Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1930/20.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägern allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 zuzulassen.
4Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung zu mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
7Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Die zur Begründung herangezogenen Widersprüche existierten teilweise nicht, teilweise würden sie von dem Gericht gezogenen Schlüsse nicht tragen, da es an entsprechenden allgemeinen Erfahrungssätzen fehle bzw. diese in diese entgegengesetzte Richtung weisen würden. Bei der Nennung des Jahre 2004 statt 2014 als Zeitpunkt, an dem die Demonstration stattgefunden habe, handele es sich offensichtlich um einen Versprecher bzw. momentanen Lapsus. Im Übrigen sei eine ungefähre zeitliche Einordnung noch gegeben. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass mit zunehmendem Abstand zu einem Ereignis dessen genaue zeitliche Einordnung erschwert werde. Ähnliche Erwägungen würden für das Zeitgefühl des Klägers im Hinblick auf die Dauer seiner Inhaftierung gelten, für es im Übrigen an äußeren Orientierungshilfen fehle. Bei einem immer gleichen Tagesablauf und einem ungewissen Ende der Haft könne es ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung des Zeitgefühls kommen, noch dazu im Rückblick aus dem Abstand von drei Jahren. Dies gelte umso mehr, wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, am Vorabend der zweiten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Geburtstagsfeier besucht und dort auch Alkohol konsumiert habe. Ob der den Kläger bei seiner Flucht auf der Straße aufgreifende Autofahrer diesen nach einem Zwischenstopp in seinem Haus selbst nach N. gefahren oder dem Kläger lediglich Geld für ein Taxi gegeben habe und welchen Ort der Kläger in seiner Heimatstadt zunächst aufgesucht habe, sei letztlich eine Frage des Details, deren abweichende Darstellung dem Verschwimmen der Erinnerung, einer momentanen Unaufmerksamkeit oder im erstgenannten Fall auch schlicht der sprachlichen Vereinfachung geschuldet sein, ohne dass dies negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags in seinem Kern zulasse. Ebenso ließen sich die unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Besitz eines Passes entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts plausibel damit erklären, dass dieser zunächst nicht habe sagen wollen, dass er einen gefälschten Pass gehabt habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Aussagen zu dem Smartphone handele es sich schon nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Frage der Formulierung. Entsprechendes gelte für die Angaben des Klägers zum Verbleib seiner Frau und der beiden anderen gemeinsamen Kindern. Der Kläger habe im März oder Mai 2015 einen Anruf der Schwägerin erhalten, wonach diese verstorben seien. Sichere Kenntnis begründe ein solcher Anruf nicht, woraus sich die Formulierung erkläre, dass der Kläger vermute, sie seien ums Leben gekommen. Schließlich erscheine es auch nicht lebensfremd, dass eine Mutter ihre fünfjährige Tochter allein zurücklasse, jedenfalls dann nicht, wenn diese tatsächlich völlig überstürzt aufbrechen müsste und sich darauf hätte verlassen können, dass diese bis zu ihrer Rückkehr bei den Nachbarn in Sicherheit gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers sei im Kern kohärent und während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens unverändert geblieben.
8Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Er legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht einmal im Ansatz dar, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht umfassend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen haben könnte. Der Kläger wendet sich vielmehr der Sache nach allein gegen die rechtliche Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dies zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff.
10Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.
12Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
13Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
14Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Veraltungsgerichts die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten könnte. Das Vorbringen des Klägers zielt allein auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen.
15Die Einwände der Kläger verfangen im Übrigen auch nicht. Eine Abweichung von 10 Jahren hinsichtlich des Zeitpunkts der Demonstration kann entgegen der Ansicht des Klägers kaum noch als „ungefähre zeitliche Einordnung“ angesehen werden. Das Zulassungsvorbringen unterschlägt zudem, dass der Kläger bei seiner ersten Anhörung das Datum 11. November 2013 angegeben hatte und im Übrigen nicht nur die Jahreszahl (2004 statt 2014) sondern auch der Monat (in der zweiten Anhörung: 28. September 2004, in der mündlichen Verhandlung März 2014) signifikant abwich. Auch hinsichtlich der Dauer des Gefängnisaufenthaltes unterscheiden sich die Angaben – selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Umstände – deutlich voneinander. Dies gilt ebenso für die Schilderung der Flucht und der Rolle des den Kläger aufgreifenden Autofahrers. Auch hier handelt es sich bei den Abweichungen (der Mann habe ihn nach N. gefahren bzw. der Mann habe ihnen Geld für das Taxi gegeben und sie seien dann mit dem Taxi nach N. gefahren) entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich eine Frage des Details, sondern vielmehr grundsätzlich verschiedene Geschehensabläufe. Auch mit seinen sonstigen Einwänden legt der Kläger eine willkürliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht dar.
16Das Vorbringen des Klägers, er habe für seine Mitgliedschaft in der UNITA konkrete Belege vorgelegt, die das Gericht jedoch lediglich im Tatbestand des Urteils erwähne, ohne dies in der Folge in irgendeiner Form zu würdigen, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Die Erwähnung im Tatbestand zeigt, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, er sei Mitglied in der UNITA, zur Kenntnis genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seiner Vorverfolgung insgesamt als unglaubhaft angesehen (Urteilsabdruck, S. 12). Es begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Verwaltungsgericht dabei nicht ausdrücklich auf die vorgelegte Mitgliedsbescheinigung eingegangen ist, die im Übrigen auch keine Schlüsse auf das von dem Kläger konkret vorgetragene Verfolgungsgeschehen (Inhaftierung nach einer Demonstration) zulässt.
17Dies gilt auch für die Narben an der linken Hüfte und der linken Schulter. Das Verwaltungsgericht führt im Tatbestand den Vortrag des Klägers, er sei mit einer Metallstange geschlagen worden, wovon er Narben davon getragen habe, ausdrücklich auf (Urteilsabdruck, S. 3). Dass dies im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht mehr ausdrücklich gewürdigt wird, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Verhaftung, dass er durch die Narben belegen möchte, nach einer eingehenden Würdigung seiner Angaben als unglaubhaft angesehen. Dies wird allein durch den Hinweis auf die Narben des Klägers, die für sich noch keinen Rückschluss auf ihre Verursachung zulassen, nicht in Frage gestellt.
18Auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe gravierend gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen, indem es die bei einer Rückkehr nach Angola drohende (gegenwärtige) Verfolgungsgefahr selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers verneint habe, und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, greift nicht durch. Der Kläger meint, dies lasse vollständig außer Acht, dass der Kläger bei unterstellter Glaubhaftigkeit seines Vortrags gerade nicht irgendein UNITA-Mitglied oder Demonstrant sei, sondern eine Person, die in Angola bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und die – nach erfolgter Inhaftierung, Flucht und Durchsuchung ihrer Wohnung – ganz anders im Visier der Behörden sei als ein „normales“ UNITA-Mitglied. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass 2018 erneut von Seiten der Polizei nach dem Kläger gefragt worden sei, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Land gewesen sei. Es mangelt insoweit jedoch bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat dies angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers letztlich offen gelassen (Urteilsabdruck, S. 13).
19Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht rügt, legt er einen Zulassungsgrund ebenfalls nicht dar.
20Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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