Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1698/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
31. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und, sofern dies der Fall ist, das Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 ff. = juris, Rn. 34 m. w. N.
6Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Dazu muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in einer Weise auseinander setzen, die es dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
8a. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des verneinten Anspruchs auf Erteilung eines Dienstzeugnisses Erwägungen und Spekulationen angeführt, die jeder gesetzlichen Verankerung und Veranlassung entbehrten. Dies trifft nicht zu.
9Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, keine der seiner Auffassung nach alternativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Vorschrift des § 92 Abs. 3 LBG NRW sei erfüllt. Weder sei das Beamtenverhältnis beendet worden noch habe die Klägerin ein (sonstiges) berechtigtes Interesse nachgewiesen. In der Regel – so das Verwaltungsgericht – dürfte es für die Annahme des berechtigten Interesses ausreichen, wenn der Beamte geltend mache, einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn bzw. zu einem anderen Arbeitgeber zu planen. Durchgreifende Zweifel an einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses ergäben sich indes im konkreten Fall aus der Besonderheit, dass sie bereits seit 2009 aufgrund der gegen sie erhobenen disziplinarischen Vorwürfe des Dienstes enthoben sei und im Zeitpunkt der Beantragung des Dienstzeugnisses (am 13. Februar 2018) schon etwa neun Jahre seit der letzten dienstlichen Tätigkeit vergangen seien. Im Hinblick darauf stelle sich die Frage der Aussagekraft eines qualifizierten Dienstzeugnisses für eine Bewerbung. Die Zweifel an dem Vorliegen eines berechtigten Interesses habe die Klägerin auch nicht ausgeräumt, da sie einer entsprechenden Anfrageverfügung des Gerichts nicht nachgekommen sei.
10Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Dienstzeugnisses im Sinne des § 92 Abs. 3 LBG NRW habe die Klägerin nicht nachgewiesen, ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob – was das Verwaltungsgericht im Übrigen verneint hat – die Voraussetzungen der Beendigung des Beamtenverhältnisses und des berechtigten Interesses gemäß § 92 Abs. 3 LBG NRW kumulativ vorliegen müssen.
11Vgl. hierzu Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2021, § 92 Rn. 42.
12Gleiches gilt für die Frage, ob das Recht der Klägerin aus § 92 Abs. 3 LBG NRW verwirkt bzw. die Erteilung des Dienstzeugnisses unmöglich geworden ist.
13Vgl. hierzu Reus/Mühlhausen, Die Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, ZBR 2012, 117 ff.; Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder ‑ Kommentar, Teil C, 31. UPD Juli 2021, § 92 Rn. 127.
14Bei dem „berechtigten Interesse“ handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der – anders als etwa die Leistungsbewertung als Teil des qualifizierten Dienstzeugnisses selbst – keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung enthält und daher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
15Vgl. Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, a. a. O. § 92 Rn. 126; zum Beurteilungsspielraum bzgl. des Inhalts des Dienstzeugnisses: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 2 A 2.94 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr 21 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2.14 -, NVwZ-RR 2015, 267= juris Rn. 11 f.
16Für seine abweichende, schon mit dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 LBG NRW schwerlich vereinbare Ansicht, das Gericht sei "auf eine beschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle verwiesen", sind dem Zulassungsantrag keine nachvollziehbaren Argumente zu entnehmen. Es obliegt demnach dem Antragsteller, das berechtigte Interesse im Sinne des § 92 Abs. 3 LBG NRW nachzuweisen. Dabei sind an die Begründungspflicht – worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl und der freien Wahl eines Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) grundsätzlich keine gesteigerten Ansprüche zu stellen.
17Vgl. Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, a. a. O. § 92 Rn. 126; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, a. a. O. § 92 Rn. 42.
18Für die Annahme des berechtigten Interesses muss aber, um missbräuchlichem Verhalten entgegen zu wirken und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten, die Wechselabsicht bei Beantragung eines Dienstzeugnisses im laufenden Beamtenverhältnis konkret als (Antrags-) Motiv plausibel sein.
19Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, a. a. O. § 92 Rn. 43. Sofern Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, a. a. O. § 92 Rn. 126, darauf abstellt, die Darlegung einer konkreten Bewerbungsabsicht sei nicht zu fordern, bleibt offen, wie der Beamte (nachweisbar) geltend machen soll, er plane einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber.
20Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall im Hinblick auf die bereits im Jahr 2009 erfolgte Enthebung aus dem Dienst und den ganz erheblichen Zeitablauf von seinerzeit neun Jahren seit der letzten dienstlichen Tätigkeit erhöhte Anforderungen an die Obliegenheit zum Nachweis eines berechtigten Interesses gestellt.
21Dieser Auffassung ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen getreten. Ebenso fehlt es dem Zulassungsantrag an einer – für einen erfolgreichen Antrag nach § 92 Abs. 3 LBG NRW erforderlichen – schlüssigen Darlegung, warum im konkreten Fall zum Antragszeitpunkt von einer Wechselabsicht als plausibles Motiv für die Beantragung des Dienstzeugnisses auszugehen gewesen wäre. Der Vortrag der Klägerin lässt schon nicht erkennen, dass sie zum Antragszeitpunkt – entgegen ihrem bisherigen Verhalten nunmehr – konkret beabsichtigte, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und für eine Bewerbung ein Dienstzeugnis benötigte. Aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens war bzw. ist es weiterhin offen, ob und ggf. wann das Beamtenverhältnis beendet wird. Dass die Klägerin sich unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens und einer vom Dienstherrn ausgehenden Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes bewerben wollte, geht aus ihrem Vortrag nicht konkret hervor. Schließlich setzt sie sich auch nicht mit der – ausgehend von der angenommenen erhöhten Anforderung an die Nachweispflicht bezüglich des berechtigten Interesses – vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage auseinander, welchen konkreten Nutzen ein qualifiziertes Dienstzeugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für eine Bewerbung hätte.
22Der Hinweis im Zulassungsantrag darauf, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin (jedenfalls faktisch) darauf verwiesen, ältere Dokumente für Bewerbungen zu nutzen, trifft nicht zu. Dem Urteil ist dergleichen nicht zu entnehmen.
23Sofern die Klägerin auf die gebotene Aktualität des Zeugnisses verweist, ist dieses Bedürfnis anzuerkennen, jedoch nicht geeignet, um (allein) ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
24b. Auch mit dem weiteren erhobenen Einwand, weder dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung noch dem Vortrag des beklagten Landes sei zu entnehmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW vor der Maßnahme, das beantragte Dienstzeugnis nicht zu erteilen, beteiligt worden sei, dringt die Klägerin nicht durch. Der Senat kann offenlassen, ob die Gleichstellungsbeauftragte im Vorfeld der Versagung der Erteilung eines Dienstzeugnisses zu beteiligen ist. Denn die gegebenenfalls fehlerhaft unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt – jedenfalls im Falle der hier erhobenen und vom Verwaltungsgericht für zulässig erachteten Leistungsklage –
25für deren Zulässigkeit spricht sich aus Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, a. a. O. § 92 Rn. 41; zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage im Fall der ohne sachlichen Grund abgelehnten Änderung eines erteilten Dienstzeugnisses hingegen: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1975 - XII B 674/75 -, DÖV 1976, 170 = juris (Leit- und Orientierungssatz),
26nicht zu dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses.
272. Weiterhin liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen bereitet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Dies ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwägungen unter I. 1., wonach im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verneinen sind.
283. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
29Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht.
30Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen:
31"1. Können durch bloßen Zeitablauf Zweifel am Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW entstehen?
322. Führen diese Zweifel zu einer Beweislastumkehr?
333. Ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, dass er dann einerseits einen Beamten mit der Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beruflich und wirtschaftlich bedroht, ihm aber zugleich die Bewerbungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einschränkt?
344. Stellt ein Dienstzeugnis ein minus zum qualifizierten Dienstzeugnis dar oder ein aliud?“
35sind nicht klärungsbedürftig bzw. erfordern jedenfalls nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
36Wie unter I. 1. dargestellt, lässt sich die Frage zu 1. auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres bejahen. Inwieweit ein erheblicher Zeitablauf durchgreifende Zweifel am Vorliegen eines berechtigten Interesses zu wecken geeignet ist, lässt sich im Übrigen nicht einzelfallübergreifend, sondern nur orientiert an den konkreten Gegebenheiten beantworten.
37Inwiefern die Frage zu 2. entscheidungserheblich sein soll, ergibt sich aus dem insoweit knappen Zulassungsvorbringen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere dem Urteil nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer Beweislastumkehr ausgegangen ist.
38Dass die Frage zu 3. entscheidungserheblich wäre, ist nicht erkennbar. Zudem ist ihre Beantwortung ersichtlich abhängig von den Umständen des Einzelfalls und mithin einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Außerdem ist auch schon nicht dargelegt, dass die mit ihr formulierten Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin kleidet hier vielmehr ihre Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Streitfall in eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage. Im Übrigen ist § 92 Abs. 3 LBG NRW und der darin enthaltene Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses bereits Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dass darüber hinaus die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 4 GG verbürgte und einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG enthaltene (nachwirkende) Fürsorgepflicht einen allgemeinen, weiteren Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses geböte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise.
39Im Hinblick auf die Frage zu 4. ist der grundsätzliche Klärungsbedarf gleichfalls nicht dargelegt. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen Dienstzeugnisses als „minus“ zum qualifizierten Dienstzeugnis haben könnte, weil die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs dieselben sind und sich nur der Inhalt des Zeugnisses unterscheidet.
404. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
41Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 215.
42Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung der Klägerin nicht. Zwar führt sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 – 2 A 2.94 – an. Weder benennt sie aber einen in dieser Entscheidung enthaltenen tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz noch führt sie einen hiervon abweichenden ebensolchen Rechts- bzw. Tatsachensatz in der angegriffenen Entscheidung an. Die von ihr allein geltend gemachte unzutreffende Rechtsanwendung ist ungeeignet, eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen. Ungeachtet dessen verkennt die Klägerin, dass – wie eingangs ausgeführt – ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn nicht im Hinblick auf die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 92 Abs. 3 LBG NRW besteht, sondern nur in Bezug auf den Inhalt des qualifizierten Dienstzeugnisses selbst, etwa die Leistungsbewertung. Eben eine solche war Gegenstand der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
43II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
44Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zu-lassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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