Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1870/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.5.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
5den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV für die Spielhalle 1 in der C. Straße 110 in 45145 F. zu erteilen,
6als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie die Spielhalle 1 in demselben Gebäude wie die (erlaubte) Spielhalle 2 betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe die Spielhalle erst im Jahr 2015 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung auf die Neuregelung habe einstellen können. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle 1 sei rechtmäßig, zumal die Klägerin der Beklagten mitgeteilt habe, sie werde die Spielhalle innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist schließen.
7Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden.
8Die Rechtsauffassung der Klägerin, die ungleiche Behandlung von Mehrfachkonzessionen und den dem Abstandsgebot unterfallenden Einzelspielhallen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wird nicht schon durch die Behauptung schlüssig aufgezeigt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Spielhallen, die nur wenige Meter auseinander lägen, anders behandelt werden könnten, als Spielhallen, die sich in einem baulichen Verbund befänden. Es ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass die mit der Abstandsregelung und dem Verbundverbot einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit seiner den Senat insoweit nach § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung festgestellt hat.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 44 f., m. w. N., Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 969/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
10Die konkret von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung ist sachlich durch die verschiedenen in der Senatsrechtsprechung geklärten Regelungsziele bezogen auf Einzel- und Verbundspielhallen gerechtfertigt. Mit diesen hat sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt, was angesichts des Standes der Rechtsprechung mindestens erforderlich gewesen wäre, um schlüssige verfassungsrechtliche Zweifel am geltenden Recht aufzuzeigen. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbundverbot angesichts des durch zahlreiche Studien belegten besonderen Suchtpotentials von in immer größerer Zahl vorhandenen Geldspielgeräten in Spielhallen zum Spielerschutz angestrebt, das Entstehen spielbankähnlicher Großspielhallen zu verhindern und das gestiegene Angebot an Spielgeräten in Spielhallen wieder zu reduzieren. Durch das Verbundverbot sowie das Mindestabstandserfordernis sollte zudem Spielern vor erneuter Gelegenheit zum Spiel eine gewisse „Abkühlung“ verschafft werden. Dem Gesetzgeber ging es maßgeblich darum, eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Er reagierte damit gerade auf das in den vergangenen Jahrzehnten expansiv gestiegene Angebot an Spielgeräten in Spielhallen, insbesondere auch in Mehrfach- bzw. Großspielhallen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 9 f., m. w. N.
12Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass sich das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht allein aus der wirtschaftlichen Perspektive der Spielhallenbetreiber beurteilen lässt, ohne auch darauf abzustellen, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile auf schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage beruhen. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
13Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N.
14Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., und vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 54 f.
16Wirtschaftliche Risiken, die ein Erwerber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags eingeht, finden somit keine Berücksichtigung.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2020 – 4 B 226/19 –, juris, Rn. 29 ff., 31, m. w. N.
18Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
19Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich weder aus einer bestimmten Mietdauer noch aus Investitionen, sofern beides – wie hier – in Kenntnis der Neuregelung bestimmt bzw. aufgewandt worden ist.
20Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
21Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 – 4 A 3435/20 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
23Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x