Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 761/20
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.8.2020 wird eingestellt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wäre voraussichtlich erfolglos gewesen. Der Antragsteller hatte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.8.2020 nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Der Prozesskostenhilfeantrag war bis zum Verfahrensabschluss nicht bewilligungsreif, weil der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der Antragsschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht hatte. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.10.2021, erklärt hat, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Im Prozesskostenhilfeverfahren kommt zwischen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei und dem Gegner kein für eine Kostenauferlegung notwendiges Prozessrechtsverhältnis zustande.
4Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gerichtsgebührenfrei.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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