Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 504/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, den Antragsteller als Bezirksrevisor für die Gerichte der T. des Landes Nordrhein-Westfalen abzuberufen und seine Nachfolge zu regeln.
4Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, der Antrag sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Abberufung des Antragstellers, die rechtlich als Bestandteil einer Umsetzung (Wegsetzung vom bisherigen Dienstposten) zu qualifizieren sei, sei bisher noch nicht erfolgt, sondern lediglich durch den Präsidenten des M. Nordrhein-Westfalen (ursprünglich beabsichtigt mit Wirkung zum 1. Januar 2021) angekündigt worden. Der Antragsteller begehre somit vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Hierfür bestehe nur in besonderen Ausnahmefällen ein rechtliches Bedürfnis. Vorbeugender Rechtsschutz sei nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse bestehe und der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Hieran gemessen sei ein besonderer Ausnahmefall, der die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis des Antragstellers auf nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz seien für ihn keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Die angekündigte Abberufung des Antragstellers als Bezirksrevisor könne als (Teil einer) Umsetzung grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht und damit der Status quo wieder hergestellt werden. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem nachgängigen Eilverfahren unzumutbare Nachteile drohten. Die beabsichtigte Organisationsmaßnahme sei (lediglich) mit einem Wechsel des Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) und damit nicht mit einer Veränderung seines statusrechtlichen Amtes verbunden. Mit der Maßnahme ginge keine „Degradierung“ des Antragstellers einher. Eine solche sei mit einer Umsetzung nicht verbunden, solange der Beamte auf einem entsprechend seinem Statusamt bewerteten Dienstposten und damit weiter amtsangemessen eingesetzt werde.
5Diese näher begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller die Rechtswidrigkeit bzw. Ermessensfehlerhaftigkeit der von ihm erwarteten Abberufung geltend. Der Umstand, dass ohne die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung mit der Abberufung zunächst ein nach seiner Auffassung rechtswidriger Zustand einträte, begründet kein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes.
7Der Verweis des Antragstellers auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - ist nicht etwa deshalb mit einem unzumutbaren Nachteil für ihn verbunden, weil der Antragsgegner seine Absicht erklärt hat, ihn als Bezirksrevisor abzuberufen, ohne zugleich seinen neuen Tätigkeitsbereich zu konkretisieren. Es besteht im Übrigen kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller im Fall der Abberufung entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2020 nicht seinem Statusamt entsprechend eingesetzt werden würde. Fehl geht die Annahme des Antragstellers, die Abberufung führe (möglicherweise) zu einer Veränderung seines Statusamtes.
8Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für ihn auch „bei nur kurzer Herausnahme aus der Funktion“ die Gefahr einer Rufschädigung besteht, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Erst recht gibt es nichts dafür her, dass die befürchtete Beeinträchtigung der Reputation von solchem Gewicht wäre, dass es ihm nicht zuzumuten ist, zunächst die in Rede stehende personelle Maßnahme abzuwarten und dann im Wege des nachgehenden (Eil-) Rechtsschutzes gegen diese vorzugehen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x