Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 801/21
Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. bewilligt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2A. Der Klägerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
3B. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
4Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgebliche Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5„Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne bestehen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, juris, Rn. 7 = Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f.
7Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Beklagte nicht auf.
8Die 1985 geborene Klägerin reiste auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids vom 18. Mai 1995 mit ihren Eltern und ihrer Schwester am 23. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 6. November 1995 registriert. Der damaligen Zuständigkeit entsprechend beantragte ihr Vater bei der Stadt T. für die Familie die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese wurden am 29. Dezember 1995 gefertigt, konnten aber nicht mehr übermittelt werden, weil die Familie die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt - nach der Angabe ihres Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 1995 - bereits wieder verlassen hatte. Unter dem 30. Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beim Bundesverwaltungsamt.
9Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG verpflichtet. Nach der Neuregelung der Zuständigkeit zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950-2011) zum 1. Januar 2005 sei das Bundesverwaltungsamt die zuständige Behörde. Mangels einer entgegenstehenden Übergangsvorschrift gelte dies auch für solche Bescheinigungsverfahren, die am 1. Januar 2005 durch die örtliche Behörde noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dies gelte für das Verwaltungsverfahren bei der Stadt T. . Dem stehe nicht entgegen, dass dort bereits eine Bescheinigung gefertigt worden sei. Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG seien - deklaratorische - Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG. Von der Qualifizierung als Verwaltungsakt gehe auch das Bundesvertriebenengesetz aus, das in § 15 Abs. 3 und 4 den Sprachgebrauch des auf Verwaltungsakte zugeschnittenen § 48 VwVfG aufnehme. Als Verwaltungsakte würden die Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erst mit der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG formell wirksam. Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass § 15 BVFG von der Ausstellung einer Bescheinigung spreche. Der Begriff der Ausstellung sei mit einem nach außen gerichteten Verwaltungshandeln ohne weiteres vereinbar. Nach § 9 Satz 2 VwVfG schließe das Verwaltungsverfahren den Erlass des Verwaltungsaktes ein. Erst mit dem Erlass, spätestens mit der Unanfechtbarkeit, sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen (Urteilsabdruck, S. 5 f.). Die Klägerin erfülle auch die materiellen Voraussetzungen als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 15 Abs. 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992. Insbesondere sei die Spätaussiedlereigenschaft ihres Vaters nicht durch dessen Rückreise in das Aussiedlungsgebiet erloschen. Zwar habe die Rückreise nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 in der bis zum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1999 geltenden Fassung möglicherweise den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bewirkt. Es ergebe sich aber weder aus dieser Vorschrift noch aus dem BVFG, dass auch die Eigenschaft als Spätaussiedler verloren gehe. Dagegen spreche auch nicht, dass die Eigenschaft als Spätaussiedler, die mit der Ausstellung der Bescheinigung dokumentiert werde, für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutiv sei (§ 7 StAG). Damit gebe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allein die Spätaussiedlereigenschaft entscheidend sein solle. Die Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG sei nicht Voraussetzung (Urteilsabdruck, S. 7).
10Diese Entscheidungsgründe stellt der Zulassungsantrag nicht in Frage.
11I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Bundesverwaltungsamt die für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zuständige Behörde, weil das bei der Stadt T. eingeleitete Verwaltungsverfahren am Stichtag noch nicht abgeschlossen war und deshalb zum 1. Januar 2005 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts übergegangen ist.
12Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sind, die in einem Verwaltungsverfahren ergehen, das gemäß § 9 VwVfG ihren nach außen tretenden Erlass einschließt und - dies bedarf hier keiner Entscheidung - frühestens im Zeitpunkt der nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG die Wirksamkeit begründenden Bekanntgabe,
13vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 9 Rn. 193,
14spätestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit,
15vgl. Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 9 Rn. 38,
16abgeschlossen ist.
17Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendete Begriff der Ausstellung steht dem - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen. In diesen Vorschriften heißt es: „Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern … eine Bescheinigung aus.“ und „Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung … aus.“ Danach erfolgt die Ausstellung gegenüber dem Spätaussiedler bzw. dem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling und setzt damit eine Bekanntgabe an diesen Adressaten voraus. In diesem Sinne wird der Begriff der Ausstellung auch in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 26. Mai 2014- 11 A 2754/12 -, juris, Rn. 65, verwendet.
18Auch der Einwand, Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG bedürften keiner Bekanntgabe, weil sie bezüglich der Spätaussiedlereigenschaft nur deklaratorische Wirkung hätten, greift nicht durch. § 9 VwVfG gilt für deklaratorische und konstitutive Verwaltungsakte gleichermaßen.
19Die Erwägung, § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG bestimme, dass die Entscheidung über die Ausstellung für alle Behörden und Stellen verbindlich sei, ohne dabei eine „Aushändigung“ an den Betroffenen vorzusehen, führt zu keiner anderen Bewertung. Bindungswirkung können nur wirksame Behördenentscheidungen entfalten. Die Wirksamkeit der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung tritt nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG mit der Bekanntgabe ein. Die Bekanntgabe kann - sofern nicht die förmliche Zustellung vorgeschrieben ist (§ 41 Abs. 5 VwVfG) - durch formlose „Aushändigung“ ebenso wie durch Übermittlung auf dem Postweg (§ 41 Abs. 2 VwVfG) oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - elektronisch (§ 41 Abs. 2a VwVfG) oder öffentlich (§ 41 Abs. 3 und 4 VwVfG) erfolgen.
20Auch das Argument, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass es auf die „Aushändigung“ ankomme, hätte er die Eintragung des Aushändigungsdatums vorgeschrieben, stattdessen werde in der Bescheinigung das „Ausstellungsdatum“ als Nachweis der verbindlichen Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft vermerkt, trägt nicht. Denn (auch) die Eintragung des „Ausstellungsdatums“ in dem von der Beklagten verstandenen Sinn als Datum der behördeninternen Fertigung in die Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Im Übrigen weisen Verwaltungsakte typischerweise (nur) das Datum ihrer Fertigung aus, während sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens erst aus dem Nachweis der Bekanntgabe ergibt.
21II. Die weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts verhalten, ohne Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG zu machen, die nicht vorlägen, weil die Klägerin mit der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1999 geltenden Fassung die Eigenschaft als Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG verloren habe, übersieht die Ausführungen auf Seite 7 der Entscheidungsgründe. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht angenommen, dass der durch die Rückreise in das Aussiedlungsgebiet (möglicherweise) eingetretene Verlust der Statusdeutscheneigenschaft die von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BVFG vorausgesetzte Eigenschaft als Spätaussiedler bzw. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers unberührt lässt.
221. Die Klägerin ist Abkömmling eines Spätaussiedlers und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
23Der Vater der Klägerin ist Spätaussiedler. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG - ebenso wie die Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG - mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Dieser Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist endgültig, denn Gründe für deren Ende oder Aufhebung hat der Gesetzgeber - anders als vorübergehend für die Statusdeutscheneigenschaft - nicht geregelt.
24Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2014 - 11 A 2754/12 -, juris, Rn. 40 ff. m. w. N.
25Dass der Vater der Klägerin im Jahr 1995 in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, steht nicht in Frage. „Aufnahme finden“ setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 - 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 = juris, Rn. 13 m. w. N.
27Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als der Vater der Klägerin (mit ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester) im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist ist und für die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren registriert wurde. Daraus, dass die Familie bereits kurz darauf nach Russland zurückkehrte, weil die Mutter als Russin mit der Anfangssituation in Deutschland nicht zurechtgekommen sei, ergibt sich nichts anderes. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Familie mit ihrem Zuzug von vornherein keinen ständigen Aufenthalt im Bundegebiet angestrebt hätte, bestehen nicht.
282. Der Umstand, dass die Klägerin die - gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG ebenfalls mit der Aufnahme im Bundesgebiet erworbene - Statusdeutscheneigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 in der bis zum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1999 geltenden Fassung (möglicherweise) durch ihre Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet verloren hat, steht der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht entgegen.
29Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG u. a. geregelte Zweckbestimmung „zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“ geht auf das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I, S. 748) zurück und diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Klarstellung. Diese sollte zum einen mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 - 5 C 19.04 - erfolgen, wonach das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 BVFG der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG entgegensteht, zum anderen mit Blick auf § 7 StAG in der Fassung vom 15. Juli 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000, wonach „ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG“ die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BVFG erwarb.
30Vgl. BT-Drs. 16/4017, S. 13.
31Nach der nunmehr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Regelung in § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. August 2007, in Kraft getreten am 28. August 2007, kommt es für den Erwerb der Staatsangehörigkeit auf den Nachweis der Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr an. Den Begriff des „Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG“ hat der Gesetzgeber in die geänderte Fassung nicht mehr aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass der Statusdeutscheneigenschaft nicht die entscheidende Bedeutung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen sein soll. Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 7 StAG in der Fassung vom 19. August 2007 lassen vielmehr darauf schließen, dass (nur noch und) allein die Spätaussiedlereigenschaft bzw. die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers maßgeblich ist.
32Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2014 - 11 A 2754/12 -, juris, Rn. 52 ff.
33Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit erlischt die (nur vorübergehende) Statusdeutscheneigenschaft zudem endgültig. Sie wird von der deutschen Staatsangehörigkeit vollständig konsumiert mit der Folge, dass sie untergeht und bei einem späteren Verlust der Staatsangehörigkeit auch nicht wiederauflebt.
34Vgl. Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL, Stand: Januar 2021, Art. 116, Rn. 57.
35Damit hat der Nachweis der Statusdeutscheneigenschaft seit Inkrafttreten des § 7 StAG in der Fassung vom 19. August 2007 keine Bedeutung mehr. Die entsprechende Zweckbestimmung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG läuft seitdem leer. Ein (eventueller) Verlust der Statusdeutscheneigenschaft ist deshalb für die Ausstellung der Bescheinigung unerheblich.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Das Urteil des Verwaltungsgerichts in nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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