Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 731/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Terminsverlegungsanträgen ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. und vom 10. Februar 2021 nicht entsprochen und mündlich verhandelt hat.
4Nach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017- 2 B 69.16 -, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris, Rn. 7.
6Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, die erheblichen (Hinderungs-)Gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009- 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Juni 2000- 5 B 27.00 -, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 11 ZB 20.30297 -, juris, Rn. 5.
8Ausgehend davon legt die Klägerin mit ihrem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsanträgen vom 5. und vom 10. Februar 2021 hätte entsprechen müssen.
91. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, eine Verlegung des Termins sei erforderlich gewesen, weil sie mit ihrem Terminsverlegungsantrag vom 5. Februar 2021 ihre persönliche Verhinderung geltend gemacht habe, verfängt nicht.
10Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007- 10 B 74.07, u. a. -, juris, Rn. 8, vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 5, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2.
12Hält ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982- 9 C 1.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41 = juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2021 - 24 ZB 21.30264 -, juris, Rn. 6.
14Insofern bedarf es insbesondere der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002- 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 7.
16Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002- 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 7, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2.
18Ausgehend davon ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag insoweit mit der Begründung abgelehnt hat, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, dass eine persönliche Anwesenheit der- anwaltlich vertretenen - Klägerin in der mündlichen Verhandlung erforderlich sei.
19Die Klägerin hatte in ihrem Antrag nur angegeben, dass es auf ihre Aussage entscheidungserheblich ankomme und sie zudem einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung habe. Dies genügte den Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht.
20Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren nunmehr darauf verweist, dass sich schon aus dem vormals ergangenen Gerichtsbescheid ergebe, dass es auf eine Aussage der Klägerin ankomme, ist damit weiterhin nicht dargelegt, weswegen die- aus ihrer Sicht - entscheidungserheblichen Aspekte nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können.
212. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hätte das Verwaltungsgericht den auf den 10. Februar 2021, 13:00 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht deswegen verlegen müssen, weil sie geltend gemacht habe, dass ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund zweier Beerdigungen nicht in der Lage gewesen sei, daran teilzunehmen.
22a) Soweit der Prozessbevollmächtigte in dem Antrag die Beerdigung der Schwiegermutter des Bruders seiner Ehefrau angeführt hat, die nach seinen Angaben „voraussichtlich am 10. oder 11. Februar 2020“ - es dürfte 2021 gemeint gewesen sein - stattfinden sollte, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung damit nicht substantiiert dargelegt worden ist. Angesichts der verbleibenden Unklarheiten, ob die Beerdigung an den genannten Tagen überhaupt stattfinden und ggfs. eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Abhängigkeit von dem konkreten Zeitpunkt der Beerdigung auch tatsächlich nicht möglich sein werde, wäre es erforderlich gewesen, das Gericht im weiteren Verlauf über den konkreten Termin der Beerdigung zu informieren, um dieses in die Lage zu versetzen, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht getan. Mit Blick darauf, dass er sich am Terminstag nur noch auf wetterbedingte Gründe für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung berufen hat - dazu unter 3. - spricht auch nichts dafür, dass die mit dem Schreiben vom 5. Februar 2021 vorgetragene - lediglich mögliche - Verhinderung tatsächlich eingetreten ist. Auch dem Zulassungsantrag ist insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen
23b) Der Verweis auf einen weiteren Todesfall „im engsten Familienkreis“ des Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung. Die Beerdigung sollte ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten E-Mail bereits am 9. Februar 2021 um 15:00 Uhr stattfinden. Dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin deswegen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Folgetag um 13:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre, ist anhand des Terminsverlegungsantrages nicht nachvollziehbar und wird auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail schon nicht, dass der Todesfall des Herrn S. X. den engsten Familienkreis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin betrifft; diese richtet sich vielmehr an die „lieben Jagdfreunde“.
243. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ferner am Terminstag die Verlegung des Termins beantragt hat, weil er „wetterbedingt nicht reisen konnte“, hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits an einer Substantiierung des Vorbringens fehlte, die das Gericht ohne weitere Nachforschungen in die Lage versetzt hätte, das Bestehen des Verhinderungsgrundes festzustellen. Eine solche Substantiierung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil es etwa gerichtsbekannt sei, dass eine Anreise vom Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in G. nach L. wetterbedingt schlechterdings nicht möglich gewesen wäre. Dahingehende Erkenntnisse lägen dem Gericht nicht vor. Auch eine online-Recherche auf den Internetseiten der Deutschen Bahn und für den Autoverkehr auf google maps habe bestätigt, dass es am Verhandlungstag auf der Strecke G. /L. zwar zu Bahnausfällen gekommen sei, nicht jedoch zu einem vollständigen Erliegen des Bahnverkehrs. Zugverbindungen, die eine Verhandlungsteilnahme ermöglicht hätten, habe es auf der Strecke gegeben. Auch eine Streckensperrung o.ä. auf der Autobahn habe nicht festgestellt werden können.
25Dagegen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die im Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung, dass anwaltlich versichert worden sei, dass es aufgrund heftiger Schneefälle keine Möglichkeit gegeben habe, mit dem Zug bzw. mit dem Pkw nach G. anzureisen, ist schon aktenwidrig. Dem Terminsverlegungsantrag vom 10. Februar 2021 lassen sich weder die vorgenannten Details, noch deren anwaltliche Versicherung entnehmen.
26Das Zulassungsvorbringen, dem insoweit lediglich die Behauptung zu entnehmen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „objektiv nicht in der Lage“ gewesen sei, die Reise mit dem „einzigen Zug um 6:50 Uhr“ anzutreten, der ein rechtzeitiges Erreichen des Terminsortes ermöglicht hätte, vermag im Übrigen nicht die nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, nach denen eine rechtzeitige Anreise mit der Bahn möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für die Ausführungen zu einer Anreise mit dem Pkw, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - ausweislich eines vorherigen Terminsverlegungsantrages vom 13. November 2020 betreffend einen vormals anberaumten und zwischenzeitlich verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung - als für ihn einzig in Frage kommende Anreisemöglichkeit bezeichnet hatte.
27Ohnehin sind die erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Umstände unerheblich. Denn grundsätzlich kann einer rechtmäßigen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages nicht durch die erstmalige Darlegung eines erheblichen Grunds gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V m. § 227 Abs. 1 ZPO im Berufungszulassungsverfahren die Grundlage entzogen werden.
28Vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 11 ZB 17.1696 -, juris, Rn. 17.
29Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens nicht möglich gewesen ist, den erheblichen Grund rechtzeitig darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
30II. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
31Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
33Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
34Die im Zulassungsantrag formulierte Frage,
35„ob nach der Änderung des BVFG durch das 10. BVFG Änderungsgesetz, ein Verfahren nur dann wieder aufgegriffen werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließlich aus Gründen der Sprachbeherrschung abgelehnt wurde und die deutsche Volkszugehörigkeit der Personen, von denen der Spätaussiedlerbewerber abstammt, nicht anhand der neuen Rechtslage geprüft und entschieden werden kann“,
36zielt ausgehend von dem Zulassungsvorbringen darauf ab, ob ein Aufnahmebewerber - wie die Klägerin -, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden konnte, mit Blick auf das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erreichen kann.
37Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, weil über den Erstantrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter dem 23. Januar 2017 entschieden worden ist, mithin nach dem Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013.
38Unabhängig davon ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass in Bezug auf die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 BVFG mit dem am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetz keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem auf den fehlenden Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018‑ 1 C 23.17 ‑, NVwZ-RR 2019, 170 ff. = juris, Rn. 16.
40Ferner ist geklärt, dass die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers beurteilt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019- 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 25 f.
42III. Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
43„Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002- 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.
45Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die die Entscheidung gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9.
47Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar.
48Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung - durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des zuvor ergangenen Gerichtsbescheids - ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben könne, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG erreiche; die Voraussetzungen dafür lägen indes nicht vor.
49Dies zieht die Klägerin nicht ernstlich in Zweifel.
501. Ihr Vorbringen zu einer vermeintlichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes, verfängt - wie unter II. ausgeführt - nicht.
512. Dass ihr Antrag ungeachtet der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in der Sache zu prüfen gewesen wäre, ist unzutreffend.
52In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben kann, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 BVFG ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht. Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den „Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides“ ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021- 1 C 1.20 -, juris, Rn. 19, und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 25 = juris, Rn. 16, m. w. N.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- ZPO § 227 Terminsänderung 1x
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- VwGO § 95 1x
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