Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 852/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich in dem von den Antragstellern angegriffenen Umfang jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig.
4Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdegründe berechtigt sind. Die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nach der das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Beschwerde bereits dann stattzugeben ist, wenn die Beschwerdegründe in der Sache durchgreifen. In diesen Fällen hat das Beschwerdegericht vielmehr zu prüfen, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. In diese Prüfung sind auch Aspekte einzubeziehen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.
5Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 19 B 479/11 -, juris, Rn. 3, m. w. N.
6Davon ausgehend bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag insoweit zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
7Den Antragstellern fehlt es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 7. April 2021 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2021, mit dem zugunsten der Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW erteilt worden ist und hinsichtlich dessen die Antragsgegnerin unter dem 8. April 2021 die sofortige Vollziehung i. S. d. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
8Die begehrte Suspendierung der zugunsten der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW hätte - wie auch die in der Hauptsache beantragte Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis - im vorliegenden Fall keinerlei rechtliche oder sonstige Vorteile für die Antragsteller, da hier die Beigeladene selbst aus der streitgegenständlichen Sondernutzungserlaubnis bereits keine Rechte ableiten kann.
9Die Beigeladene hätte die - auf Veranlassung der Antragsgegnerin unter dem 12. März 2021 beantragte - straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW zur Durchführung ihres Vorhabens gemäß § 21 StrWG NRW schon nicht benötigt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Die Regelung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein darauf ab, ob in den genannten Fällen eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde objektiv „erforderlich“ ist, nicht aber darauf, ob sie auch tatsächlich von ihr bereits erteilt wurde. § 21 StrWG NRW will nach seinem Sinn und Zweck vermeiden, dass in den Fällen, in denen eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht notwendig ist, zusätzlich noch eine gesonderte wegerechtliche Erlaubnis einzuholen ist. Sie dient auf diese Weise der Verfahrenskonzentration. Die Belange der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde werden dadurch gewahrt, dass diese gemäß Satz 2 der Vorschrift vorher zu hören ist und die von ihr geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren nach Satz 3 der Vorschrift dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen sind.
10Vgl. zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 6 FStrG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 44.92 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 23 = juris, Rn. 11; sowie zu § 21 StrWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017- 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 ff. = juris, Rn. 76, m. w. N.
11Dies ist vorliegend der Fall. Für die hier in Rede stehende Nutzung der Fahrbahn der Straße „I. “ für die Aufstellung eines Baukrans, einer Baustellentoilette und eines Baustellenzauns sowie die Lagerung von Baumaterialien anlässlich von Bauarbeiten auf dem anliegenden Grundstück „I. Nr. 19“ ist die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V m. § 32 Abs. 1 StVO erforderlich, im Zuge derer die zuständige Straßenverkehrsbehörde u. a. auch die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger zu berücksichtigen hat. Denn eine entsprechende Nutzung der Straße geht mit einer Erschwerung des Verkehrs i. S. d. § 32 StVO einher. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V. m. § 32 Abs. 1 StVO ist der Beigeladenen von der Straßenverkehrsbehörde des Kreises - nach vorheriger Beteiligung der Antragsgegnerin - im Zuge ihrer „Anordnung einer Verkehrsregelung bei Arbeitsstellen an und in öffentlichen Verkehrsräumen“ vom 11. Februar 2021 erteilt worden. Unbeachtlich ist insofern, dass - augenscheinlich - auch die Verkehrsbehörde davon ausgegangen ist, dass die Beigeladene zusätzlich noch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW benötigt.
12Neben der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V m. § 32 Abs. 1 StVO kommt der von der Antragsgegnerin - unter Nichtbeachtung des Vorstehenden - zusätzlich erteilten Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW indes keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem die straßenrechtlichen Belange- ausgehend von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrenskonzentration bei der Straßenverkehrsbehörde - bereits erschöpfend bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde haben Berücksichtigung finden müssen.
13Selbst bei Hinwegdenken der unter dem 11. Februar 2021 erteilten Ausnahmegenehmigung könnte alleine auf Grundlage der streitgegenständlichen Sondernutzungserlaubnis - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Einschränkung des Gemeingebrauchs durch eine entsprechende Nutzung der Fahrbahn der Straße „I. “ nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen, da einer solchen sodann das straßenverkehrsrechtliche Verbot des § 32 StVO entgegenstehen würde. Insofern kann gemäß § 18 Abs. 7 StrWG NRW die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V m. § 32 Abs. 1 StVO jedenfalls nicht ersetzen.
14Vgl. zum insofern identischen § 18 Abs. 5 NStrG: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 6.13 -, BVerwGE 151, 129 ff. = juris, Rn. 19.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
16Ergänzend merkt der Senat an, dass für die von der Antragsgegnerin begehrte Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung schon deswegen kein Raum ist, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit unanfechtbar ist.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 21 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 19 B 479/11 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2068/14 1x (nicht zugeordnet)