Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3460/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.11.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,
6die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Befristung der beiden glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 24.11.2017, die bis zum 31.3.2018 reicht, unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen II und III am Standort I.---------straße 00, 00000 Q. , zu erteilen,
7hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Befristung der beiden glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 24.11.2017, die bis zum 31.3.2018 reicht, glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen II und III am Standort I.---------straße 00, 00000 Q. , bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gemäß § 35 Abs. 2 GlüStV zu erteilen,
8als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhallen II und III in der I.---------straße 00 in Q. . Der Betrieb der Spielhallen verstoße gegen die verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstandenden Normen in § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV. Die begehrte Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Sie sei nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich. Es liege im Falle der Klägerin kein atypischer Einzelfall vor, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben seien, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssten, grundsätzlich nicht ausgesetzt seien.
9Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
10Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass im Falle der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine unbillige Härte vorliegen könnte. Die Klägerin setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14, vorletzter Absatz, bis Seite 18, erster Absatz) nicht auseinander. Ihr pauschaler Verweis darauf, dass für sie eine Teilkündigung des Mietvertrags nicht zumutbar sei, enthält kein Gegenargument, das die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Klägerin hat bislang nicht ansatzweise dargelegt, ob und wie sie die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage Rechnung tragenden Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs genutzt hat. Insbesondere hat sie keine Anstrengungen geltend gemacht und belegt, mit der Vermieterin eine einvernehmliche Teilaufhebung des Mietvertrages mit Blick auf alternative gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten zu vereinbaren, zumal diese selbst davon ausging, die Klägerin habe ein Recht auf Mietkündigung oder zumindest Mietreduzierung.
11Die allenfalls mittelbar ihrem Vorbringen zu entnehmende Vorstellung der Klägerin, ein Härtefall sei gegeben bei mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vereinbaren Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV NRW verstoßen, findet im Gesetz keinen Niederschlag. Im Gegenteil ging es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV NRW) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbundverbot und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
13Der weitere Einwand, durch die verweigerte Verlängerung der Erlaubnis werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, in das durch den im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehene Zertifizierungsverfahren zu gelangen, verfängt ebenfalls nicht.
14Zwar wird aktuell ausweislich der für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung zur Glücksspielregulierung für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt. Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.
15Vgl. Antrag der Landesregierung zur Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 3.11.2020, LT-Drs. 17/11683, S. 51.
16Derartige Planungen des Gesetzgebers für zukünftiges Recht sind aber für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Deren Umsetzung ist von der Klägerin abzuwarten.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 81.
18Schließlich führt auch der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte lasse in ihrer Entscheidung keine ausreichende Ermessenentscheidung erkennen, nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass es auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung vom Verbundverbot, einer unbilligen Härte, fehlt. Dem ist die Klägerin nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegen getreten.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2426/17 1x (nicht zugeordnet)
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