Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1224/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsteller, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gr2;nde, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
3lass="absatzLinks">Das Verwaltungsgericht hat den – sinngem8;ß – gestellten Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO,
4die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. Februar 2021 – 9 K 357/21 – gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Sicherstellung des Baumbestandes im Bereich der I.-----straße vom 22. Januar 2021 wiederherzustellen,
5– unter Andeutung von Zweifeln an der Zulässigkeit – entscheidungstragend allein als unbegründet angesehen.
6Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021 sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig sei und das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege.
7Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
81. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend begründet worden, die Antragsgegnerin sage nicht, warum es nicht hinnehmbar sein solle, dass Bäume gefällt würden. Das allgemeine Interesse am Erlass und Vollzug der Allgemeinverfügung reiche aber gerade nicht aus.
9Diese Rüge greift nicht durch.
10Das in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Wiederherstellungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angefü;hrten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
12Im Hinblick auf den Zweck einer auf § 22 Abs. 3 i. V. m. § 29 BNatSchG i. V. m. § 48 Abs. 1 LNatSchG NRW gestützten Allgemeinverfügung, Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, für einen bestimmten Zeitraum vor den beabsichtigten Schutzzweck gefährdenden Veränderungen oder Störungen zu sichern (vorläufige Erhaltung des landschaftlichen und ökologischen Status quo), sind an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen einstweiligen Sicherstellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Sicherungsfunktion dieser Art von Verwaltungsakt würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr regelmäßig ins Leere laufen.
13Vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 42e LG NRW: Stollmann, LG NRW, § 42e Erl. 2.4 a. E., Stand: Juni 2004; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 698; zur vergleichbaren Interessenlage hinsichtlich einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 –, juris, Rn. 7, und vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.; ebenso bei entsprechender Anwendung des § 15 BauGB hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris, Rn. 28.
14Davon ausgehend genügt die Begründung in der Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021 den einschlägigen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von der Antragsgegnerin ihr besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend dargelegt worden ist, indem sie ausgeführt hat, nur so sei die mit der einstweiligen Sicherstellung beabsichtigte Wirkung während eines Klageverfahrens gewährleistet, weil andernfalls Bäume entfernt oder beschädigt werden könnten, also irreparable Zustände einträten, was in Anbetracht der Schutzwürdigkeit des Baumbestandes nicht hinnehmbar sei. Ein solches nicht anders zu verhinderndes Eintreten von irreparablen Schäden an konkreten schutzwürdigen Gütern, deren endgültiger Schutz und Erhalt im Einzelfall gerade beabsichtigt ist, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller mehr als eine floskelhafte Begründung, die bei jedweder Verfügung die sofortige Vollziehung rechtfertigen würde. Diese Begründung weist vielmehr einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Dass die hier gegebene Begründung auch auf andere – wie bereits dargestellt regelmäßig eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordernde – einstweilige Sicherstellungen hinsichtlich Bäumen passen würde, der Begründung also kein "Alleinstellungsmerkmal" in Bezug auf die konkret genehmigten Bäume innewohnt, steht dem nicht entgegen, sondern liegt in der Natur der Sache.
15Vgl. zur Übertragbarkeit der Begründung einer Vollzugsanordnung hinsichtlich der Genehmigung von Windkraftanlagen auf andere Windkraftvorhaben: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 6 m. w. N.
16Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei eine Frage der Interessenabwägung, inwieweit die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung tragfähig ist. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es für die Beurteilung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich ist, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe inhaltlich zutreffen/in der Sache überzeugen, also den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Ist letzteres nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung nicht wegen Verstoßes gegen den allein formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen aufstellenden § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern gegebenenfalls im Rahmen der bezüglich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerichtlich vorzunehmenden Interessenabwägung wiederherzustellen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 – 16 B 1945/03 –, juris, Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 80 Rn. 246 m. w. N.
182. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Allgemeinverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, ziehen die Antragsteller erfolglos in Zweifel.
19a) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin für den Erlass der Allgemeinverfügung als untere Naturschutzbehörde aufgrund einer Ermächtigung der höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung E. ) zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LNatSchG NRW). Die Ermächtigung durch die Bezirksregierung aus der Rundverfügung vom 30. März 1976– 51.30-00 – „zum Erlass von einstweiligen Sicherstellungsanordnungen [sowohl] in Form von Verfügungen als auch in Form von ordnungsbehördlichen Verordnungen“, die noch unter der Geltung des § 22 Abs. 1 LG NRW in der Fassung vom 18. Februar 1975 ergangen sei, gelte angesichts der im Wesentlichen den heutigen Regelungen entsprechenden damaligen Rechtslage fort, da sie nicht widerrufen worden sei. Dies begegnet bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken.
20Zunächst stellen die Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelungen des damaligen Landschaftsgesetzes entsprächen im Wesentlichen den heutigen Regelungen in § 22 Abs. 3 BNatSchG, nicht durchgreifend infrage. Dafür reicht die bloße, nicht weiter begründete Verneinung der angenommenen Entsprechung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme konkret am Inhalt der gegenübergestellten Vorschriften des damaligen Landschaftsgesetzes und des heutigen Bundesnaturschutzgesetzes festgemacht. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.
21Im Übrigen ist es im Bereich des Umweltrechts mit seinen sehr umfangreichen Zuständigkeitskatalogen tatsächlich nicht ungewöhnlich, dass bei Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschrift für eine Aufgabe der Zuständigkeitskatalog nicht schon bei Inkrafttreten der Änderung die aktuelle Fassung nennt. Angesichts dessen regelt etwa § 6 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Zust28;ndigkeitsverordnung Umweltschutz ausdrücklich, dass die bisher zuständige Behörde zuständig bleibt, wenn die Aufgabe nicht zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.
22Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es entspreche gängiger Praxis, dass die Antragsgegnerin vorläufige Unterschutzstellungen vornehme, was die Bezirksregierung E. zulasse und als genehmigt ansehe, nicht an. Insofern kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht– wie die Antragsteller meinen – den Unterschied zwischen einer schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung/Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung erforderlichen Ermächtigung und einer erst nachträglichen Genehmigung verkennt. Dennoch weist der Senat darauf hin, dass – unabhängig von der Rundverfügung vom 30. März 1976 – durchaus auch im Verhalten der Bezirksregierung E. der vergangenen Jahr(zehnt)e eine konkludente Ermächtigung der Antragsgegnerin für nachfolgende Fälle gesehen werden könnte. Eine Ermächtigung ist an keinerlei besondere Form- oder Verfahrenserfordernisse geknüpft.
23Vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 42e LG NRW: Stollmann, LG NRW, § 42e Erl. 2.3, Stand: Juni 2004; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 695.
24b) Auch hinsichtlich der Einordnung der einstweiligen Sicherstellung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. d. § 41 Abs. 3 GO NRW, über das der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ohne Beschlussfassung des Rates oder der Bezirksvertretung entscheiden konnte, dringen die Einwände der Antragsteller nicht durch.
25Es kann dahinstehen, ob für die Einordnung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung allein maßgeblich ist, ob dessen Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgt, weil die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört,
26vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2009 – 15 A 770/07 –, juris, Rn. 22, vom 4. April 2006 – 15 A 5081/05 –, juris, Rn. 28, und vom 15. Dezember 1969 – III A 1329/66 –, juris, Rn. 27; so wohl auch: Wansleben, in: Held/Winkel, GO NRW, 4. Aufl. 2018, § 41 Erl. 4,
27oder es – wie das Verwaltungsgericht und die Antragsteller meinen – zusätzlich für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sein darf.
28So OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 – 11 A 2057/17 –, juris, Rn. 42; Sundermann, Die Geschäfte der laufenden Verwaltung in den Gemeinden – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in NRW –, DVP 2009, 48; Erlenkämper, in: Articus/Schneider, GO NRW, 5. Aufl. 2016, § 41 Erl. 4.3; zum Meinungsstand insgesamt: Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2021, § 41 GO NRW Rn. 38 m. w. N.; Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, GO NRW, § 41 Rn. 21, Stand: April 2019 m. w. N.
29Die Antragsteller wenden sich nämlich allein gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vorläufige Unterschutzstellungen nach § 22 Abs. 3 BNatSchG erfolgten „relativ regelmäßig“ und ihre Erledigung erfolge nach feststehenden Grundsätzen. Im Bereich der Antragsgegnerin dürfte es sich ihrer Auffassung nach um die erste Unterschutzstellung dieser Art gehandelt haben, weshalb für den Bereich der Antragsgegnerin feststehende Grundsätze nicht bekannt seien.
30Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Berichterstatters zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 7. September 2021 mitgeteilt hat, im Zusammenhang mit der Erstellung von Naturdenkmalverordnungen, die in den Jahren 2007 und 2017 in Kraft getreten seien, sei es zu mehreren einstweiligen Sicherstellungen per Verfügung gegenüber Einzelpersonen gekommen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es schon einstweilige Sicherstellungen auf der Grundlage des bereits seit dem 1. März 2010 gültigen § 22 Abs. 3 BNatSchG gegeben hat. Da die Aufgabe aber bereits vorher existierte und im Landesrecht vergleichbar geregelt war (vom 20. April 1985 bis 24. November 2016 in § 42e Abs. 1 LG NRW und zuvor in § 32 Abs. 1 LG NRW 1980 bzw. § 22 Abs. 1 LG NRW 1975), sind auch die entsprechenden Vorgänge im Zusammenhang mit der/den im Jahr 2007 in Kraft getretenen Naturdenkmalverordnung(en), die Vorgänge, auf die sich die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwähnte Verfügung der Bezirksregierung E. vom 20. Juli 1976 bezog, und etwaige dazwischen liegende Fälle geeignet, eine relative Regelmäßigkeit zu begründen. Mit Blick darauf, dass die Aufgabe bereits derart lange naturschutzrechtlich geregelt ist, die unteren Naturschutzbehörden bei deren Wahrnehmung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung der Sonderaufsicht unterliegen, die bei Bedarf auf eine gleichmäßige Durchführung der Aufgaben hinwirken kann (§ 2 Abs. 2 und 3 Satz 4 Nr. 1 LNatSchG NRW, § 3 Abs. 1, § 9 OBG NRW, § 3 Abs. 2 und § 119 Abs. 2 GO NRW), und umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung zum Regelungskomplex vorliegt,
31vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 – 8 A 2810/04 –, juris, Rn. 163 bis 191, vom 18. Juni 1998 – 10 A 816/96 –, juris, Rn. 34 ff., vom 17. Oktober 1997 – 7 A 123/94 –, juris, Rn. 34 bis 61; und vom 19. Oktober 1984 – 11 A 3072/83 –, juris (nur Leitsätze),
32existieren nach summarischer Prüfung auch hinreichend feststehende Grundsätze für eine Aufgabenwahrnehmung auf „eingefahrenen Gleisen“. Unerheblich ist insoweit, dass von der Antragsgegnerin ggf. vorher nicht gerade in Gestalt einer Allgemeinverfügung gehandelt worden ist. Dabei handelt es sich letztlich auch nur um einen in bestimmten Konstellationen zugelassenen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) mit gewissen Besonderheiten hinsichtlich Anhörung (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW), Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW) und Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW), der aus Praktikabilitätsgründen nicht an Einzelne gerichtet wird. Für die Verwaltung einer Gro223;stadt ist dies nichts Singuläres und Außergewöhnliches.
33Woraus die Antragsteller meinen ableiten zu können, trotz einer den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gerecht werdenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dürfe ein weitreichender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nur von einem Organ initiiert werden, das demokratisch legitimiert sei, ist nicht ersichtlich. Etwa Planfeststellungsbeschlüsse mit weitreichenderer enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 22 Abs. 2 AEG, § 19 Abs. 2 FStrG, § 7 Abs. 2 MBPlG) werden vielfach durch Bezirksregierungen erlassen. Unabhängig davon ist auch der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, der hier entschieden hat, demokratisch legitimiert (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Im Übrigen handelt es sich vorliegend weder um einen weitreichenden noch um einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, da es sich nur um eine vorläufige Regelung für den Zeitraum handelt, in dem – von einem weiteren demokratisch legitimierten Organ – über eine dauerhafte Unterschutzstellung entschieden werden soll.
34Vor diesem Hintergrund stellt sich die von den Antragstellern selbst aufgeworfene Frage, ob sie sich auf einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung innerhalb der Antragsgegnerin berufen könnten, § 41 Abs. 3 GO NRW mithin stets,
35vgl. zu bayerischem Kommunalrecht: BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 – 2 C 26.08 –, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2003 – 4 B00.2823 –, juris, Rn. 34,
36oder zumindest unter bestimmten Umständen drittschützend ist,
> ="absatzRechts">37vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 – 11 A 2057/17 –, juris, Rn. 54; nicht eindeutig zwischen Wirksamkeit nach außen, Rechtmäßigkeit und Rechtsverletzung Dritter trennend: Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2021, § 41 GO NRW Rn. 38.2 m. w. N.; zu vergleichbarem Recht anderer Länder: Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 7 LA 160/11 –, juris, Rn. 8 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21. März 2007– 3 L 159/03 –, juris, Rn. 28 ff.,
38nicht.
39c) Auch der Einwand, das Erfordernis des Tätigwerdens der Vertretungskörperschaft für den Erlass einer Baumschutzsatzung dürfe nicht umgangen werden, indem für den gleichen Zweck eine niederrangige Rechtsvorschrift allein durch die Verwaltung erlassen werde, greift nicht durch. Schon die dem Einwand zugrundeliegende Annahme, es handele sich bei der Möglichkeit, eine Baumschutzsatzung erlassen zu können, um ein nordrhein-westfälisches Sonderrecht, trifft nicht zu. Bereits das Bundesrecht stellt mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG die Möglichkeiten nebeneinander, nach anderen Kriterien ausgewählte Teile von Natur und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile zu schützen (reiner Objektschutz) oder den Schutz für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand zu erstrecken (Objektschutz mit Elementen des Flächenschutzes). Dementsprechend enthält § 49 LNatSchG NRW unter der amtlichen Überschrift „Baumschutzsatzung“ den Klammerzusatz „zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“.
40Vgl. dazu, dass schon die Vorgängernorm des § 45 LG NRW keine eigenständige landesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Landschaftspflege, sondern eine landesrechtliche Ausführungsbestimmung zur früheren bundesrechtlichen Rahmenbestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung war: Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 704.
41Im Übrigen bewegen sich § 48 Abs. 1 und § 49 LNatSchG NRW überhaupt nicht auf vergleichbaren zeitlichen Ebenen. Die Baumschutzsatzung (§ 49 LNatSchG NRW) stellt ebenso wie die – innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen gemäß § 43 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LNatSchG NRW, § 27 Abs. 4 OBG NRW, § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f a. E. GO NRW ebenfalls von der Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin zu erlassende – ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile eine dauerhafte Unterschutzstellung dar, während § 48 Abs. 1 LNatSchG NRW nur die einstweilige Sicherstellung regelt. Mit den überzeugenden weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht argumentativ auseinander.
42d) Ein Argument lässt sich auch der Äußerung der Antragsteller, „bemerkenswert dürfte die Anmerkung des Verwaltungsgerichtes sein, die Bäume hätten einen alleenartigen Charakter und trügen zur Identifikation der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihrem Wohnumfeld bei“, nicht entnehmen. Im Übrigen gibt das Verwaltungsgericht in der entsprechenden Passage des angefochtenen Beschlusses lediglich den Wortlaut der Begründung der angefochtenen Allgemeinverfügung wieder, ohne dazu an jener Stelle etwas anzumerken (Beschlussabdruck, Seite 14, unten).
43e) Ohne Erfolg bleibt der Einwand gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, das Ziel der einstweiligen Sicherstellung beschränke „sich – in der Funktion einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre gleichend – im Wesentlichen auf die effektive Erhaltung des status quo“, eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre komme nur durch eine Satzung der Vertretungskörperschaft zustande. Dieser Einwand verkennt schon, dass das Verwaltungsgericht mit der erläuternden Parenthese allein das Ziel, nicht das Verfahren beschreiben wollte. Zum Verfahren regelt § 48 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW vielmehr ausdrücklich, dass drei verschiedene Handlungsformen (Verfügung, Allgemeinverfügung oder ordnungsbehördliche Verordnung) zur Verfügung stehen, von denen eben nur die Letzte, wenn denn überhaupt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW eine Gebietskörperschaft zuständig ist, zwingend die Beteiligung der Vertretungskörperschaft erfordert (§ 27 Abs. 4 OBG NRW i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f a. E. GO NRW bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f a. E. KrO NRW). Der Naturschutzbehörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu, wobei im Wesentlichen Zweckmäßigkeitserwägungen den Ausschlag für eine Handlungsform geben dürften, auch wenn vertreten wird, aus Rechtsschutzgesichtspunkten sollte möglichst selten auf die – die Beteiligung der Vertretungskörperschaft erfordernde – ordnungsbehördliche Verordnung zurückgegriffen werden.
44Vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 42e LG NRW: Stollmann, LG NRW, § 42e Erl. 2.4, Stand: Juni 2004; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 696; noch zu § 17 Abs. 3 RNG: OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 1967 – VII A 766/66 –, BRS 18 Nr. 159.
45Eine freiwillige Ausweitung der Beteiligung der Vertretungskörperschaft im Bereich der staatlich übertragenen Aufgaben – wie hier des Naturschutzrechts als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung – begegnet kommunalpolitisch zudem eher dem Einwand, das höchste demokratisch gewählte und in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG mit Verfassungsrang versehene Organ der kommunalen Selbstverwaltung solle sich nicht – unnötig – selbst in die Rolle eines untergebenen Weisungsempfängers des Staates begeben.
46Vgl. Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2021, § 41 GO NRW Rn. 39 m. w. N.; Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, GO NRW, § 41 Rn. 16, Stand: April 2019 m. w. N.
47Im Übrigen hat das Veränderungsverbot in § 48 Abs. 3 LNatSchG NRW eine teilweise auch als „Veränderungssperre“ bezeichnete,
48so zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 42e LG NRW: Stollmann, LG NRW, § 42e Erl. 3, Stand: Juni 2004; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rn. 699,
49eigene Regelung gefunden und tritt anders als die bauplanungsrechtliche Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB grundsätzlich schon kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer gesonderten Satzung/ordnungsbehördlichen Verordnung bedarf. Dies korrespondiert damit, dass die weisungsgebundene Naturschutzbehörde zum Schutz von Natur und Landschaft grundsätzlich verpflichtet ist, während es der Gemeinde im Bauplanungsrecht frei steht, ob sie auf einen Schutz ihrer Planungshoheit verzichtet oder nicht. Vor diesem Hintergrund entspricht die einstweilige Sicherstellung durch (Allgemein-)Verfügung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 LNatSchG NRW bauplanungsrechtlich in mancherlei Hinsicht wohl eher der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. der vorläufigen Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB als der Veränderungssperre nach § 14 BauGB, wobei auch insoweit sich unmittelbar aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung ergebende beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens bestehen.
50f) Der Einwand der Antragsteller, es sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht sein Wissen schöpfe, die Bäume, die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung lägen, sollten gemäß § 29 BNatSchG unter Schutz gestellt werden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich dieser Information ausdrücklich auf die Begründung der Allgemeinverfügung verwiesen (Beschlussabdruck, Seite 16, unten).
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
52Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 29.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das maßgebliche Interesse der Antragsteller, die einstweilige Sicherstellung abzuwenden, ergibt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bedeutung der Sache für sie aus dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der danach für das Klageverfahren anzunehmende Betrag in Höhe von 5.000,00 € ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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