Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1412/21.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Antragstellerin betreibt eine Großraumdiskothek in I. . Die maximale Anzahl der Gäste von 1.930 hat sie aufgrund ihres Hygienekonzepts um 50 Prozent reduziert. Den Zutritt zur Diskothek macht sie von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests in einem von ihr betriebenen Corona-Testzentrum abhängig. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sie sich gegen Vorgaben zur Maskenpflicht sowie gegen die Verpflichtung für nicht immunisierte Personen, das Angebot von Diskotheken nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests wahrnehmen zu können. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es stehe zu vermuten, dass lediglich 30 oder 40 % der jüngeren Leute – ihrer potentiellen Kunden – geimpft seien. Der mit einer PCR-Testung verbundene Planungsaufwand und die hohen Kosten für einen PCR-Test würden zahlreiche potentielle Kunden vom Besuch ihrer Großraumdiskothek abhalten und sie müsste auf geschätzt etwa 30 % ihrer Zielgruppe verzichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass PCR-Tests nicht in der Lage seien, eine Infektion festzustellen, da es sich lediglich um ein Hilfsmittel zum Auffinden von Virusbestandteilen handele. Die PCR-Testpflicht sei auch unverhältnismäßig. Ein Antigen-Schnelltest biete ausreichende Sicherheit. Zudem beachte der Verordnungsgeber Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Testung mittels PCR-Test nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum nicht immunisierte Schüler von der PCR-Testpflicht ausgenommen seien. Auch fehle für Diskotheken eine Ausnahme von der PCR-Testpflicht bei einer Inzidenz von unter 35. Schließlich hält sie die Coronaschutzverordnung für zu unbestimmt, weil nicht klar sei, welche Regelungen für die Beschäftigten einer Diskothek im Hinblick auf die 3G-Regel gälten, deren Impfstatus sie auch nicht abfragen dürfe. Neben dieser Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 GG liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vor. So würden für Diskotheken ohne sachlichen Grund andere Regeln gelten als für Sportveranstaltungen, Konzerte, Festivals und ähnliche Aktivitäten. Im Übrigen rügt sie, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) fehle und eine auf § 28c IfSG gestützte Verordnung nicht existiere. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 3. August 2021 ‑ 13 MN 352/21 -, wonach eine Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 mit der Regelung des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vereinbar ist), weist sie zudem darauf hin, dass der Kreis nicht geimpfter und immunisierter Diskothekenbesucher gegenüber anderen Bevölkerungskreisen verschwindend gering sei und keinen nennenswerten Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe.
3Wörtlich beantragt die Antragstellerin,
4„im Wege einstweiliger Anordnung § 3 Abs. 2 Ziff. 6 und § 4 Abs. 3 Ziff. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 17. August 2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.“
5Der Antrag hat keinen Erfolg.
6Der Senat geht bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin davon aus, dass diese sich ungeachtet des nicht ausdrücklich beschränkten Antrags in der Sache allein gegen die von ihr bezeichneten Vorgaben in § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO wenden will, soweit diese den Betrieb von Diskotheken betreffen. Dafür spricht, dass die Regelungen unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind. Eine mögliche Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) kommt angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin Betreiberin einer Großraumdiskothek ist, auch nur in Bezug auf Diskotheken in Betracht. Hinsichtlich der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO weiter aufgeführten Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz würde es der Antragstellerin hingegen von vornherein an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 ‑ 7 CN 6.04 ‑, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 ‑ 13 B 440/20.NE ‑, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
8Die hier maßgeblichen Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. 2021 S 1044a), – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – lauten auszugsweise wie folgt:
9§ 2
10Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
11[…]
12(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
13[…]
14§ 3
15Maskenpflicht
16(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
17[…]
182. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, einschließlich den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes,
19[…]
20(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
21[…]
226. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
237. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
24[…]
25§ 4
26Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
27[…]
28(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
29[…]
30(3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen:
311. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
322. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
33Für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten nur im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizinische Maske tragen, gilt abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die Testpflicht nach Absatz 2.
34(4) Zu Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) dürfen höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf.
35[…]
36A. Der Antrag, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er für Diskotheken Geltung beansprucht, ist gemäß § 47 Abs. 6, 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig.
37Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
38Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
39Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.).
40I. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorgesehene PCR-Testpflicht als Zutrittsvoraussetzung für nicht immunisierte Besucher einer Diskothek bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
411. Offensichtlich durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer hinreichenden, dem Parlamentsvorbehalt genügenden Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 IfSG sind nicht ersichtlich. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorgesehene PCR-Testpflicht stellt eine Beschränkung des Betriebs im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG dar.
42Vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 1 S 1533/21 ‑, juris, Rn. 31; zum Begriff der Freizeiteinrichtung siehe Kießling, in: dieselbe, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 28a Rn. 52.
43Warum es insoweit – wie die Antragstellerin meint – einer Regelung durch eine auf § 28c IfSG gestützte Rechtsverordnung bedürfte,
44vgl. dazu Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1),
45erschließt sich nicht.
462. Die Coronaschutzverordnung genügt voraussichtlich den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere ist sie gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen,
47abrufbar unter
48https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210820_begruendung_coronaschvo_ab_17.08.2021.pdf,
49und zeitlich befristet. Sie tritt mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft (§ 7 Abs. 1 CoronaSchVO).
503. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO begegnet nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken.
51a. Die Norm ist hinsichtlich der für Besucher geltenden PCR-Testpflicht hinreichend bestimmt. Der durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b) der Änderungsverordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 974) eingefügte Satz 2 der Vorschrift regelt nunmehr, dass für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten wie demjenigen einer Diskothek nur im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizinische Maske tragen, abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die (einfache) Testpflicht nach § 4 Abs. 2 CoronaSchVO gilt. Damit dürften die von der Antragstellerin monierten Unklarheiten in Bezug auf Beschäftigte einer Diskothek beseitigt sein.
52b. Gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 und 3 IfSG bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
53aa. So hat der Deutsche Bundestag am 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die er am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland festgestellt und deren Fortbestehen er am 18. November 2020, am 4. März 2021 sowie am 11. Juni 2021 bestätigt hat,
54vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C, Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C, Plenarprotokoll 19/215, S. 27052C, und Plenarprotokoll 19/234, S. 30328C,
55erneut für weitere drei Monate (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 IfSG) festgestellt.
56Vgl. Plenarprotokoll 19/238, S. 31076C, abrufbar unter
57https://dserver.bundestag.de/btp/19/19238.pdf#P.30994.
58bb. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO bestimmt, dass die dort normierte PCR-Testpflicht „unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2“ gilt. Anders als die Antragstellerin meint, greift diese daher – ebenso wie in den in Absatz 2 geregelten Fällen – nur dann, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt, § 4 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO.
59Vgl. hierzu ferner MAGS, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 13, abrufbar unter
60https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210820_begruendung_coronaschvo_ab_17.08.2021.pdf.
61Dass der Verordnungsgeber damit bestimmte Schutzmaßnahmen wie die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskotheken-Besucher an eine 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr anknüpft, erscheint im Ausgangspunkt unbedenklich. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG in der gegenwärtig noch geltenden Fassung sind bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Hierzu gehören neben – hier nicht verordneten – (Betriebs-)Verboten jedenfalls auch weniger eingriffsintensive Beschränkungen und Auflagen wie insbesondere Masken- und Testpflichten.
62Vgl. Kießling, in: dieselbe, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 28a Rn. 127; dazu, dass § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG entgegen seinem insoweit missverständlichen Wortlaut („Überschreiten eines Schwellenwertes von über 35“) auch den Fall einer 7-Tage-Inzidenz von genau 35 mit erfasst, Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Auflage 2021, § 28a Rn. 104.
63c. Weiter dürfte auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht offensichtlich verletzt sein.
64aa. Mit der angegriffenen PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskotheken-Besucher verfolgt der Verordnungsgeber den legitimen Zweck, die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verhindern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten bzw. ausreichende medizinische Versorgungskapazitäten zu gewährleisten (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 1 CoronaSchVO).
65bb. Die PCR-Testpflicht dürfte zur Zweckerreichung geeignet sein, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Ihm obliegt es, unter Beachtung der jeweiligen Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum ist regelmäßig erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können.
66Vgl. allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 8 C 6.15 -, juris, Rn. 43; zu Coronamaßnahmen z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10.
67Den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber vorliegend nicht erkennbar überschritten. Seine Einschätzung, dass eine PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskotheken-Besucher zur Reduzierung des dort potentiell erhöhten Infektionsrisikos in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 beitragen kann, ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht offensichtlich fehlsam.
68Vgl. hierzu MAGS, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 13, abrufbar unter
69https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210820_begruendung_coronaschvo_ab_17.08.2021.pdf.
70In Diskotheken herrschen grundsätzlich in besonderer Weise infektionsbegünstigende Bedingungen. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Dabei, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen.
71Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, 2. Übertragungswege In der Allgemeinbevölkerung (gesellschaftlicher Umgang), Stand 14.07.2021, abrufbar unter
72https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=287A98937B2ADE7BFB9BB2C7DF9CCFE8.internet071?nn=2386228#doc13776792bodyText2.
73Diskotheken werden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen und in denen jedenfalls im Bereich der Tanzflächen die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell der Einrichtungen gehören. Diese werden regelmäßig zielgerichtet von wechselnden Gästen und Gästegruppen aufgesucht, die in einer Diskoatmosphäre den Abend verbringen wollen. Eine alkoholbedingt enthemmte Grundstimmung sowie eine unbeschwerte Feierlaune begünstigen in infektionsrelevanter Weise das zufällige, aber auch das zielgerichtete Entstehen von Nahkontakten innerhalb, aber insbesondere auch außerhalb fester (Sitz-)Gruppen.
74Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 ‑ 13 B 1488/20.NE ‑, juris, Rn. 35-37, m. w. N.
75Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin widerspricht eine PCR-Testpflicht auch nicht den einschlägigen Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Danach wird zwar von einer massenhaften Testung von asymptomatischen Personen aufgrund der unklaren Aussagekraft eines negativen Ergebnisses (lediglich Momentaufnahme) in der Regel abgeraten. Jedoch können sich weitere Indikationen zur Testung prä- oder asymptomatischer Personen aus epidemiologischen Fragestellungen ableiten.
76Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 08.07.2021, abrufbar unter
77https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=DC89FC228B233A9171B8F3CFD04A7DFC.internet121?nn=13490888#doc13490982bodyText37.
78Vor diesem Hintergrund verletzt der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum voraussichtlich nicht, wenn er in einer PCR-Testpflicht nicht immunisierte Personen vor Besuch einer Diskothek eine geeignete Schutzmaßnahme sieht.
79Dass PCR-Tests ihrerseits (negativ oder positiv) zu unzutreffenden Ergebnissen führen und insbesondere in einer Phase vor Auftreten der COVID-19-Symptome falsch negativ ausfallen können, stellt ihre grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft handelt es sich bei einem PCR-Test bei korrekter Durchführung und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse um ein geeignetes Instrument, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln.
80Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2021 - 13 B 991/21 -, juris, Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 1 S 1533/21 ‑, juris, Rn. 36 ff.
81Auch der Umstand, dass es zu sog. Impfdurchbrüchen kommt und auch vollständig geimpfte Personen das Coronavirus weitergeben können, führt nicht zur fehlenden Eignung der angegriffenen Schutzmaßnahme. Sie steht dem Zweck der Maßnahme, potentiell infizierten nicht immunisierten Personen den Zugang zur Diskothek zu verwehren, nicht entgegen. Dass die Zahl der nicht geimpften Diskothekenbesucher im Vergleich zur Gesamtbevölkerung verschwindend gering ist, dürfte angesichts des von Diskotheken ausgehenden besonderen Risikopotentials unerheblich sein. Wie sich in der Vergangenheit bereits gezeigt hat, können sich Partybesuche in Clubs und Diskotheken in besonderer Weise als sog. Superspreader-Ereignisse darstellen.
82Vgl. aus jüngster Zeit etwa: Corona-Ausbrüche in Clubs häufen sich - Tausende in Quarantäne, update vom 25. Juli 2021,
83https://www.tagesspiegel.de/politik/hannover-aachen-osnabrueck-corona-ausbrueche-in-clubs-haeufen-sich-tausende-in-quarantaene/27451228.html.; Disco mit Folgen: Angst vor Superspreader-Ereignis, 9. August 2021, https://www.ostseewelle.de/nachrichten/nachrichtenticker/Disco-mit-Folgen-Angst-vor-Superspreader-Ereignis-id573748.html.
84Ebenfalls stellt die Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 3 CoronaSchVO, wonach Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen gelten, die Eignung der PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Personen nicht durchgreifend in Frage. Im Übrigen findet diese Ausnahme ihre Rechtfertigung darin, dass Schüler im Gegensatz zu den übrigen nicht immunisierten Diskothekenbesuchern gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 CoronaBetrVO wöchentlich zwei Coronaselbsttests durchführen müssen. Alternativ können sie Nachweise über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorlegen, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO.
85cc. Die PCR-Testpflicht ist zur Erreichung des Ziels voraussichtlich auch erforderlich. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber auch für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen.
86Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1798/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 ‑ 13 B 1488/20.NE ‑, juris, Rn. 40.
87Eine Testung der nicht immunisierten Besucher einer Diskothek nur mit einem Antigen-Schnelltest dürfte nicht gleich wirksam sein. PCR-Nachweissysteme wurden für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 entwickelt und validiert; sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Die analytische Sensitivität von Antigentests liegt aufgrund des Testprinzips unterhalb der analytischen Sensitivität der PCR, die als Referenzmethode gilt.
88Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 08.07.2021, abrufbar unter
89https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=C4CF5F63676E0C0C8D7003BC8E83D357.internet072?nn=2386228#doc13490982bodyText38;
90ferner European Commission, PCR, antigen and antibody: Five things to know about coronavirus tests, 18.12.2020: „Although these tests [antigen tests] are reliable when an individual has a high viral load, they are far more prone to false-negative results if a person has low amounts of the virus in their body.“, abrufbar unter
91https://ec.europa.eu/research-and-innovation/en/horizon-magazine/pcr-antigen-and-antibody-five-things-know-about-coronavirus-tests.
92Neben einer geringeren Sensitivität weisen Antigentests auch eine geringere Spezifität als PCR-Tests auf, was insgesamt zu einer höheren Anzahl falsch negativer bzw. falsch positiver Testergebnisse führen kann.
93Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 8/2021, 25. Februar 2021, S. 3 f., abrufbar unter
94https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/08_21.pdf?__blob=publicationFile.
95Aufgrund der geringeren Sensitivität ist eine vergleichsweise größere Virusmenge notwendig, damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt.
96Vgl. Robert Koch-Institut, Nationale Teststrategie – Wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?, Stand 16. August 2021, abrufbar unter
97https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html;jsessionid=C6E68B3BC8EE66538137F6B8EB95B161.internet111?nn=2386228.
98Zwar können Antigen-Tests gegebenenfalls aktueller als PCR-Tests sein, weil sie ein Ergebnis in kurzer Zeit liefern. Dieser Vorteil dürfte aber nicht die dargestellten Nachteile im Hinblick auf Sensitivität und Spezifität aufwiegen. Dies gilt umso mehr, als dass ein Antigen-Schnelltest nicht zwingend vor Ort kurz vor dem Betreten einer Diskothek durchgeführt werden muss. Als getestet gelten u. a. Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines bis zu 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests verfügen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 CoronaSchVO).
99dd. Schließlich dürfte die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO enthaltene PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Personen nicht erkennbar unangemessen sein.
100Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.
101St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 265, m. w. N.
102Davon ausgehend beeinträchtigt die fragliche Regelung die Betreiber von Diskotheken nicht in unangemessener Weise. Sie ist bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Dabei misst der Senat den vom Verordnungsgeber verfolgten Eingriffszwecken großes Gewicht bei. Insoweit geht er insbesondere unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Einschätzungen und Bewertungen des Robert Koch-Instituts von Folgendem aus: Die vierte Infektionswelle nimmt derzeit augenscheinlich an Fahrt auf. Die 7-Tage-Inzidenz nimmt seit Juli deutlich zu. Sie steigt damit wesentlich früher und schneller an als im vergangenen Jahr, als vergleichbare Inzidenzen erst im Oktober erreicht wurden. Zunächst vollzog sich der Anstieg vor allem in den jüngeren Altersgruppen. Momentan steigt die Inzidenz zunehmend auch in anderen Altersgruppen als bei Kindern und Jugendlichen. Dies zeigt sich auch in der weiter steigenden Anzahl der hospitalisierten Fälle. Die 7-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit derzeit (Stand 9. September 2021) bei 83,5, in Nordrhein-Westfalen bei 108,4. Die allermeisten Infektionen (in der 33. Kalenderwoche 99,4 %) werden dabei durch die Delta-Variante verursacht.
103Vgl. Täglicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit 2019-(COVID-19) vom 9. September 2021, Seite 1 u. 2, abrufbar unter
104https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-09-09-de.pdf?__blob=publicationFile; Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019-(COVID-19), Seite 3, 25, abrufbar unter
105https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-02.pdf?__blob=publicationFile.
106Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden.
107Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 17. August 2021, abrufbar unter
108https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.
109Derzeit (Stand 9. September 2021) sind in Nordrhein-Westfalen 70,7 % der Bevölkerung einmal und 64,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft. Unter den 12 bis 17-Jährigen sind 43,5 % mindestens einmal und 27,5 % vollständig geimpft. Für unter 12-Jährige ist eine Impfung bislang nicht zugelassen.
110Vgl. Robert Koch-Institut, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen, Stand 9. September 2021, abrufbar unter
111https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html.
112Das Robert Koch-Institut hält eine Zielimpfquote von 85 % für die 12 bis 59-Jährigen, sowie von 90 % für Personen ab dem 60. Lebensjahr zur Kontrolle des Infektionsgeschehens für notwendig.
113Vgl. Robert Koch-Institut, Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren?, in Epidemiologisches Bulletin Nr. 27/2021, Seite 3 ff., abrufbar unter
114https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile.
115Von dieser Zielimpfquote ist Nordrhein-Westfalen noch weit entfernt. Zwar ist wegen des bereits erreichten Impffortschritts nicht damit zu rechnen, dass anteilig so viele mit SARS-CoV-2 infizierte Personen im Krankenhaus behandelt werden müssen wie während der ersten, zweiten und dritten Infektionswelle. Dennoch ist bei einem starken Ansteigen der Inzidenz auch wieder eine deutliche, zum Jahresende hin kritische Zunahme der Krankenhauseinweisungen zu befürchten.
116Vgl. Robert Koch-Institut, Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren?, in Epidemiologisches Bulletin Nr. 27/2021, siehe Abb. 2 auf Seite 8, abrufbar unter
117https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile.
118Auf der anderen Seite kommt zwar auch den vorrangig durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Belangen der Betreiber von Diskotheken nicht zuletzt mit Blick auf die vorangegangenen monatelangen Schließungen ihrer Betriebe ein beachtliches Gewicht zu. Namentlich erscheint es plausibel, dass – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – nicht immunisierte Kunden angesichts des damit verbundenen Aufwands und der nicht unerheblichen Kosten von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses abgeschreckt werden könnten und es dadurch zu Umsatzeinbußen kommt. Letztere dürften sich im Hinblick auf die steigende Impfquote auch unter jüngeren Menschen allerdings in Grenzen halten. So geht die Antragstellerin selbst davon aus, dass sie wegen der strengeren Testerfordernisse auf (lediglich) etwa 30 % ihrer Zielgruppe als Gäste verzichten muss. Hinzu kommt, dass viele Betreiber aktuell die zulässige Zahl der Gäste in ihren Einrichtungen im Rahmen der von ihnen verfolgten Hygienekonzepte – wie die Antragstellerin – beschränken dürften, sodass sich eine Verkleinerung der Zielgruppe gegebenenfalls auch insoweit nur eingeschränkt auswirkt. Darüber hinaus dürfte die PCR-Testpflicht auch einen gewissen organisatorischen Mehraufwand bedeuten, der allerdings überschaubar erscheint, zumal die Mitarbeiter einer Diskothek ohnehin Impf- und Genesenennachweise kontrollieren müssen. Warum es bei dieser Gelegenheit für die Mitarbeiter eine hohe Hürde darstellen sollte, zugleich auch die Richtigkeit von PCR-Testnachweisen im Hinblick auf Datum, Namen und Ergebnis zu überprüfen, erschließt sich nicht und wird von der Antragstellerin auch lediglich behauptet.
119In der gebotenen Gesamtschau erweist es sich daher voraussichtlich als zumutbar, in der gegenwärtigen Pandemielage die Belange der Betreiber von Diskotheken gegenüber dem mit der streitigen Regelung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zurücktreten zu lassen.
120d. Es dürfte ferner entgegen dem Antragsvorbringen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darin liegen, dass nicht immunisierte Personen für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, Konzerten, Festivals und ähnlichen Aktivitäten über keinen PCR-Test, sondern lediglich über einen Antigen-Test verfügen müssen, § 4 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO.
121Dieser Differenzierung dürfte Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegenstehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
122Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.
123Er verwehrt ihm nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
124Vgl. wegen der Einzelheiten BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N.
125Zwar liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen – auch bei der hier streitgegenständlichen – eine (erhebliche) Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.
126Vgl. dazu, dass in komplexen Entscheidungssituationen ein weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers anzunehmen ist: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 389.
127Gemessen an diesen Maßstäben dürfte der Verordnungseber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben, indem er für den Besuch von insbesondere Konzerten in Innenräumen die Vorlage eines negativen PCR-Tests nicht fordert, sondern das negative Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests für ausreichend erachtet.
128Es liegen aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen voraussichtlich rechtfertigende Sachgründe für eine Ungleichbehandlung vor. Sie sind darin zu sehen, dass sich Besucher einer Diskothek in dieser frei bewegen dürfen. Dabei müssen sie keine Mindestabstände beachten. Wenn der Betreiber der Diskothek in seinem Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen trifft und bei einer Inzidenz von unter 35 weiterhin nur immunisierten oder PCR-getesteten Personen Zutritt gewährt, kann auch durchgängig auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO. Demgegenüber ist beim Besuch eines Konzerts das Tragen einer Maske ausnahmsweise nur an festen Sitz- oder Stehplätzen verzichtbar. Zusätzlich müssen entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sein, § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests für nicht immunisierte Besucher in Diskotheken trägt vor diesem Hintergrund dem Umstand Rechnung, dass Infektionsrisiken, soweit sie überhaupt vergleichbar sind, nicht bereits anderweitig reduziert werden.
129II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin. Die angegriffene Regelung ist ein wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners, die im Falle einer Außervollzugsetzung in ihrer Wirkung erkennbar reduziert würde, mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit dem Virus und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. Umgekehrt hat die Antragstellerin schwerwiegende Nachteile insbesondere finanzieller Art in der aktuellen Situation nicht ansatzweise konkret dargetan. Solche drängen sich vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich allen Menschen der Besuch ihrer Diskothek offen steht und den Besuchern die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne das Tragen einer Maske oder das Einhalten von Mindestabständen zu feiern, auch nicht auf.
130B. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO wegen der in dieser Bestimmung als Voraussetzung für eine Befreiung von der Maskenpflicht vorgesehenen PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken begehrt.
131I. Ein Antrag, welcher lediglich auf die Außervollzugsetzung der PCR-Testpflicht in der Ausnahmeregelung zur grundsätzlich bestehenden Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO) gerichtet ist, dürfte bereits unzulässig sein. Diese von der Antragstellerin begehrte Normergänzung bzw. Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO (nur) im Hinblick auf bestimmte Ausnahmevoraussetzungen ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO weder zulässig noch erforderlich. Wenn es der von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen (weiteren) Ausnahmen von der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO bedürfte, wäre die angegriffene Norm insgesamt außer Vollzug zu setzen, weil Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit auch des akzessorischen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO die Gültigkeit einer bereits erlassenen Rechtsvorschrift ist. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet.
132Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 ‑ 4 CN 2.14 ‑, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 ‑ 13 B 267/21.NE ‑, juris, Rn. 60; Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 13 MN 107/20 ‑, juris, Rn. 4.
133Im Übrigen wäre der Antragstellerin mit der vollständigen Außervollzugsetzung der Ausnahmeregelung wohl nicht gedient. Dann nämlich würde in ihren Diskotheken grundsätzlich eine Maskenpflicht gelten.
134II. Der Antrag bleibt aber auch dann ohne Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin in Wahrheit die partielle Außervollzugsetzung der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO mit der Begründung begehrt, dass eine gebotene Ausnahme von der Maskenpflicht in unverhältnismäßiger und/oder gleichheitswidriger Weise an die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses geknüpft ist. In diesem Fall fehlt es bereits an einem dringenden Regelungsbedarf zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO). Mit Blick auf die Ausführungen zu A. kann die Antragstellerin aktuell bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ohnehin nicht immunisierten Personen nur mit einem PCR-Test den Zutritt zu ihrer Diskothek gewähren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Inzidenz in I. , die zurzeit bei 112,9 liegt,
135vgl. Robert Koch-Institut, 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen (fixierte Werte) sowie Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle, Stand 10.09.2021, abrufbar unter
136https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html,
137bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung am 17. September 2021 (vgl. § 7 CoronaSchVO) unter einen Wert von 35 sinkt. Die Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO begründet daher im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Befreiung hiervon gegenwärtig und auch absehbar keine weitergehende und insoweit eigenständige Belastung für die Antragstellerin, die es erfordern könnte, sie anders als die Zutrittsbeschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ob die Maskenpflicht mit der zugehörigen Ausnahmeregelung auch bei einer Inzidenz von unter 35 gerechtfertigt ist, kann deshalb vorliegend dahinstehen.
138Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
139Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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