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BeamtVG § 12 Ausbildungszeiten

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 14 B 24.202
26. November 2025
14 B 24.202 26. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 7667/23
15. September 2025
23 K 7667/23 15. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 24.1984
30. Juli 2025
3 ZB 24.1984 30. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 24.2143
5. März 2025
3 ZB 24.2143 5. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 1129/23
28. Januar 2025
4 S 1129/23 28. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 1741/23
28. Januar 2025
4 S 1741/23 28. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 14/23
5. September 2024
2 C 14/23 5. September 2024
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 9/23
11. April 2024
2 LB 9/23 11. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 1535/23
14. Februar 2024
6 K 1535/23 14. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 2100/22
11. Dezember 2023
7 K 2100/22 11. Dezember 2023