Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2216/20.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch einer Divergenz (dazu II.) zuzulassen.
4I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
7Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
9Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
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1. ob einer alleinstehenden Frau ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt mangels verfolgungsbedingter Niederlassungsmöglichkeit in Luanda in Anbetracht der ökonomischen Verhältnisse in der angolanischen Provinz dort eine dauerhafte existenzsichernde Niederlassung möglich wäre,
und
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2. ob einer alleinstehenden Frau ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt mangels verfolgungsbedingter Niederlassungsmöglichkeit in Luanda in Anbetracht der ökonomischen und Covid-19-bedingten Verhältnisse gerade in der angolanischen Provinz dort eine dauerhafte existenzsichernde Niederlassung möglich wäre,
die Zulassung der Berufung nicht.
161. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage nach der Möglichkeit einer dauerhaften Existenzsicherung einer alleinstehenden Frau ohne Berufsausbildung und familiären Rückhalt, die sich nur unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Verhältnisse beantworten lässt, einer verallgemeinerungsfähigen Klärung überhaupt zugänglich ist. Dies gilt umso mehr für die Frage zu 2) im Hinblick auf die sich dynamisch ändernden Auswirkungen der Corona-Pandemie.
172. Darüber hinaus mangelt es an einer hinreichenden Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.
18Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2018 – 1 B 16.18 –, juris, Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
20Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin als gesunde Frau mittleren Alters, die vor ihrer Ausreise selbstständig eine Garküche betrieben habe, auf diese Weise oder als Unterstützungskraft in einem anderen Restaurantbetrieb im Falle ihrer Rückkehr notfalls ohne familiäre Unterstützung ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne (Urteilsabdruck, S. 8 f.). Hierfür spreche auch, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben sogar in der Lage gewesen sei, mit ihrer Tätigkeit nicht nur den eigenen, sondern auch den Lebensunterhalt der Kinder alleine sicherzustellen. Auch unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-bedingten Sondersituation ergebe sich nichts anderes. Auch wenn diese Situation auch in Angola insbesondere im informellen Sektor zu erheblichen Unsicherheiten und Einbußen geführt habe und das öffentliche Leben in Angola eingeschränkt sei, sei die Tätigkeit als Köchen relativ krisenfest. Da es der Klägerin habe gelingen können, mit ihren Einnahmen sowohl sich als auch die Kinder zu versorgen, sei es selbst bei einem hälftigen Umsatzwegfall nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihren alleinigen Lebensunterhalt nicht werde sicherstellen können (Urteilsabdruck, S. 9).
21Mit diesen Feststellungen setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Das Antragsvorbringen geht in keiner Weise auf die individuelle Situation der Klägerin und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht ein, sondern zitiert lediglich ein anderes Urteil des Verwaltungsgerichts. Auch im Hinblick auf Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie bezieht sich der Zulassungsantrag lediglich auf diesbezügliche Fallzahlen, ohne auf die konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen.
223. Im Übrigen hat die Klägerin die Fragen nicht durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen substantiiert. Dem von der Klägerin aufgeführten Zitat des Urteils des VG Münster vom 26. April 2019 – 7 K 1939/17.A – lässt sich zwar entnehmen, dass die Versorgungslage in Angola kritisch ist. Abhängig von den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen sei es für eine alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung und insbesondere fehlender familiärer Rückhalte äußerst schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, dort Fuß zu fassen. Dies zeigt jedoch gerade, dass es für die Beantwortung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen auf die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse der betroffenen Frauen ankommt. Die von der Klägerin ebenfalls zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 22. September 2009 bestätigt dies.
23Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 22. September 2009 – 508-516.80/46117.
24Auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola vom 26. Juni 2007 lässt sich unabhängig davon, dass er nicht aktuell ist, lediglich entnehmen, dass die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinnern Angolas damals weiterhin kritisch (gewesen) ist. Die Versorgungslage im Großraum Luanda habe sich seit 2002 spürbar verbessert. Eine kontinuierliche weitere Verbesserung sei zu erwarten. Nach und nach verbessere sich auch die Versorgungslage in anderen Landesteilen, da seit 2002 die Überlandstraßen wieder für den Güterverkehr genutzt werden könnten.
25Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007 (Stand: Juni 2007), S. 15.
26Hieraus ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es generell für jede nach Angola zurückkehrende alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt unmöglich ist, in der Provinz das Existenzminimum zu erwirtschaften.
27Letztlich wendet sich die Klägerin mit der Grundsatzrüge gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts und macht damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die nach § 78 AsylG kein Zulassungsgrund sind.
28II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben.
29Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
30Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32.
31Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen benennt keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz eines divergenzfähigen Gerichts – hier: des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen –, von dem das Verwaltungsgericht in einem ebensolchen Satz abgewichen wäre.
321. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin im Hinblick auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des angolanischen Staates keinen abstrakten Tatsachensatz aufgestellt, sondern vielmehr aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, die sich an die angolanische Polizei gewandt und von dieser den Kontakt einer Frauenhilfeorganisation bekommen habe, für ihren konkreten Einzelfall geschlossen, es sei nicht davon auszugehen, dass der angolanische Staat zur Schutzgewährung nicht willens oder in der Lage wäre (Urteilsabdruck, S. 6 f.).
332. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit internen Schutzes ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 65 ff. keinen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt. Die dortigen Ausführungen waren erkennbar auf die dortige Klägerin bezogen, worauf der Senat in dem genannten Urteil ausdrücklich hingewiesen hat („in ihrem besonderen Einzelfall“, Rn. 69).
34Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, das Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – enthielte einen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz dahingehend, dass alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Angola ohne familiären Rückhalt nur ausnahmsweise (abhängig von den persönlichen Fähigkeiten/Verhältnissen) ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise sichern könnten, wäre das Verwaltungsgericht von diesem nicht abgewichen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich genau unter Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten der Klägerin, die vor ihrer Ausreise selbstständig eine Garküche betrieben und nicht nur in der Lage gewesen sei, damit ihren eigenen, sondern auch den Lebensunterhalt der Kinder alleine zu gewährleisten, davon ausgegangen, dass diese auch im Fall ihrer Rückkehr auf diese Weise oder als Unterstützungskraft in einem anderen Restaurantbetrieb ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne (Urteilsabdruck, S. 7 unten, 8 f.).
35Tatsächlich rügt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen zur Divergenz die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin stehe die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG in der angolanischen Provinz offen, weil sie auch ohne Unterstützung eines familiären Umfeldes in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und macht damit erneut in der Sache (nur) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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