Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 965/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Durchführung von Haarverlängerungen nach der sogenannten brasilianischen Methode stelle als eine für das zulassungspflichtige Friseurhandwerk wesentliche Tätigkeit keine minderhandwerkliche Tätigkeit dar, wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht zutreffend bezeichneten Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt die Klägerin nicht ausreichend aussichtsreich ihr Begehren auf Feststellung, dass sie die Haarverlängerung nach der sogenannten brasilianischen Methode ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe ausüben darf. Mit ihrem Vorbringen zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die die Richtigkeit der von ihr selbst mit der Klage vorgelegten Berufs- und fachkundlichen Stellungnahme zur handwerksrechtlichen Einordnung von Haarverlängerungstätigkeiten unter Verwendung von Echt- bzw. Kunsthaaren des Zentralverbands des deutschen Friseurhandwerks vom 28.11.2005 in einer Weise in Frage stellen könnten, dass sich hieraus hinreichende Erfolgsaussichten ergeben. Darin ist ausführlich und kenntnisreich dargelegt, dass sich auch einzelne Methoden der Haarverlängerung fachgerecht und mängelfrei nur realisieren lassen, wenn eine Vielzahl von Basiskenntnissen und -fertigkeiten aus dem Kernbereich des Friseurhandwerks erworben worden sind, die sich nicht in drei Monaten erwerben lassen. Diese fachlich umfassend und schlüssig begründete Einschätzung wird weder durch die Klagebegründung noch durch die Beschwerdebegründung erschüttert. Die Einschätzung der Klägerin, bei der Haarverlängerung nach der sogenannten brasilianischen Methode handele es sich bei geringer Erwartungshaltung der Kundschaft um eine einfache Tätigkeit, belegt geradezu, dass es der Klägerin an den nach fachkundiger Einschätzung für jede Haarverlängerung erforderlichen und im Einzelnen umfassend beschriebenen Basiskenntnissen und -fertigkeiten fehlt. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beschreibung der geplanten Tätigkeit der Klägerin unterstreicht diesen Eindruck. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
5Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass ihre beabsichtigte Tätigkeit bei genauer Betrachtungsweise und Prüfung nicht der von dem Beklagten zugrunde gelegten Tätigkeit entspreche. Nachvollziehbare Gründe für diese Ansicht hat sie nicht dargelegt. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten, von ihr beabsichtigten Beratungs- und Einarbeitungstätigkeiten weichen nicht von den Tätigkeiten ab, die das Verwaltungsgericht seiner eingehenden Prüfung zugrunde gelegt hat (Beschlussabdruck, Seite 6, dritter Absatz). Auch ihr Vortrag greift nicht durch, es werde weder vorher noch nachher das Eigenhaar des Kunden geschnitten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Klägerin vorgelegten fachkundlichen Stellungnahme darauf abgestellt, dass zu den notwendigen Kenntnissen auch solche in Bezug auf den Gesundheitsschutz der Kunden oder bei der Vorbereitung der Haarverlängerungen, etwa durch Pflege und/oder Schnitt gehören (Beschlussabdruck, Seite 8, letzter Absatz).
6Dass die Methode der Haarverlängerung nach der sogenannten brasilianischen Methode nach Ansicht der Klägerin in keinem Fall vergleichbar sei mit der „Bonding-Methode“, führt zu keiner anderen Einschätzung. Hierbei handelt es sich zunächst um eine im Widerspruch zur vorgelegten fachkundigen Stellungnahme stehende Behauptung, ohne dass erkennbar ist, dass die Klägerin über verlässliche abweichende Kenntnisse verfügen könnte. Vielmehr scheint nach dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Zertifikat über ihre Teilnahme an dem Seminar „Brasilianische Haarverlängerung/Verdichtung“ vom 8.1.2018 das Rebonden (Kleben) der einzelnen Strähnen des Eigenhaars der Kunden auch bei der Haarverlängerung nach der sogenannten brasilianischen Methode als Vorarbeit für die Einarbeitung notwendig zu sein. Im Übrigen bezieht sich der vom Verwaltungsgericht angeführte Gesundheitsschutz der Kunden nicht auf mögliche Gefahren durch das Ankleben von Haaren, sondern allgemein auf mögliche Schädigungen der Haarfollikel durch die Haarverlängerung als solche (Beschlussabdruck, Seite 12, bis Seite 13, zweiter Absatz). Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens und des nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreien Vortrags bleibt die Klage unschlüssig.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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