Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 77/19.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A., Flur 82, Flurstück 1749, mit der postalischen Anschrift N.----straße 116 in A.. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist mit einer Garage und einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut, welches als Hostel genutzt wird. Unmittelbar westlich des Grundstücks verläuft die zweigleisige Eisenbahnstrecke Aachen-Kassel; südwestlich des Grundstücks liegt der Haltepunkt Aachen-Schanz.
3An dem mehrgeschossigen Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert für ein Mischgebiet nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts insbesondere durch den Eisenbahnbetrieb erheblich überschritten.
4Mit Antrag vom 22. September 2017 beantragte die Beigeladene die planungsrechtliche Zulassung für das Vorhaben „Verlängerung der beiden Außenbahnsteige am Haltepunkt Aachen-Schanz“, in dessen Rahmen als Kernmaßnahmen die beiden vorhandenen Außenbahnsteige Gleis 1 und 2 von einer Baulänge von ca. 138 m auf eine Baulänge von 220 m (Nutzlänge 215 m) verlängert, Bahnsteigdächer mit einer Länge von je 44 m an den Bahnsteigen 1 und 2 sowie ein dritter Aufzug an der Station hergestellt werden sollen. Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen soll eine 116 qm große Teilfläche des Grundstücks des Klägers vorübergehend als Zugang zum Bahngelände in Anspruch genommen werden.
5Die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen enthielten u. a. einen Erläuterungsbericht, mehrere Übersichts- und Lagepläne, ein Grunderwerbsverzeichnis, eine Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung der Sachverständigenbüros Q. Deutschland GmbH und Baudynamik I. & N1. GmbH vom 28. März 2017 und einen landschaftspflegerischen Begleitplan.
6Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, an dem sich der Kläger nicht beteiligte, genehmigte die Beklagte das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2019. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen u. a. zu baubedingten Lärmimmissionen. Einen Anspruch auf Entschädigung für die bauzeitliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers sowie Beeinträchtigungen durch baubedingte Lärmimmissionen sah der Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich vor.
7Gegen den ihm am 9. Juli 2019 förmlich zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 7. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er greife den Planfeststellungsbeschluss an, soweit dieser die Verlängerung der beiden Außenbahnsteige nach Ziffer 5.1 des Erläuterungsberichts vorsehe.
8Er sei mit seinen Einwendungen nicht präkludiert. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG finde vorliegend nach § 7 Abs. 4 UmwRG keine Anwendung. Denn für das Vorhaben sei eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen gewesen und von der Beklagten auch durchgeführt worden. Dass er die Verletzung seiner Rechte erstmals im Klageverfahren vorbringe, sei weder missbräuchlich noch unredlich i. S. d. § 5 UmwRG. Die bloße Nichtbeteiligung am Anhörungsverfahren sei kein Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten. Er habe sich insofern auch nicht widersprüchlich verhalten, nachdem er der Beklagten zuvor wiederholt mitgeteilt habe, dass er dem Vorhaben ablehnend gegenüberstehe.
9Die Verlängerung der Bahnsteige verursache Beeinträchtigungen seines Grundstücks. Während der Bauarbeiten solle eine Teilfläche seines Grundstücks für die Bauarbeiten genutzt werden. Es werde während der gesamten Bauzeit zur Tages- und Nachtzeit zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Erschütterungen auf seinem Grundstück kommen. Dies ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin und der Schalltechnischen Untersuchung vom 28. März 2017. Das Hostel auf seinem Grundstück sei während der Dauer der Bauarbeiten nicht nutzbar. Die Beklagte rechne sogar mit einer Beschädigung des Gebäudes. Minderungsmaßnahmen oder Entschädigungen seien nicht vorgesehen. Auch nach Abschluss der Verlängerung der Bahnsteige sei mit Beeinträchtigungen seines Grundstücks zu rechnen. Die Lichtverhältnisse auf seinem Grundstück würden durch die geänderten Außenbahnsteige beeinträchtigt, das Grundstück in den Nachmittags- und Abendstünden zusätzlich verschattet. Der Halt längerer Züge und die engere Taktung der Züge werde zu einer stärkeren Nutzung des Haltepunktes Aachen-Schanz für Personenverkehr führen. Lautsprecheransagen würden auf dem Bahnsteig ertönen und die Immissionen weiter verstärken. Auf seinem Grundstück werde ein derartiger Betrieb nicht zu überhören und sehr störend sein.
10Der Planfeststellungsbeschluss sei in der Ziffer 5.1 „Bahnsteige“ des Erläuterungsberichtes rechtswidrig. Es fehle an einer Planrechtfertigung für die Verlängerung der beiden Außenbahnsteige. Weder die Modernisierungsoffensive 2 NRW (MOF 2) noch das Projekt Rhein-Ruhr-Express (RRX) rechtfertigten die Verlängerung der Außenbahnsteige. Die Verlängerung der Außenbahnsteige sei - ausgehend von den Angaben der Deutschen Bahn auf ihrer Internetpräsenz - nicht Teil der MOF 2. Die Verlängerung der Außenbahnsteige sei auch kein notwendiger Bestandteil des RRX. Die Notwendigkeit sei vielmehr ausgeschlossen, weil der betroffene RRX-Außenast RE4 nicht Teil des Zielkonzeptes RRX sei, sondern nur übergangsweise als zusätzliche Linie betrieben werden solle. Es bestehe auch kein konkreter Bedarf für die Maßnahme, um die Ziele des AEG umzusetzen. Ein attraktives Verkehrsangebot könne auch ohne die Verlängerung der Außenbahnsteige erreicht werden. Selbst der RRX könne nach Abkopplung eines Zugabteils den Haltepunkt anfahren. Die Verlängerung der beiden Außenbahnsteige sei damit nicht vernünftigerweise geboten. Die Beklagte habe gegen das Abwägungsgebot verstoßen, indem sie seine subjektiven Rechte als Eigentümer eines durch das Vorhaben unmittelbar beeinträchtigten Grundstücks nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dass er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, entbinde die Beklagte mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz in § 24 VwVfG nicht von der Abwägung seiner privaten Belange. Die im Planfeststellungsbeschluss erfolgte Gesamtabwägung vermisse jegliche konkrete Aussagekraft. Insofern sei die Bedeutung seiner betroffenen Belange verkannt worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Beklagte dem Bauvorhaben den Vorzug gegeben habe. Die Beklagte habe hinsichtlich der Verlängerung der Bahnsteige keine Varianten in Betracht gezogen, wie z. B. eine Verlängerung der Bahnsteige in südlicher Richtung oder die Nullvariante. Die Nullvariante dränge sich auf, weil die Bahnhöfe Aachen-West und Aachen-Hauptbahnhof jeweils ca. 1,5 km vom Haltepunkt Aachen-Schanz entfernt lägen. Die Beklagte erkenne zwar eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm, sei aber der Auffassung, dass eine vollständige Einhaltung der Werte mit keiner Maßnahme zu erreichen sei. Insofern erläutere die Beklagte aber nicht, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten und wieso mit ihnen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht erreicht werden könne. Die Immissionsrichtwerte müssten eingehalten werden, da andernfalls die AVV Baulärm ins Leere laufen würde. Soweit die Beklagte im Abschnitt „A.4.3 Baubedingte Lärmimmissionen“ regele, dass konkrete Schutz- und Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen seien, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) oder der den Immissionsrichtwert bereits überschreitende tatsächliche akustische Lärmvorbelastungspegel um mehr 3dB(A) überschritten werde, lege sie nicht fest, wie und durch wen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu prüfen und welche konkreten Schutz- und Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 37 Abs. 1 VwVfG, weil er die Schutzmaßnahmen gegen Lärmimmissionen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht hinreichend bestimme. Er - der Kläger - sei deswegen der Überschreitung der Immissionsrichtwerte schutzlos ausgeliefert. Die Verlängerung der beiden Außenbahnsteige stelle einen baulichen Eingriff dar, der im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung erheblich sei. Die Verlängerung der Bahnsteige diene dazu, den Haltepunkt für Linien des Projektes RRX zu nutzen. Darin sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu sehen, die als erheblich zu bewerten sei. Durch die Verlängerung der Bahnsteige werde eine Erhöhung der Streckenkapazität im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - erreicht. Der Haltepunkt könne nach der Verlängerung der Bahnsteige von längeren Zügen angefahren werden, die zusätzlich zu den bisherigen Zügen verkehren würden. Folglich seien die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV beim Betrieb einzuhalten. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre, und zwar durch Anordnung von Schutzmaßnahmen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei der Errichtung der Verlängerung der Außenbahnsteige und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei Betrieb der Bahnsteige sowie die Festlegung einer angemessenen Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks.
11Der Kläger beantragt,
121. den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2019 aufzuheben, soweit die Verlängerung der beiden Außenbahnsteige zu den Gleisen 1 und 2 des Haltepunkts Aachen-Schanz planfestgestellt wird,
13hilfsweise,
142. den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2019 insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
15weiter hilfsweise,
163. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2019 dahingehend zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen hat, um die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1. Buchstabe d) AVV Baulärm auf dem Grundstück des Klägers, Gemarkung Aachen, Flur 82, Flurstück 1749, während der Bauarbeiten für die Verlängerung der Außenbahnsteige der Gleise 1 und 2 des Haltepunkts Aachen-Schanz einzuhalten,
174. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2019 dahingehend zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen hat, um die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV auf dem Grundstück des Klägers, Gemarkung Aachen, Flur 82, Flurstück 1749, während des Betriebs der Außenbahnsteige der Gleise 1 und 2 des Haltepunkts Aachen-Schanz einzuhalten,
18äußerst hilfsweise,
195. die Beklagte zu verpflichten, über die Änderungen bzw. Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Anträge 3. und 4. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger hinsichtlich der mit der Klage dargelegten Bedenken nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert sei. Die Einwendungen des Klägers müssten auch nach § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben, weil die Geltendmachung im Klageverfahren unredlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtsfehlerfrei, insbesondere abwägungsfehlerfrei, ergangen. Es fehle nicht an einer Planrechtfertigung. Die Maßnahme sei Bestandteil der MOF 2 sowie des RRX. Die Variantenentscheidung der Vorhabenträgerin sei im Erläuterungsbericht vorgenommen und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogen worden. Die Nullvariante sei aufgrund der Zielsetzung der MOF 2 - Verbesserung von Zustand und Ausstattung der Bahnsteige sowie der Zu- und Abgangswege - nicht zu prüfen gewesen. Die Liegenschaft des Klägers befinde sich in einem erheblich lärmvorbelasteten Gebiet. Zusätzlicher temporärer Baulärm unterfalle der Nebenbestimmung A.4.3. Die Planfeststellungsbehörde werde die Einhaltung der Nebenbestimmung im Wege der Vollzugskontrolle und bei der Überwachung der noch zu erstellenden Ausführungsplanung gewährleisten; einer Konkretisierung im Planfeststellungsbeschluss habe es insofern nicht bedurft. Das Vorhaben greife nicht in die Substanz des Schienenweges ein, die Ausführungen des Klägers zu betriebsbedingten Lärmimmissionen griffen daher ins Leere.
23Die Beigeladene beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe durch seine Nichtbeteiligung im Anhörungsverfahren den Anschein erweckt, dass er seine mit Schreiben vom 24. Januar 2014 geäußerte ablehnende Haltung aufgegeben habe. Mit der Erhebung der Klage handele er diesem Anschein zuwider, so dass sein Verhalten als missbräuchlich und unredlich im Sinne des § 5 UmwRG zu qualifizieren sei. Das streitgegenständliche Vorhaben besitze die erforderliche Planrechtfertigung. Das Vorhaben diene der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG und sei damit vernünftigerweise geboten. Dafür streite auch § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Die für den RRX vorgesehenen Fahrzeuge erforderten Bahnsteige mit einer Baulänge von 220 m und einer Kantenhöhe von 76 cm über Schienenoberkante. Am Haltepunkt Aachen-Schanz sei ein betrieblicher Regelhalt mit RRX-Doppeltraktionen in beide Richtungen und täglich im Fahrplankonzept des zuständigen Zweckverbandes Nahverkehr Rheinland GmbH über die gesamte Vertragslaufzeit des Verkehrsvertrages, also bis zum Dezember 2033, fest verankert, mithin keine nur kurzzeitige Übergangslösung. Bereits im Rahmen der MOF 2 sei eine Verlängerung der Bahnsteige auf 210 m vorgesehen. Dem Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept Nordrhein-Westfalen sei zu entnehmen, dass als Bahnsteignutzlänge für die streitgegenständliche Verkehrsstation 215 m vorgesehen seien. Eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Gewichtung der Belange des Klägers liege nicht vor. Die vom Kläger angeführte Verlängerung der Bahnsteige in Richtung Süden stelle keine zu prüfende Alternative dar, weil sie in technischer Hinsicht nicht möglich sei. Die lichte Weite des unmittelbar südlich befindlichen Brückenbauwerkes Boxgraben/Jakobstraße in Form einer Straßenüberführung lasse eine Verlängerung der Bahnsteige nicht zu, sodass das Planungsziel nicht erreicht werden könnte. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Nullvariante zu untersuchen. Die Beklagte habe die baubedingten Lärmimmissionen in ihre Abwägung eingestellt und eine rechtmäßige Entscheidung mit der Nebenbestimmung A.4.3 getroffen. Zudem sehe der planfestgestellte Erläuterungsbericht aufgrund der ermittelten Richtwertüberschreitungen weitergehende Vorkehrungen zur Minderung der Geräusche aus Baulärm sowie die Durchführung eines ständigen Monitorings vor. Soweit der Kläger auf betriebsbedingte Lärmimmissionen abhebe, verkenne er, dass die 16. BImSchV für das streitgegenständliche Vorhaben nicht zur Anwendung komme, weil kein erheblicher baulicher Eingriff i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vorliege. Aus dem Planfeststellungsvorbehalt des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG folge ein solcher nicht. Der immissionsschutzrechtliche Begriff des Schienenweges umfasse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, mithin nur Eingriffe in die Substanz des Verkehrsweges. Nicht umfasst seien hingegen weitere zur Betriebsanlage der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige einschließlich der für den Zugang erforderlichen Anlagen. Eine Änderung von Bahnsteigen sei lediglich ein betrieblicher Eingriff im Sinne des Immissionsschutzes. Selbst wenn man einen Abwägungsmangel annehmen wollte, wäre dieser unerheblich, da nicht offensichtlich i. S. d. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Nicht jede Lücke im Planfeststellungsbeschluss lasse zwangsläufig auf Abwägungsausfälle schließen. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie die abwägungsrelevanten Aspekte gewürdigt und gegenüber den öffentlichen Belangen abgewogen habe.
26Die Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärungen dahingehend ergänzt, dass die Vorhabenträgerin dem Kläger bezogen auf die Tage, an denen der Beurteilungspegel der Bauarbeiten die vorhandene Vorbelastung erhöht und einschließlich der Vorbelastung 70 dB(A) übersteigt, für diese Erhöhung sowie bezogen auf die Tage der bauzeitlichen Inanspruchnahme seines Grundstücks Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren hat.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch den Hilfsanträgen begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2021 zu Protokoll erklärten Ergänzungen leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Der Kläger hat auch weder einen Anspruch auf Ergänzung um weitere Schutzauflagen noch auf Entscheidung der Beklagten über sein entsprechendes Begehren.
30I. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Mai 2019 ist § 18 AEG vom 27. Dezember 1993, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2019 (im Folgenden: AEG a. F.) i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: VwVfG a. F.).
31Dabei ist „maßgeblicher Zeitpunkt“ in diesem Sinne das Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2019- 7 C 22.17 -, Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 = juris, Rn. 14, vom 9. Februar 2017- 7 A 2.15 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 = juris, Rn. 21, und vom 14. April 2010- 9 A 5.08 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 = juris, Rn. 29.
33Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 18e Abs. 5 AEG a. F. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von zehn Wochen, innerhalb der er die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
34Hiervon ausgehend legt der Senat seiner Prüfung die Einwendungen zugrunde, die der Kläger in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 15. Oktober 2019 formuliert und mit weiterem Schriftsatz 2. Februar 2021 vertieft hat. Die Klagebegründung ist am 15. Oktober 2019 bei Gericht eingegangen und wahrt daher die Zehnwochenfrist.
35II. Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung greifen nicht durch.
361. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen weder gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. ausgeschlossen noch bleiben diese nach § 5 UmwRG unberücksichtigt.
37a) Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. hier nach § 7 Abs. 4 UmwRG schon keine Anwendung, da es sich bei dem Vorhaben um ein solches handelt, bei dem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG bestehen kann, mithin eine UVP-Vorprüfung - hier gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG in der bis zum 30. Dezember 2018 geltenden Fassung - durchzuführen ist. Eine solche ist von der Beklagten auch durchgeführt worden.
38Der Anwendungsausschluss nach § 7 Abs. 4 UmwRG bezieht sich auf alle Einwendungen, ungeachtet dessen, ob diese Umweltauswirkungen oder andere Aspekte des Vorhabens betreffen.
39Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 43 f.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 7 UmwRG, Rn. 78.
40b) Ferner steht einer Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers auch § 5 UmwRG nicht entgegen. Nach dieser Norm bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
41Dass die - bezogen auf das konkrete Planfeststellungsverfahren - erstmalige Geltendmachung der Einwendungen durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren missbräuchlich oder unredlich ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat vor der Erhebung der Klage weder ausdrücklich erklärt, dass er die - bereits vor der Durchführung des Anhörungsverfahrens geäußerten - Einwände nicht mehr aufrechterhält, noch hat er dies auf anderem Wege konkludent zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er sich lediglich am Anhörungsverfahren nicht beteiligt.
42Daraus alleine kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten geschlossen werden.
43Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 = juris, Rn. 24; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 5 UmwRG, Rn. 19 ff.
44Andernfalls liefe der Anwendungsausschluss des § 7 Abs. 4 UmwRG leer, den der Gesetzgeber zur vollständigen und europarechtskonformen Umsetzung des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - als notwendig erachtet hat.
45Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 43.
462. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass es dem planfestgestellten Vorhaben bereits an einer Planrechtfertigung fehle.
47Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist, ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27 = juris, Rn. 45, m. w. N.
49Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014- 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 = juris, Rn. 4, m. w. N.
51Ein solcher - die Zielkonformität des planfestgestellten Vorhabens ausschließender - Missgriff ist hier nicht festzustellen. Die Beigeladene bezweckt mit dem Vorhaben die Anpassung des Haltepunktes Aachen-Schanz an die Anforderungen der MOF 2 sowie des RRX. Insbesondere die - vom Kläger ausschließlich angegriffene - Verlängerung der vorhandenen Bahnsteige auf eine Gesamtlänge von 220 m soll dem Verkehr des RRX auf dem RRX-Außenast RE4 West dienen. Damit verfolgt das Vorhaben insgesamt die Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebotes, mithin die Zielsetzungen des Eisenbahnrechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass der RRX-Außenast RE4 West, der nicht zum Zielkonzept RRX gehört, nur übergangsweise - nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen aber jedenfalls bis zum Dezember 2033 - für den RRX-Verkehr genutzt werden soll, stellt er damit die Erforderlichkeit der Maßnahme für diesen Zeitraum gerade nicht in Abrede. Das gegen die Planrechtfertigung vorgebrachte Argument des Klägers, es müsse „lediglich“ ein Zugabteil abgekoppelt werden, damit der RRX den Haltepunkt auch ohne Verlängerung der Bahnsteige anfahren könne, geht offenbar von der Fehlannahme aus, dass Zugteile ohne nennenswerten Aufwand und Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf vor einzelnen Haltepunkten an- und abgekoppelt werden könnten, und bedarf keiner weiteren Erörterung.
523. Verstöße der Beklagten gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind ebenfalls nicht erkennbar.
53a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
54Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass- zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
55Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ IV C 79.76 u. a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 = juris, Rn. 59; vgl. auch Urteile vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 103, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 8 = juris, Rn. 23.
56Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.
57Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015- 7 C 15.13 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 = juris, Rn. 29.
58b) Hieran gemessen liegen die - allein in den Blick zu nehmenden - vom Kläger geltend gemachten Abwägungsfehler nicht vor.
59aa) Die Rüge des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe hinsichtlich der Verlängerung der Bahnsteige keine Variantenentscheidung getroffen, greift nicht durch.
60Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssenoder wenn der Planfeststellungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020- 7 A 9.19 -, juris, Rn. 123 ff., m. w. N.
62Ausgehend davon sind mit dem pauschalen Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe eine Bahnsteigverlängerung in südlicher Richtung nicht in Betracht gezogen und auch die Nullvariante - einen Ausbau ohne Verlängerung der Bahnsteige - nicht erwogen, binnen der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG a. F. bereits keine Tatsachen vorgetragen worden, die einen Abwägungsfehler begründen könnten. Dass sich neben der Planfeststellungsvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere Lösung - und zwar eine der vom Kläger benannten - eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger schon nicht dar. Ungeachtet dessen steht der vom Kläger - ohne Auseinandersetzung mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten - angeführten Variante einer Verlängerung der Bahnsteige in südlicher Richtung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen schon entgegen, dass eine solche Verlängerung aufgrund der lichten Weite der in südlicher Richtung unmittelbar anschließenden Straßenüberführung C.--graben /K.----straße in technischer Hinsicht nicht möglich wäre. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die mit einer substantiellen Änderung bzw. Neuerrichtung des Brückenbauwerks C.--graben /K.----straße einhergehende Variante der Bahnsteigverlängerung von der Planfeststellungsbehörde nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden ist. In Bezug auf die Nullvariante verkennt der Kläger zudem, dass eine zur Realisierung der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele - hier u. a. der Nutzung des Haltepunktes durch den RRX - ungeeignete Variante schon keine von der Planfeststellungsbehörde in Betracht zu ziehende Alternativlösung darstellt.
63bb) Die zu erwartenden bauzeitlichen Belastungen wurden von der Planfeststellungsbehörde ebenfalls abwägungsfehlerfrei bewältigt. Soweit der Kläger einerseits geltend macht, dass eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht festgelegt worden sei, und sich andererseits auf unzumutbare Lärm- und Erschütterungsbelastungen seines Grundstücks während der Bauphase beruft, greifen seine Einwendungen nicht durch.
64(1) Hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme der im Grunderwerbsplan dargestellten und im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten 116 qm großen Teilfläche des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks Gemarkung Aachen, Flur 82, Flurstück 1749, hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift) dahingehend ergänzt, dass die Vorhabenträgerin dem Kläger bezogen auf die Tage der bauzeitlichen Inanspruchnahme seines Grundstücks dem Grunde nach Entschädigung zu gewähren hat.
65Damit ist den Interessen des Klägers insoweit hinreichend Rechnung getragen.
66(2) Den nach der Prognose der Schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung der Sachverständigenbüros Q. Deutschland GmbH und Baudynamik I. & N1. GmbH vom 28. März 2017 (im Folgenden: Baulärm- und -erschütterungsgutachten) zu besorgenden Überschreitungen des hier maßgeblichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV Baulärm) für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts ist die Beklagte dadurch begegnet, dass sie den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift) dahingehend ergänzt hat, dass die Vorhabenträgerin dem Kläger bezogen auf die Tage, an denen der Beurteilungspegel der Bauarbeiten die vorhandene Vorbelastung erhöht und einschließlich der Vorbelastung 70 dB(A) übersteigt, für diese Erhöhung Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren hat.
67Hierdurch ist gewährleistet, dass die besonders gravierenden Überschreitungen der Richtwerte für den Baulärm kompensiert werden, die vorliegend dadurch entstehen, dass die an dem Grundstück des Klägers bereits jenseits der Schwelle der Gesundheitsgefährdung liegende Vorbelastung insbesondere durch Schienenverkehrslärm durch baulärmbedingte Zusatzbelastungen weiter erhöht wird.
68In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass - anders als der Kläger meint - die Richtwerte der AVV Baulärm jedenfalls nicht als bindend zu betrachten sind, wenn - wie hier - eine den maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm bereits überschreitende tatsächliche Lärmvorbelastung gegeben ist.
69Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 84 = juris, Rn. 32.
70Im Übrigen ist die Lärmvorsorge durch die Nebenbestimmung A.4.3 (Seite 8 des Planfeststellungsbeschlusses) abwägungsfehlerfrei bewältigt worden. Insoweit ist vorgesehen, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die AVV Baulärm zu beachten sind. Sollten die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) bzw. der den Immissionsrichtwert bereits überschreitende tatsächliche akustische Lärmvorbelastungspegel um mehr als 3 dB(A) überschritten werden, sind durch die Vorhabenträgerin dem Stand der Technik entsprechende konkrete Schutz- und Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen.
71Der für konkret durchgeführte Messungen vorgesehene Messabschlag von 5 dB(A) bezogen auf den Immissionsrichtwert bzw. von 3 dB(A) auf den Lärmvorbelastungspegel ist wegen der noch immer vorhandenen Messunsicherheiten nicht zu beanstanden.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016- 3 VR 2.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 74 = juris, Rn. 32, und Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 84 = juris, Rn. 45.
73Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass sich dem Planfeststellungsbeschluss - unter vermeintlichem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot - die konkreten Schutzmaßnahmen gegen den zu erwartenden Baulärm nicht entnehmen ließen, übersieht er, dass dem planfestgestellten Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin konkrete Beispiele für die von ihr beabsichtigten Lärmminderungsmaßnahmen zu entnehmen sind. So hat diese sich u. a. dazu verpflichtet, dem Stand der Technik entsprechende geräuscharme Baumaschinen und Bauverfahren anzuwenden, mobile Abschirmungen aufzustellen und organisatorische Maßnahmen wie Betriebszeitenbeschränkungen zu treffen sowie ein ständiges Monitoring durchzuführen und einen Bauüberwacher Bahn - BÜB - zu beauftragen.
74Unabhängig davon hat die Planfeststellungsbehörde - wie bereits ausgeführt - die Vorhabenträgerin zur Beachtung der AVV Baulärm, die langjährig gebräuchlich und erprobt und von der Rechtsprechung daher als Grundlage für Schutzmaßnahmen gebilligt wird,
75vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018- 3 A 17.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 87 = juris, Rn. 51 m. w. N.,
76sowie der Ergreifung dem Stand der Technik entsprechender Schutz- und Lärmminderungsmaßnahme verpflichtet. Die vom Kläger vermisste Konkretisierung der von der Vorhabenträgerin auf Grundlage dessen zu treffenden Schutzmaßnahmen ist im Planfeststellungsbeschluss indes nicht erforderlich gewesen. Diese setzte eine Ausführungsplanung voraus. Eine solche muss ein Vorhabenträger ohne gesicherte Rechtsposition, die er erst mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erlangt, grundsätzlich nicht erstellen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 97, m. w. N.
78Etwaige, vom Kläger (wohl) befürchtete Defizite bei der Beachtung der Vorgaben der AVV Baulärm bei der Baudurchführung sind eine Frage des Vollzugs und können die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Zweifel ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 100
80Insofern hat die Planfeststellungsbehörde schon in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses unter B.4.3 zutreffend darauf hingewiesen, es sei Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht- mithin auch im Hinblick auf die Einhaltung der AVV Baulärm - den Regelwerken der Technik entspreche. Dass sie die Einhaltung der Nebenbestimmung A.4.3 im Wege der Vollzugskontrolle und bei der Überwachung der noch zu erstellenden Ausführungsplanung gewährleisten werde, hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nochmals ausdrücklich bestätigt.
81(3) In Bezug auf die baubedingten Erschütterungen hat der Kläger binnen der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG a. F nicht substantiiert dargelegt, dass die Planfeststellungsbehörde seine Interessen abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte. Insbesondere ist anhand seines maßgeblichen Vorbringens nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf diesen privaten Belang, den sie - wie sich schon aus dem an der Planfeststellung teilnehmenden Baulärm- und -erschütterungsgutachten ergibt - im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat, Schutzvorkehrungen i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG a. F. oder eine Entschädigung i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG a. F hätte regeln müssen.
82Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund der baubedingten Erschütterungen mit Bauwerksschäden auf seinem Grundstück zu rechnen sei, findet seine Behauptung keine Grundlage in dem zur Begründung in Bezug genommenen planfestgestellten Baulärm- und -erschütterungsgutachten. In diesem wird ausgeführt, dass bei den betrachteten Arbeitsvorgängen Bauwerksschäden nur im direkten Nahfeld (Abstände bis 3 m zum Gebäude) oder bei unsachgemäßer Anwendung zu erwarten seien. Lediglich im Hinblick auf das Gleisstopfen sei zur Vermeidung von Bauwerksschäden ein größerer - hier aber durchgehend eingehaltener - Abstand von mehr als sechs Metern zwischen Gleisen und Bebauung erforderlich. Dass sich die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers innerhalb des direkten Nahfelds zu den sonstigen geplanten Bauarbeiten befände, behauptet der Kläger weder noch ist dies ersichtlich. Insofern lässt sich auch dem planfestgestellten Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin - anders als der Kläger behauptet - nicht entnehmen, dass diese mit Bauwerksschäden auf dem klägerischen Grundstück rechne.
83Auch die weitere Behauptung des Klägers, aus dem Baulärm- und -erschütterungsgutachten ergebe sich, dass die baubedingten Erschütterungen auf seinem Grundstück die darin definierte Grenze der Zumutbarkeit (Stufe III) überschritten, ist unzutreffend. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass die nach der DIN 4150 Teil 2 zur allgemeinen Beurteilung von Erschütterungen maßgeblichen Anhaltswerte der Stufe II (mit Vorabinformation der Betroffenen) für die für das streitgegenständliche Bauvorhaben angenommene Dauer von bis zu 26 Tagen, an denen tatsächlich Erschütterungseinwirkungen auftreten, grundsätzlich nicht überschritten würden, mithin bereits mit keiner erheblichen Belästigung der betroffenen Anwohner - geschweige denn mit einer Überschreitung der Grenze der Zumutbarkeit (Stufe III) - zu rechnen sei. Dies folgt daraus, dass die von dem Gutachter für verschiedene Arbeitstätigkeiten im Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) untersuchten Beurteilungsgrößen KBFmax (maximale bewertete Schwingstärke) - hier zwischen 0,85 und 1,39 - und KBFTr (Beurteilungsschwingstärke) - hier durchgehend 0,6 - die jeweils maßgeblichen Anhaltswerte A0 - hier 5 - und Ar - hier 0,6 - nicht überschritten, solange die jeweils zugrunde gelegten Abstände gewahrt würden. Lediglich hinsichtlich der Bohrungen für Pfahlgründungen könne wegen der Unterschreitung des Abstandes von 8 m zum Grundstück des Klägers eine erhebliche Belästigung hervorgerufen werden; ein Überschreiten der Grenze der Zumutbarkeit (Stufe III) - ab den Anhaltswerten A0=5 und Ar=1 - hat der Gutachter indes nicht angenommen. Diesen Annahmen und Ausführungen in dem Gutachten tritt der Kläger nicht entgegen.
84cc) Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass sich durch die Verlängerung der Außenbahnsteige betriebsbedingte Lärmimmissionen ergäben, die von dem Beklagten nicht auf Grundlage einer Untersuchung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden seien, verfängt sein Vorbringen ebenfalls nicht.
85Das planfestgestellte Vorhaben ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach dem Maßstab zu beurteilen, den § 41 Abs. 1 BImSchG und die 16. BImSchV für den Fall der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs (vgl. die Überschrift von § 41 BImSchG und § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV) vorgeben. Der immissionsschutzrechtliche Begriff des Schienenwegs umfasst nur die Teile einer Eisenbahntrasse, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Dazu gehört die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung. Wenn eine sonstige Betriebsanlage der Eisenbahn geändert wird, ist deswegen aus dem Umstand, dass dieses Vorhaben dem Planfeststellungsvorbehalt des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. unterfällt, nicht zu folgern, dass zugleich eine wesentliche Änderung i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV vorliegt, die im Falle der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV zwingend Ansprüche auf Lärmschutz auslöst.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003- 9 A 40.02 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 62 = juris, Rn. 22, m. w. N.
87Dies gilt insbesondere auch für die hier in Rede stehende Verlängerung der Außenbahnsteige,
88vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1998- 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = juris, Rn. 26, und vom 20. Dezember 2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 = juris, Rn. 19,
89sowie für die etwaige Anbringung von Lautsprechern auf den Bahnsteigen.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006- 9 B 8.06 -,Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 46 = juris, Rn. 7.
91Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 -, die sich im hier interessierenden Zusammenhang zu der Frage verhält, wann bei zwar umfangreichen, aber die Lage und Höhe der Gleise nur unwesentlich verändernden Eingriffen in die Substanz des Fahrweges gleichwohl die Annahme eines erheblichen baulichen Eingriffs gerechtfertigt ist, jedoch keine Aussage zu sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn trifft.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 -, juris, Rn. 22.
93Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand auch deswegen keinen Erfolg hätte, weil nicht erst durch die streitgegenständliche Baumaßnahme eine- nach dem Dafürhalten des Klägers - in der Änderung des Betriebsprogramms auf der Strecke zum Ausdruck kommende Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsweges ermöglicht würde, sondern die in Bezug genommene Nutzung der Strecke für den RRX im Rahmen der für die Strecke plangegebenen Vorbelastung läge.
94Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 9 B 8.06 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 46 = juris, Rn. 6.
95dd) Die von dem Kläger befürchtete Verschattung seines Grundstücks in den Nachmittags- und Abendstunden wegen der Verlängerung der Außenbahnsteige in einer Höhe von 76 cm über Schienenoberkante stellt schon keinen erheblichen privaten Belang i. S. d. eingangs angeführten Rechtsprechung dar, bei dessen Nichtberücksichtigung von einem Abwägungsmangel auszugehen wäre. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die von ihm befürchteten Beeinträchtigungen seines Grundstücks die Grenze des Zumutbaren überschreiten würden,
96vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005- 4 A 2.04 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 68 = juris, Rn. 56,
97sodass bei einer Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
98III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
100Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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- § 5 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 4x
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- §§ 72 ff. VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- BImSchG § 41 Straßen und Schienenwege 5x
- VwVfG § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung 1x
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