienstes gehört habe. Dass der Kläger sich damals auch für eine Tätigkeit als technischer Fernmeldeassistent beworben habe, sei vor dem Hintergrund, dass er im nicht-technischen Dienst verbeamtet worden sei, nicht von Bedeutung.
8Auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Beamten des technischen Dienstes liege nicht vor. Dass die Ausbildung des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, sei Folge des dienstrechtlichen Laufbahnprinzips und der gesetzlichen Ausgestaltung, nur bestimmte Ausbildungszeiten anzuerkennen. Nach dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bestünden für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen. Das Laufbahnprinzip verlange bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen (in der Regel einen Vorbereitungsdienst), die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssten. Aus dem Laufbahnprinzip ergebe sich außerdem, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen werde, jedenfalls die Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprächen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet seien. Die Laufbahnbefähigung gelte grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe. Dem Kläger habe es auch frei gestanden, die angebotene Tätigkeit im nicht-technischen Dienst auszuschlagen und auf geeignete Dienstposten der technischen Laufbahn zu warten, um eine Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten zu erreichen.
91. Die Berufung hiergegen ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
10Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
12Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
13Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm zunächst die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ermöglicht. Nach deren Abschluss habe er sich um eine Übernahme im erlernten Beruf, also im technischen Dienst, beworben, hilfsweise als BF-Nachwuchskraft. Er sei dann zunächst als Angestellter und später als Beamter im nichttechnischen Dienst beschäftigt gewesen. Ab Mitte des Jahres 2000 sei er in die Technik-Niederlassung E. versetzt worden, wobei man sich wohl seiner technischen Ausbildung erinnert habe. Seither sei er auf einem technischen Posten eingesetzt gewesen. Hier greife auch seine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kollegen mit vergleichbarer Berufslaufbahn ein. Viele der Kollegen, die ebenfalls eine technische Ausbildung absolviert hätten und dann im nicht-technischen Dienst übernommen worden seien, seien im Anschluss an einen späteren Wechsel auf technische Posten auch Beamte im technischen Dienst geworden. Sie erhielten heute unter Anrechnung der Ausbildungszeit höhere Bezüge als er. Die Beklagte habe sich seit Mitte des Jahres 2000 zwar seines technischen Wissens und seiner Ausbildung bedient, ohne dies jedoch bei den Versorgungsbezügen entsprechend zu honorieren. Weil er überwiegend als Beamter auf einem technischen Posten eingesetzt worden sei, komme es nicht auf das Argument des Verwaltungsgerichts an, er habe nach seiner Ausbildung auf einen Posten im technischen Dienst warten können, statt die Laufbahn im nicht-technischen Dienst einzuschlagen.
14Dieses Vorbringen greift nicht durch.
15Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit seiner Ausbildung als Fernmeldehandwerker auch in Ansehung des Zulassungsvortrags nicht zu, weil es sich nicht um eine „vorgeschriebene“ Ausbildung handelt. Maßgeblich für die Frage, welche Zeiten versorgungsrechtlich berücksichtigt werden können, ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls – hier am 1. Juni 2018 - geltende Recht.
16Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2019– 2 B 36.18 –, juris, Rn. 8, und vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
17In Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der am 1. Juni 2018 geltenden Fassung richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Kläger nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil das Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Anzuwenden ist hier daher § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG a. F.). Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Welche Ausbildung in diesem Sinne vorgeschrieben ist, ergibt sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – aus den zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7, m. w. N.
19Dies vorausgesetzt war die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker für die Laufbahn des mittleren (nicht-technischen) Fernmeldedienstes nicht vorgeschrieben. Davon geht offenbar auch der Kläger aus, dem bereits mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 7. November 1988 und mit Bescheid über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vom 19. Januar 1990 mitgeteilt worden war, dass seine in den Jahren 1980 bis 1983 absolvierte technische Ausbildung in der gewählten Laufbahn des nicht-technischen Dienstes weder besoldungs- noch versorgungsrechtlich berücksichtigt werden könne. Er hat nämlich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts angegriffen, seine technische Ausbildung habe nicht zu den (damaligen) laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des mittleren Fernmeldedienstes ("BF"; wohl im Unterschied zum mittleren fernmeldetechnischen Dienst "BFT") gehört. Diese auf den Hinweis der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 gestützte Annahme, für den nicht-technischen Verwaltungsdienst sei laufbahnrechtlich neben der Mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Vortätigkeit im entsprechenden Fachgebiet erforderlich gewesen, begegnet im Ergebnis auch keinen durchgreifenden Bedenken.
20Für die Laufbahn des Klägers im mittleren Fernmeldedienst (BF) dürfte während der Zeit der Ableistung der Ausbildung die seit den 1960iger Jahren bis Ende des Jahres 1994 gültige sog. „Vorläufige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für den mittleren Fernmeldedienst (AusbO BF, PtO BF)“ maßgeblich gewesen sein. Danach wurde die Ausbildung der Nachwuchskräfte BF nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt; Bewerber für diese Laufbahn wurden vielmehr zunächst für die Dauer von etwa vier Jahren im Angestelltenverhältnis ausgebildet und erst danach in das Beamtenverhältnis berufen.
21Vgl. dazu Hamb. OVG, Urteil vom 24. Januar 2003 – 1 Bf 128/01 –, juris, Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 20.
22Dem entspricht der berufliche Werdegang des Klägers. Er wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge aufgrund seiner Bewerbung vom 20. Juni 1983 (auch) um Einstellung als BF-Nachwuchskraft am 12. Juli 1983 zunächst als Angestellter für den mittleren Fernmeldedienst eingestellt und – unterbrochen durch den Grundwehrdienst vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1985 – nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst (Fachbereich Technischer Betrieb (tB)) am 14. Juli 1988 am 1. November 1988 als Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dass über die etwa vierjährige Tätigkeit als Angestellter und die erfolgreiche Ableistung der Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst hinaus laufbahnrechtlich weitere Voraussetzungen erfüllt werden mussten, ist nicht ersichtlich.
23Die Rüge des Klägers, er werde dadurch, dass seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt werde, im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Beamten ungerechtfertigt benachteiligt, greift nicht durch.
24Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17 Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, juris, Rn. 25, m. w. N.
26Gemessen hieran besteht für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund. Die vom Kläger (pauschal) beschriebene Vergleichsgruppe unterscheidet sich nämlich in wesentlicher, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Hinsicht von diesem. Diese Beamten sollen zwar nach der Ausbildung als Fernmeldehandwerker ebenfalls zunächst in die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes eingetreten sein, sollen aber – anders als der Kläger – nach der Übernahme technischer Posten auch die Laufbahn gewechselt und in den mittleren fernmeldetechnischen Dienst übergetreten sein. Ungeachtet der Frage, ob dieser von der Beklagten bestrittene Sachverhalt zutrifft, würde der (behauptete) Laufbahnwechsel die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Zeiten einer technischen Ausbildung rechtfertigen, und zwar nicht wegen des tatsächlichen Einsatzes auf technischen Posten, sondern weil eine solche Ausbildung im maßgeblichen Zeitraum für die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes vorgeschrieben war. In diese Richtung dürfte jedenfalls der Vortrag der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 zu verstehen sein. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. reicht es nämlich aus, wenn sich die Ausbildung im Laufe des Beamtenverhältnisses, etwa nach einem Laufbahnwechsel, als vorgeschrieben erweist. Nicht ausreichend ist es indes, wenn sich die Ausbildung für die Laufbahn – wie dies beim Kläger sicherlich der Fall war – nur tatsächlich als nützlich oder förderlich erweist.
27vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2021, BeamtVG § 12 Rn. 26., m. w. N.
28Nach alledem ist auch für die behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht nichts ersichtlich.
292. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
32In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die vom Kläger – auch nur sinngemäß – aufgeworfene Frage,
33ob die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker eines Beamten der Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. „vorgeschrieben“ ist, wenn sie zwar nach den Regelungen für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes nicht vorausgesetzt ist, der Beamte aber überwiegend auf Posten des fernmeldetechnischen Dienstes eingesetzt wurde,
34lässt sich – wie oben dargelegt – ohne weiteres anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus). Nach der überschlägigen Berechnung des Senats beliefe sich die monatliche Versorgungsdifferenz bei der begehrten Berücksichtigung der Ausbildungszeit, d. h. von 37,83 statt 34,89 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, auf 178,34 Euro und führte daher zu einem Streitwert von 4.280,30 Euro. Diese Berechnung bezieht sich zwar auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Mai 2018. Für die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren, für die der der Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 17. Februar 2020 maßgeblich ist, bedarf es jedoch keiner aktualisierten Berechnung. Die Versorgungsdifferenz mag sich zwar im Vergleich zu 2018 geringfügig geändert haben; es ist aber angesichts der moderaten Anhebungen der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, dass der Streitwert in eine andere als die festgesetzte Wertstufe fällt.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
38Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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