Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 652/21
Tenor
Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Januar 2021 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
2Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstrebt diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf die Wertstufe bis 19.000 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde auch begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Es hat sich hierfür darauf gestützt, dass für den vom Antragsteller formulierten Freihaltungsantrag noch kein Rechtsschutzinteresse bestanden habe; ausgehend von der Annahme, dass der Antragsteller einen zulässigen Antrag habe stellen wollen, sei daher zugrunde gelegt worden, dass der Antrag nur auf weitere Teilnahme am bzw. Berücksichtigung im Auswahlverfahren gerichtet werden sollte.
4Ohne einen - hier nicht gegebenen - Anhalt dafür, dass der für den Antragsteller anwaltlich formulierte Antrag modifiziert werden sollte, kann für die Streitwertfestsetzung jedoch nicht der Antrag zugrunde gelegt werden, der sinnvoller- oder zulässigerweise zu stellen gewesen wäre. Für die Streitwertfestsetzung ist dann vielmehr der anwaltlich formulierte Antrag maßgeblich, der hier darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Abteilungsleitung Feuerwehr mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über das Beförderungsbegehren des Antragsstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches - wie demnach hier - die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle zum Gegenstand hat, die jedenfalls auch im Wege einer Beförderung besetzt werden kann, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG auf ein Viertel des Jahresbetrages der Bezüge im (höheren) Statusamt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
5Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 E 31/20 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N. sowie auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, ZBR 2020, 197 = juris Rn. 43, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58.
6Danach ergibt sich hier eine Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 19.000 Euro.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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