Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1628/21
Tenor
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1
Der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 wörtlich gestellte Antrag,
22. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Dies gilt zunächst, soweit mit diesem Antrag (wohl) sinngemäß der Erlass eines Hängebeschlusses begehrt werden soll. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 149 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzgründen ausnahmsweise geboten wäre, dem Antragsgegner die geplante Abschiebung der Antragstellerin im Wege eines Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Beschwerdebegründung vorgelegt. Es fehlt damit an der Schilderung von Umständen, die Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen könnten. Ohne die Darlegung solcher Umstände kann die Beschwerde indes von vornherein keinen Erfolg haben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Vor diesem Hintergrund gebietet auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle nicht, der Antragstellerin einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018- 18 B 1063/18 -, juris, Rn. 2.
6Sollte die Antragstellerin eine Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO begehren, bliebe ihrem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Diese Rechtsgrundlage ist hier einschlägig, weil eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, nicht besteht. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bereits nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts zum Oberverwaltungsgericht verlagert.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 - (BA Bl. 2); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Oktober 2002- 2 M 139/02 -, juris, Rn. 2.
8Indes liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Entscheidung nicht vor. Daher kann offenbleiben, ob in einer Konstellation wie hier überhaupt relevante Unterschiede zwischen dem auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Erlass eines Hängebeschlusses und einer Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO bestehen.
9Das Beschwerdegericht kann gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
10Damit ist die Entscheidungsbefugnis weiter als bei § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn nach § 570 Abs. 3 ZPO ist das Beschwerdegerichts nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen.
11Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 1998 - 7 M 3707/98 -, juris, Rn. 1.
12Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum.
13Vgl. zu den Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 - (BA Bl. 2), und vom 9. März 2016 - 1 B 63.16 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 116/20 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2015- 2 B 342/15 -, juris, Rn. 2.
14Eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin scheidet danach aus. Angesichts des jeglichen Fehlens einer Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO) kommt regelmäßig - und so auch hier - der Erlass einer auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO gestützten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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