Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1384/19
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger wurde am XX. Juni 1967 in Taschkent, der Hauptstadt der Republik Usbekistan (damals: Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, UdSSR), geboren. Im Jahr 1993 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 17. Juli 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG a. F., am 31. Juli 2006 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG.
4Mit Formblattantrag vom 21. November 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung gemäß § 8 und § 10 StAG und legte dabei seinen bis zum 24. Juni 2012 gültigen usbekischen Pass vor, den ihm das Innenministerium in Taschkent am 18. November 1999 ausgestellt hatte. Außerdem fügte er Belege über die aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehende Erwerbsminderung und den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei. Nachdem er eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde sowie Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest und den erfolgreichen Abschluss der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (telc Deutsch B1) nachgereicht hatte, erteilte die Beklagte unter dem 5. August 2014 eine bis zum 4. August 2016 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Kläger den Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit nachweise.
5Der Kläger sprach am 3. Februar 2016 bei der Beklagten vor und erklärte, dass er beim Generalkonsulat der Republik Usbekistan in Frankfurt am Main (im Folgenden: Generalkonsulat) schriftlich die Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit beantragt, aber keine Antwort erhalten habe. Im Januar habe er ebenfalls erfolglos persönlich beim Generalkonsulat vorgesprochen. Als er seinen usbekischen Reisepass, der ihm zuvor abhandengekommen sei, nicht habe vorlegen können, habe man dort statt russisch nur usbekisch mit ihm gesprochen, obwohl er die usbekische Sprache nicht beherrsche. Die Beklagte empfahl dem Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2016, sich um die Ausstellung eines usbekischen Reisepasses zu bemühen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juli 2016 erklärte der Kläger, sich seit geraumer Zeit um die Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Er habe mehrfach das Formular mit dem entsprechenden Antrag an das Generalkonsulat übersandt und darum gebeten, ihm zu bestätigen, dass er kein usbekischer Bürger mehr sei. Zuletzt habe er noch einmal im Mai 2016 um Bestätigung gebeten, ob er die usbekische Staatsangehörigkeit besitze oder nicht. Die Beklagte regte mit Schreiben vom 1. August 2016 erneut an, dass sich der Kläger um die Klärung seiner passrechtlichen Angelegenheiten bemühe, sofern das Generalkonsulat die Entgegennahme des Entlassungsantrags von der Vorlage eines gültigen usbekischen Passes abhängig mache. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2016 und bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 30. Dezember 2016 erklärte der Kläger, dass ihm der Mitarbeiter des Generalkonsulats telefonisch mitgeteilt habe, dass er seine passrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten nur in Taschkent klären könne, weil er seinen deutschen Wohnsitz nicht beim Generalkonsulat habe registrieren lassen. Er habe sich deshalb an eine Anwaltskanzlei in Taschkent gewandt, aber von dort bisher keine Antwort erhalten.
6Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wandte sich der Kläger an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und erläuterte unter anderem, dass die Mitarbeiter des Generalkonsulats im Januar 2016 die Vorlage eines gültigen usbekischen Reisepasses verlangt hätten und in späteren Telefonaten immer wieder auf den Internetauftritt des Generalkonsulats verwiesen hätten, in dem die Voraussetzungen für eine dauerhafte Registrierung mit einem ausländischen Wohnsitz genannt seien, die er jedoch nicht erfüllen könne, weil er aus Usbekistan geflohen sei und sich dementsprechend nicht beim Generalkonsulat registriert habe. Die Kosten für einen Anwalt in Usbekistan könne er nicht tragen, allein das Telefonat nach Usbekistan koste 3,60 Euro pro Minute. Seine finanziellen Mittel seien erschöpft, zudem sei er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur eingeschränkt belastbar.
7Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2017 noch einmal Gelegenheit, zu der aufgrund des Fortbestands der usbekischen Staatsangehörigkeit beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags Stellung zu nehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2017 erklärte der Kläger, am 31. März 2017 noch einmal beim Generalkonsulat vorgesprochen und um Ausstellung einer Bestätigung über den Besitz der usbekischen Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls einer Negativbescheinigung gebeten zu haben. Dies sei ihm verweigert worden. Er habe sich außerdem per E-Mail an sämtliche empfohlenen Rechtsanwälte in Usbekistan gewandt, aber keine Antwort erhalten. Den usbekischen Pass aus dem Jahr 1999 habe ihm damals noch seine Mutter besorgen können, die aber verstorben sei. Unabhängig davon könne die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan auch erlöschen, wenn die betreffende Person mit ständigem Wohnsitz im Ausland sich nicht ohne triftige Gründe im Laufe von drei Jahren im Generalkonsulat angemeldet habe.
8Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Der Kläger habe seine usbekische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes verloren. Nach der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) an die Länder übermittelten Auskunft der Deutschen Botschaft in Taschkent erfolge auch nach Änderung des usbekischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von August 2016 weiterhin keine automatische Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit, sondern könne eine Entlassung nur aufgrund eines Präsidentenerlasses erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass die usbekischen Behörden die Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen abhängig machten. Es sei dem Kläger auch konkret-individuell zumutbar, zunächst die ständige Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen und einen aktuellen usbekischen Pass zu erlangen. Mangels Vorlage eines gültigen usbekischen Passes fehle es bislang auch an einem vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag. Es bestehe auch kein Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG, weil der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII beziehe und damit nicht im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich zu ernähren imstande sei. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, weil dies weder aus Gründen des öffentlichen Interesses noch zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Unabhängig davon sei eine Einbürgerung gemäß § 8 StAG auch nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen. Auch bei der Ermessensausübung sei der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu beachten. Da sich im konkreten Einzelfall keine unzumutbaren Bedingungen für den erforderlichen Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit ergäben, sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend nicht zu rechtfertigen. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 6. Juni 2017 zugestellt.
9Am 5. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Seine usbekische Staatsangehörigkeit sei bereits dadurch erloschen, dass er sich ohne triftigen Grund nicht im Laufe von drei Jahren im Generalkonsulat angemeldet habe, obwohl er hier seinen ständigen Wohnsitz habe. Des Weiteren erlösche seine usbekische Staatsangehörigkeit auch, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit annehme. Zumindest sei daher eine vorübergehende Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit geboten. Er habe auch alles unternommen, was möglich gewesen sei, um zu dokumentieren, dass er nicht die usbekische Staatsangehörigkeit behalten oder erwerben möchte. Seinem Einbürgerungsbegehren müsse außerdem auch deshalb stattgegeben werden, weil er vor mehr als zwei Jahren einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht habe, über den die usbekischen Behörden nicht entschieden hätten. Einen formlosen Antrag habe er erstmals im Mai 2012 an das Generalkonsulat übersandt, anschließend noch dreimal das förmliche Antragsformular. Im Januar 2016 und im März 2017 habe er zudem zweimal erfolglos persönlich im Generalkonsulat vorgesprochen.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, ein automatischer Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit sei im usbekischen Recht nicht vorgesehen. Einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag habe der Kläger nicht gestellt. Dies zeige sich auch daran, dass das Generalkonsulat die Stellung des Verzichtsantrags nicht bestätigt habe, obwohl in anderen Fällen entsprechende Bescheinigungen ausgestellt worden seien.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2017 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG abzusehen, wenn der ausländische Staat über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden habe. Der Kläger habe den nach dem usbekischen Recht erforderlichen schriftlichen Entlassungsantrag an das Generalkonsulat übersandt und persönlich dort vorgesprochen. Sofern die Beklagte einwende, dass nach der Verwaltungspraxis der Republik Usbekistan zunächst ein gültiger Pass vorzulegen oder die Nachregistrierung als sogenannter Auslandsusbeke erforderlich seien, seien entsprechende gesetzliche Anforderungen nicht ersichtlich. Das Verfahren sei im usbekischen Staatsangehörigkeitsgesetz abschließend beschrieben. Es sei offensichtlich, dass die usbekischen Behörden nicht gewillt seien, über den Antrag des Klägers - wie vorgeschrieben - binnen eines Jahres zu entscheiden.
16Auf den von der Beklagten gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Ein vollständiger Entlassungsantrag liege erst vor, wenn er auch den Anforderungen entspreche, die sich aus der Verwaltungspraxis des Heimatstaates ergäben. Aus einem anderen Einbürgerungsverfahren sei bekannt, dass der Antrag auf Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit erst dann gestellt werden könne, wenn auch ein gültiger Reisepass vorliege. Der Kläger habe sich nicht darum bemüht, einen usbekischen Pass zu besorgen. Sofern der Kläger vortrage, er würde keinen usbekischen Pass erhalten, weil er sich bei seiner Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht gegenüber den zuständigen usbekischen Behörden registriert hätte, so habe der Kläger in der Folge keinerlei Bemühungen aufgezeigt, dieses Versäumnis nachzuholen. Zudem sei die Identität des Klägers nicht hinreichend geklärt, weil es sich bei dem mit dem Einbürgerungsantrag vorgelegten Pass um einen sogenannten Proxy-Pass gehandelt habe, bei dessen Ausstellung der Kläger nicht persönlich vorgesprochen, sondern sich durch seine Mutter habe vertreten lassen, und der Kläger auch keine anderen zum Nachweis seiner Identität geeigneten Dokumente vorgelegt habe.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und seine eigenen Ausführungen im bisherigen Verfahren. Ergänzend legt er zum Beleg seiner Identität Kopien eines Mittelschulzeugnisses aus dem Jahr 1984, eines Arbeitsbuches über seine anschließenden Beschäftigungen bis zum Jahr 1992, eines Diploms in Brandschutztechnik und -sicherheit aus dem Jahr 1990 und eines Zeugnisses über einen Computerkurs aus dem Jahr 1991 vor. Außerdem trägt er vor, der fehlende Reisepass hindere ihn daran, Verträge abzuschließen, Anträge bei der Rentenversicherung und Krankenkasse zu stellen und ins benachbarte Ausland zu verreisen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren 8 K 12157/17 VG Düsseldorf sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention ‑ EMRK, BGBl. 1952 II S. 685, 953) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.
25BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2021 ‑ 1 B 3.21 ‑, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 23. Februar 2021 ‑ 1 B 13.21 ‑, juris, Rn. 3, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑, InfAuslR 2021, 28, juris, Rn. 31, vom 8. Juni 2020 ‑ 1 B 27.20 ‑, juris, Rn. 7 f., vom 17. Februar 2020 ‑ 1 B 11.20 ‑, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 ‑ 1 B 24.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 ‑ 1 B 16.19 ‑, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N.
26Der Rechtsstreit weist keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf; auch sonst ist keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentiert. Mit seiner Ermessensentscheidung trägt der Senat vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie auch dem Interesse des vorbeugenden Infektionsschutzes Rechnung. Sie ermöglicht ihm eine Entscheidung in vollständiger berufsrichterlicher Besetzung ohne eine Anreise und gemeinsame Beratung insbesondere auch von ehrenamtlichen Richtern zum Gerichtssitz, deren Mitwirkung nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entfällt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
27Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28A. Eine Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 StAG scheitert jedenfalls an der Voraussetzung des Verlusts oder der Aufgabe seiner bisherigen usbekischen Staatsangehörigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Der Kläger hat die usbekische Staatsangehörigkeit bisher weder aufgegeben noch verloren noch wird er sie mit einer Einbürgerung automatisch verlieren (I.). Der Kläger erfüllt auch keinen Hinnahmegrund nach § 12 StAG (II.).
29I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG keinen Verlust, also kein Erlöschen der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vorsieht, sondern dass ein Ausscheiden aus der usbekischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung voraussetzt (Aufgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten.
30BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 40 f. m. w. N.
31Nach den hier einschlägigen usbekischen Vorschriften und deren Umsetzung in der usbekischen Staatspraxis hat der Kläger seine usbekische Staatsangehörigkeit weder schon in der Vergangenheit dadurch automatisch kraft usbekischen Gesetzes verloren, dass er eine Registrierung als Auslandsusbeke beim Generalkonsulat unterlassen hat (1.), noch würde er seine usbekische Staatsangehörigkeit durch die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch kraft usbekischen Gesetzes verlieren (2.).
321. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine usbekische Staatsangehörigkeit nicht bereits dadurch automatisch kraft usbekischen Gesetzes erloschen, dass er es ohne triftigen Grund unterlassen hat, sich im Laufe von drei Jahren beim Generalkonsulat als Auslandsusbeke, d. h. als usbekischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland, hier also in Deutschland, registrieren zu lassen. Hiermit nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf den Verlustgrund des (inzwischen siebenjährigen) Daueraufenthalts im Ausland ohne konsularische Registrierung, der heute in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) des usbekischen Gesetzes „Über die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan“ (usbStAG) vom 13. März 2020 geregelt ist und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit zuletzt dreijähriger Aufenthaltsdauer in Art. 21 Abs. 2 des usbekischen Gesetzes „Über die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan“ (usbStAG 1992) vom 2. Juli 1992 normiert war.
33Vgl. die inoffiziellen englischen Übersetzungen des usbStAG bei https://www.refworld.org/docid/5e8d89964.html und https://lex.uz/docs/4824096 sowie des usbStAG 1992 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. September 2016 bei https://www.refworld.org/docid/3ae6b4d3c.html (alle zuletzt abgerufen: 19. Mai 2021), ferner die deutsche Übersetzung des usbStAG 1992 bei Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 240. Lfg. März 2021, Länderabschnitt Usbekistan, S. 6 ff.
34Nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) usbStAG verliert eine Person die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhält und sich ohne rechtfertigende Gründe nicht innerhalb von sieben Jahren in das ständige konsularische Register hat eintragen lassen. Nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 usbStAG 1992 betrug diese Aufenthaltsdauer zunächst fünf Jahre, seit dem Änderungsgesetz vom 23. September 2016 drei Jahre. Nach Art. 4 Abs. 8 usbStAG werden Entscheidungen u. a. über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan vom Präsidenten der Republik Usbekistan in Form von Dekreten getroffen und treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
35Insbesondere diese letztgenannte Bestimmung in Art. 4 Abs. 8 usbStAG rechtfertigt die Annahme, dass der in der inoffiziellen englischen Übersetzung des usbStAG als „Verlustgrund“ („Grounds for loss of citizenship“ in der Artikelüberschrift) bezeichnete Beendigungsgrund („Grounds for termination“ in der Überschrift zu Kapitel 4 und der Artikelüberschrift des Art. 23 usbStAG) nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen der usbekischen Staatsangehörigkeit bewirkt, sondern dass diese Rechtswirkung erst dann eintritt, wenn der Präsident der Republik Usbekistan einzelfallbezogen das Vorliegen rechtfertigender Gründe für das Unterlassen der Registrierung nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) usbStAG geprüft und in der Form eines Dekrets über den „Verlust“ entschieden hat. Hierfür spricht vor allem auch Art. 27 Abs. 1 usbStAG, der Angehörige dieses Personenkreises weiterhin als „Staatsangehörige der der Republik Usbekistan“ bezeichnet und den Konsulaten im Ausland aufgibt, zum Zweck ihrer Identifizierung die dort näher bezeichneten Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Bestätigt sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen der in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) usbStAG vorausgesetzte Tatbestand eines siebenjährigen Daueraufenthalts im Ausland ohne Registrierung und ohne rechtfertigende Gründe, soll nach Art. 27 Abs. 2 usbStAG das usbekische Außenministerium eine Entscheidung vorbereiten und diese mit den Materialien der Staatsangehörigkeitskommission beim Präsidenten der Republik Usbekistan übergeben. Nach Art. 27 Abs. 3 usbStAG hat ein usbekischer Staatsangehöriger, der sich dauerhaft im Ausland aufhält und sich ohne rechtfertigende Gründe nicht innerhalb von sieben Jahren im ständigen konsularischen Register hat eintragen lassen, das Recht, beim Konsulat die Registrierung zu beantragen und dieses zu einer Überprüfung seiner Gründe am Maßstab aus Art. 27 Abs. 4 Satz 2 usbStAG zu veranlassen. Das Konsulat darf, wenn es die Gründe als gerechtfertigt ansieht, nach Art. 27 Abs. 4 Satz 1 usbStAG die Entscheidung treffen, die Dokumente für die Registrierung zu akzeptieren, also den Antragsteller als weiterhin usbekischen Staatsangehörigen anzusehen und als solchen im ständigen konsularischen Register einzutragen. Für die negative Entscheidung hingegen, also wenn das Konsulat die Gründe als ungerechtfertigt ansieht, lässt sich Art. 27 usbStAG keine Entscheidungskompetenz des Konsulats entnehmen, so dass es in diesem Fall bei der Entscheidungskompetenz des Präsidenten der Republik Usbekistan nach Art. 4 Abs. 8 usbStAG verbleibt.
36Ebenso wenig sah das bis 2020 geltende usbekische Staatsangehörigkeitsrecht ein automatisches Erlöschen der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch einen Daueraufenthalt im Ausland ohne konsularische Registrierung vor. Insbesondere bestimmte auch Art. 21 Abs. 3 usbStAG 1992, der im früheren Recht den „Verlust“ der usbekischen Staatsangehörigkeit regelte und diesen „Verlustgrund“ in Abs. 1 Nr. 2 enthielt, dass die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan bis zu dem Datum der Herausgabe des Dekrets des Präsidenten der Republik Usbekistan fortbesteht.
37In Übereinstimmung mit dieser usbekischen Rechtslage hat auch die dortige Staatpraxis zu keinem Zeitpunkt ein automatisches Erlöschen der usbekischen Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt im Ausland ohne konsularische Registrierung angenommen. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Taschkent, welche das BMI in seiner Mitteilung vom 20. Februar 2017 wiedergegeben hat, erfolgt auch in der Praxis keine automatische Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit.
382. Auch durch die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband würde der Kläger seine usbekische Staatsangehörigkeit nicht automatisch kraft usbekischen Gesetzes verlieren. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe e) usbStAG verliert eine Person die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan, wenn sie willentlich die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates annimmt. Auch für diesen „Verlustgrund“ sieht vielmehr Art. 4 Abs. 8 usbStAG die genannte Entscheidung des Präsidenten der Republik Usbekistan in Form von Dekreten vor, die am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft treten. Ebenso sieht Art. 30 usbStAG für Angehörige dieses Personenkreises ein ähnliches Identifizierungs- und Überwachungsverfahren unter Einbeziehung der Staatsangehörigkeitskommission beim Präsidenten der Republik Usbekistan vor wie der unter 1. erörterte Art. 27 Abs. 1 bis 3 usbStAG für Personen mit Daueraufenthalt im Ausland ohne konsularische Registrierung.
39Diese Bestimmungen und die oben bereits dargestellte usbekische Staatspraxis rechtfertigen den Schluss, dass auch die vom Kläger begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG keinen Verlust seiner bisherigen usbekischen Staatsangehörigkeit bewirkt, sondern dass er diese durch entsprechende Antragstellung bei usbekischen Stellen aufgeben muss. Auch hierfür sieht das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht ein entsprechendes Verfahren vor: Nach Art. 23 Buchstabe a), Art. 24, Art. 37 Abs. 1 usbStAG soll ein Antrag auf Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan durch den Antragsteller persönlich an den Namen des Präsidenten der Republik Usbekistan gerichtet werden. Eine Person mit Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Usbekistan soll den Antrag den Innenbehörden am Ort ihres dauerhaften Wohnsitzes vorlegen, eine Person mit Wohnsitz im Ausland dem Konsulat (Abs. 2 Satz 1). Dem Antrag sollen die in Art. 39 Abs. 1 usbStAG aufgezählten Dokumente, insbesondere ein Pass beigefügt werden.
40Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem neuen usbekischen Staatsangehörigkeitsgesetz ergeben sich Anhaltspunkte für eine veränderte aktuelle Anwendungspraxis der usbekischen Behörden. Die demnach für die Beendigung der usbekischen Staatsangehörigkeit erforderliche Entscheidung über den vom Kläger eingereichten Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit haben die usbekischen Behörden bislang nicht getroffen.
41II. Der Kläger erfüllt keinen der Hinnahmegründe in § 12 StAG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach Satz 2 anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (Nr. 3 Alt. 2) oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (Nr. 3 Alt. 3).
42Der Kläger hat bislang keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht (1.). Die Republik Usbekistan macht die Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit auch von keinen abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (2.). Sollte § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Auffangtatbestand darüber hinaus auch konkret-individuell unzumutbare Entlassungsbedingungen erfassen, liegen solche in Bezug auf eine Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht vor (3.).
431. Der Kläger kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zunächst nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG verlangen. Der Kläger hat bislang keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag bei den usbekischen Behörden eingereicht.
44Maßstab auch für die Frage, ob der eingereichte Entlassungsantrag vollständig und formgerecht ist, ist das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis des Heimatstaates. Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang sind nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, StAZ 1997, 282, juris, Rn. 12 ff. (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.).
46Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anforderungen objektiv sachgerecht oder erforderlich erscheinen. Die Fälle, in denen es unzumutbar ist, einen Entlassungsantrag zu stellen, werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfasst. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG soll eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in denjenigen Fällen ermöglichen, in denen der Heimatstaat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht durch unzumutbare Anforderungen, sondern durch bloße Untätigkeit verhindert.
47BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996, a. a. O., Rn. 14 (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 -, juris, Rn. 37.
48Dies ist hier bereits nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall. Nach den Schilderungen des Klägers haben ihm die Mitarbeiter des Generalkonsulats sinngemäß mitgeteilt, dass sein Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit nur bei Vorlage eines gültigen usbekischen Passes bearbeitet werden könne. Der Kläger sah sich nach eigenen Angaben jedoch nicht dazu in der Lage, einen gültigen usbekischen Pass zu beschaffen. Damit hat er keinen im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht. Denn jedenfalls seit 2020 sieht Art. 39 Abs. 1 usbStAG, wie bereits erwähnt, ausdrücklich vor, dass dem Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit ein Pass beigefügt werden soll. Auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, als der die Form u. a. auch eines Antrags auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit regelnde Art. 34 usbStAG 1992 keine entsprechende ausdrückliche Anforderung enthielt, ist es nach den vorgenannten Maßstäben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich, ob diese Anforderung unmittelbar im Gesetz geregelt war, in untergesetzlichen Ausführungsbestimmungen verankert ist oder sich aus ungeschriebenen Grundsätzen der Rechts- und Verwaltungspraxis ergibt.
49Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonst vorliegenden Aktenmaterial ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die usbekischen Behörden in anderen Fällen von Anträgen usbekischer Staatsangehöriger auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit von der Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments abgesehen hätten oder im Internetauftritt des Generalkonsulats oder an anderer Stelle verlautbart hätten, dass eine Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit auch ohne Vorlage eines gültigen Passes beantragt werden könne. Dass ein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag nach der usbekischen Rechtspraxis unter anderem die Vorlage eines gültigen usbekischen Ausweisdokuments voraussetzte, wird im Gegenteil durch die von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte Schilderung eines anderen usbekischen Einbürgerungsbewerbers bestätigt, den das Generalkonsulat vor Bearbeitung des Entlassungsantrags ebenfalls zur Vorlage eines gültigen usbekischen Passes aufgefordert hatte.
502. Von der Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abgesehen werden. Die Republik Usbekistan macht die Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit von keinen unzumutbaren Bedingungen im Sinn dieser Alternative abhängig. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinn dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist.
51BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, juris, Rn. 47.
52Zumutbar sind nach diesem Maßstab sowohl das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Heimatpasses (a) als auch die möglicherweise erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und die sich hieran anschließende Registrierung des Auslandswohnsitzes im Generalkonsulat (b). Da der Entlassungsantrag nicht den vorherigen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit voraussetzt, besteht auch kein Grund für eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit (c).
53a) Die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments des Heimatstaats dient dem Beleg der Identität des die Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit begehrenden Antragstellers. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Beschaffung eines gültigen Reisepasses nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich wäre. Ein neuer Reisepass kann nach der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersetzung der Hinweise im Internetauftritt des Generalkonsulats grundsätzlich im Generalkonsulat beantragt werden, auch bei Verlust des früheren Reisepasses. Soweit der Kläger geltend macht, er könne den neuen Reisepass wegen der fehlenden Registrierung seines ausländischen Wohnsitzes nur in Usbekistan beantragen, stellt auch dies keine abstrakt-generell unzumutbare Bedingung dar, zumal angesichts dessen, dass ihm schon sein früherer Reisepass von seiner Mutter aus Usbekistan zugesandt worden war, nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger auch den neuen Pass mit Hilfe eines Dritten beschaffen kann, ohne persönlich nach Usbekistan zu reisen.
54Vgl. zur Zumutbarkeit einer Rückreise in den Heimatstaat oder zur Beauftragung eines dortigen Rechtsanwalts OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016, a. a. O., Rn. 60; Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 5 ZB 17.1837 -, juris, Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2020 - 4 K 5581/19 -, juris, Rn. 51 f.
55b) Der Kläger macht nicht geltend, dass er unabhängig von der Passbeschaffung verpflichtet wäre, vor der Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit die nach dem usbekischen Recht grundsätzlich erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland einzuholen und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Generalkonsulat registrieren zu lassen. Auch ein derartiges Genehmigungs- und Registrierungserfordernis wäre aber als solches als zumutbare Entlassungsbedingung im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG einzustufen. Grundsätzlich darf ein Staat von einem dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen verlangen, dass er sich bei derjenigen Auslandsvertretung registrieren lässt, die für seinen Auslandswohnort zuständig ist. Eine solche Registrierung im Ausland entspricht einer innerstaatlichen Meldepflicht am Wohnort und dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung für die Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen. Sie entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Die für die Registrierung beim Generalkonsulat gegebenenfalls erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland“ wäre ebenfalls sachlich hinreichend gerechtfertigt. Sie dient in gleicher Weise einem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen, nämlich der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen.
56OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016, a. a. O., Rn. 57; Bay. VGH, a. a. O., Rn. 4, 12; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rn. 20.
57Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass eine möglicherweise erforderliche Registrierung des ausländischen Wohnsitzes an unzumutbare Bedingungen gebunden wäre. Aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersetzung der Hinweise im Internetauftritt des Generalkonsulats lässt sich insoweit nur schließen, dass auch die Genehmigung oder Registrierung der Wohnsitznahme im Ausland einen gültigen usbekischen Reisepass voraussetzt, der generell in zumutbarer Weise beschafft werden kann.
58c) Die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, auf die sich der Kläger beruft, kann geboten sein, wenn der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zulässt.
59Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, EzAR-NF 73 Nr. 12, juris, Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2011 - 19 A 644/10 -, NWVBl 2011, 401, juris, Rn. 27.
60Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit setzt nach den Art. 37 und 39 usbStAG, dem eigenen Vorbringen des Klägers und den von der Beklagten geschilderten Erfahrungen anderer Einbürgerungsbewerber nicht den vorherigen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Wie oben ausgeführt erlischt die usbekische Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines gesetzlich normierten Verlusttatbestands entgegen der Annahme des Klägers auch nicht kraft Gesetzes, sondern nach Art. 4 Abs. 8 usbStAG erst durch die Entscheidung des Präsidenten der Republik Usbekistan über die Beendigung der usbekischen Staatsangehörigkeit.
613. Schließlich rechtfertigt auch § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG bei dem Kläger keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sollte die Vorschrift als Auffangtatbestand über die in Satz 2 genannten Hinnahmegründe hinaus auch konkret-individuell unzumutbare Entlassungsbedingungen erfassen, können solche in Bezug auf eine Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht festgestellt werden.
62a) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände die Reise nach Usbekistan oder die Beauftragung eines dortigen Rechtsanwalts unzumutbar ist.
63Der Kläger beruft sich insoweit lediglich pauschal auf seine gesundheitlichen Beschwerden und seine beschränkten finanziellen Mittel, aber zeigt nicht auf, dass es ihm tatsächlich aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen unmöglich wäre, nach Usbekistan zu reisen oder einen dortigen Rechtsanwalt oder Dritte um Hilfe zu bitten. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass der Kläger aktuell nicht reisefähig wäre, und hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst angegeben, die Einbürgerung auch deshalb anzustreben, um ins benachbarte Ausland verreisen zu können. Jedenfalls hindern die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers ihn nicht daran, Kontakt zu einem in Usbekistan tätigen Rechtsanwalt aufzunehmen.
64Angesichts dessen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB XII bezieht, sind die mit einer Reise nach Usbekistan oder der Beauftragung eines usbekischen Rechtsanwalts verbundenen finanziellen Belastungen für den Kläger dagegen erheblich. Auch wenn der Kläger die möglichen Kosten nicht einmal annäherungsweise beziffert hat, dürften jedenfalls Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro anfallen, die unter Umständen seine monatlichen Einkünfte übersteigen. Doch ist dem Kläger die Tragung von Kosten in dieser Höhe zumindest deshalb zumutbar, weil er sie durch sein Verhalten selbst verursacht hat. Der Kläger war bis Juni 2012 im Besitz eines gültigen usbekischen Passes. Obwohl ihm bewusst war, dass die Gültigkeit des Passes im Juni 2012 abläuft, hat er es unterlassen, vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes im Generalkonsulat vorzusprechen, um den Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit zu stellen, einen neuen Reisepass zu beantragen oder seinen ausländischen Wohnsitz registrieren zu lassen. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit nur bei Vorlage eines gültigen usbekischen Passes bearbeitet werden kann. Spätestens nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 war ihm bekannt, dass er sich über die Möglichkeiten zur Ausstellung eines neuen Passes ohne die Hilfe seiner Mutter informieren musste. Um die Genehmigung und Registrierung der Wohnsitznahme im Ausland hätte sich der Kläger schon vor Jahren bemühen können. Die mit der Beschaffung eines neuen usbekischen Passes verbundenen Kosten sind daher keine unzumutbare Sanktion, sondern resultieren aus dem Versäumnis des Klägers, seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig zu ordnen.
65Vgl. zur Zumutbarkeit bei einer selbst verschuldeten Belastung VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 49 ff.
66b) Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich darauf angewiesen wäre, persönlich nach Usbekistan zu reisen oder dort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da er die Möglichkeiten, bei dem Generalkonsulat um Unterstützung zu bitten, bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Der Kläger hat nach eigenen Angaben weder beantragt, ihm einen neuen Reisepass auszustellen, noch sich darum bemüht, seinen ausländischen Wohnsitz registrieren zu lassen. Stattdessen hat er wiederholt darum gebeten, ihm zu bescheinigen, dass er die usbekische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren habe, obwohl dies nicht der geltenden usbekischen Rechtslage entspricht. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, er müsse seine Angelegenheiten in Usbekistan klären, ist nicht erkennbar, dass er in irgendeiner Weise versucht hätte zu erörtern, welche konkreten Schritte von ihm erwartet werden, in welcher Form er mit den usbekischen Behörden im Heimatstaat in Kontakt treten kann und unter welchen Voraussetzungen das Generalkonsulat an der Passbeschaffung mitwirken kann, auch im Hinblick auf seine gesundheitliche und finanzielle Lage. Bei seinen persönlichen Vorsprachen im Generalkonsulat hat er nach eigenen Angaben noch nicht einmal Identitätsdokumente aus Usbekistan vorgelegt, insbesondere nicht die Kopien seiner Geburtsurkunde und seines abgelaufenen usbekischen Passes. Ob das Generalkonsulat die Ausstellung eines neuen Passes oder die Weiterleitung eines vollständigen Passantrags tatsächlich verweigern würde, lässt sich erst sinnvoll beantworten, wenn der Kläger sich ernsthaft bemüht hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dabei die Besonderheiten seines Falles zu schildern und alle ihm möglichen Dokumente vorzulegen. In Bezug auf die Überwindung seiner individuellen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Entlassungsbedingungen ist der Kläger nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG nicht nur gehalten, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen. Der Kläger muss daneben eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einbürgerung zu erfüllen.
67Bay. VGH, a. a. O., Rn. 12; vgl. zu den Mitwirkungsobliegenheiten im Hinblick auf die Identitätsklärung BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 21.
68Dieser Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit ist der Kläger bislang nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger hat sich insoweit auch nicht hinreichend bemüht, mit einem usbekischen Rechtsanwalt in Kontakt zu treten. Er hat lediglich eine allgemeine, sichtbar an zahlreiche verschiedene Kanzleien adressierte E-Mail versandt, auf die er nicht ohne weiteres eine Antwort erwarten konnte. Eine individuelle telefonische Kontaktaufnahme hat der Kläger vermieden und zur Begründung lediglich auf die hohen Telefonkosten bei „Aldi-Talk“ verwiesen, obwohl zum Beispiel bei Call-by-Call-Anbietern deutlich günstigere Verbindungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
69B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG liegen nicht vor.
70Eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist nur unter den dort in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zulässig. Der Kläger, der Leistungen nach dem SGB XII bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG („sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist“). Anders als im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist es im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang, ob der Ausländer seine mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat.
71BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2015 - 19 A 135/13 -, juris, Rn. 34.
72Auch § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht der Beklagten im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Im Fall des Klägers liegen weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG vor.
73Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG dar, dass der Kläger den krankheitsbedingten Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat. Denn eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.
74BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 6. Februar 2013, a. a. O., Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 30.08 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
75Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten im Rechtsverkehr und fehlenden Reisemöglichkeiten werden nicht gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen, sondern ergeben sich daraus, dass er nicht mehr im Besitz eines gültigen usbekischen Passes ist und sich nicht ernsthaft um die Ausstellung eines neuen usbekischen Passes bemüht hat.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
77Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
78Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 10 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 12157/17 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1420/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 923/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 630/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 5581/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1237/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LB 107/16 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 644/10 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 135/13 1x (nicht zugeordnet)