Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1864/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.6.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei wegen der Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Darauf, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt hätten, komme es nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO derjenige des Erlasses der Untersagungsverfügung sei.
5Diese Einschätzung wird durch die Einwände der Klägerin nicht erschüttert.
6Ohne Erfolg macht sie geltend, sie habe mittlerweile ihre Steuerschulden bis auf 899,87 Euro, die gestundet seien, reduziert, wie die Bescheinigung des Finanzamts T. vom 26.6.2020 zeige. Coronabedingt habe sie die Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können. Allein die Erklärung des Finanzamts müsse zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen.
7Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 – 4 A 1660/16 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
9Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung abgestellt. Es hat seiner Prognose die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verletzungen von Zahlungs- und Erklärungspflichten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt zugrunde gelegt. Dass das Verwaltungsgericht bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung im Oktober 2019, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder die Prognose aus anderen Gründen unzutreffend sein könnte, legt die Klägerin nicht dar.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 84 1x
- 4 A 1660/16 1x (nicht zugeordnet)