Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1351/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen (und näher erläutert), die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt. Für den gestellten Antrag sei kein Anordnungsgrund gegeben, da die Antragstellerin keine schweren unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht habe. Sie habe aus eigenem Entschluss und in Kenntnis der Umstände, dass nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kein Anspruch auf Erteilung einer Freigabeerklärung bestehe, es sich vielmehr um eine - erst im Februar 2021 zu treffende - Ermessensentscheidung handele, selbst die Umstände geschaffen, aus denen sie nunmehr einen Anordnungsgrund ableite. Unabhängig davon lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es nicht möglich sein sollte, dass die Antragstellerin, die schon vor der Beantragung von Elternzeit teilzeitbeschäftigt gewesen sei (20 Wochenstunden), einer Verpflichtung zur Unterrichtserteilung erst nach 8.30 Uhr nachkommen könne.
4Im Übrigen sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Freigabeerklärung, der es nach der ständigen Verwaltungspraxis und den einschlägigen Richtlinien des Antragsgegners zur Vorbereitung der beantragten Versetzung gemäß § 25 LBG NRW bedürfe, sei auch mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgebrachten persönlichen Gründe und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) nicht gegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Erteilung der begehrten Freigabe ermessensfehlerhaft erfolgt oder das Ermessen sogar auf Null reduziert sein könnte, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe im gerichtlichen Verfahren die dienstlichen Belange weiter erläutert und zum Personalbedarf an der E. -C. -Realschule in T. und den Schwierigkeiten, erfolgreich Lehrereinstellungsverfahren im F. -S. -Kreis durchzuführen, im Einzelnen vorgetragen. Daraus ergebe sich die vom Antragsgegner angeführte hohe personelle Unterbesetzung an der E. -C. -Realschule sowie eine insgesamt niedrige Wahrscheinlichkeit des erfolgreichen Abschlusses von Stellenbesetzungsverfahren an dieser Schule und im F. -S. -Kreis. Die Bescheinigung des Schulleiters der P. -M. -Schule in L. vom 10. Dezember 2020 ändere daran schon deshalb nichts, da die schulfachlichen Bedarfe einer Schule nicht von den Schulleitungen, sondern von der schulfachlichen Aufsicht der jeweiligen Bezirksregierung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachdezernenten festgelegt würden. Dass der Antragsgegner ausgehend von der Personalsituation an der E. -C. -Schule und im F. -S. -Kreis im Rahmen der Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Unterrichtsversorgung höher bewertet habe als die von der Antragstellerin angegebenen und vor Ergehen der Entscheidung in Kenntnis des Ablaufs des Versetzungsverfahrens und der Personalsituation an ihrer Schule selbst geschaffenen persönlichen Belange, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht habe der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin durch ihr Handeln im Verlauf des Versetzungsverfahrens versucht habe, durch das Schaffen von Fakten Einfluss auf die Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn zu nehmen und eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erzwingen, mit der Folge eines nicht nur unerheblichen Unterrichtsausfalls.
5Der Umstand, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor Ablehnung der Erteilung der Freigabeerklärung beteiligt worden sei, führe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu, dass von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und der Antragsgegner verpflichtet sei, die begehrte Freigabe zu erteilen. Auch ein als Minus im Hauptantrag enthaltener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Freigabeerklärung habe mangels Anordnungsgrundes keinen Erfolg.
6Der Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die für die Versetzung an eine Realschule in L. erforderliche Freigabe zu erteilen und in diesem Fall die erforderliche Zustimmung zur Beendigung der gewährten Elternzeit zu erklären, bleibe aus den dargelegten Gründen Begehren ebenfalls erfolglos.
7Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
81. Die Antragstellerin macht - unter Vorlage einer Bescheinigung des Schulleiters der Schule - vergeblich geltend, an der P. -M. -Schule in L. , an die sie versetzt werden will, bestehe für sie ein Bedarf und werde mit ihrer Versetzung fest gerechnet, da nachvollziehbare Gründe, ihren Versetzungsantrag abzulehnen, weiterhin nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde sie, die Antragstellerin, dort für das Fach Französisch gesucht, für welches sie auch eine Fakultas besitze, während sie an der E. -C. -Realschule in T. fachfremd (Englisch) unterrichten müsste. Der Antragsgegner hat dem beanstandungsfrei entgegengehalten, Grundlage für das Versetzungsverfahren sei der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21). Diesem sei zu entnehmen, dass eine Versetzung neben dem Antrag der Lehrkraft sowohl eine Freigabeentscheidung der Dienststelle als auch eine Aufnahmeentscheidung der künftigen Dienststelle erfordere. Im Streitfall fehle es bereits an der Freigabeentscheidung der aktuellen Schule, so dass ein Bedarf an der möglichen Aufnahmeschule keine Rolle spiele. Im Übrigen sei im Falle der Freigabe von der Bezirksregierung L. zu prüfen, welche Schule im Raum L. Bedarf an der Antragstellerin hätte.
9Die Beschwerde weckt auch keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme, dass an der E. -C. -Realschule in T. der vom Antragsgegner behauptete Bedarf besteht. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin darauf, der aktuelle Bedarf sei gedeckt, weil zu Beginn des neuen Schuljahres eine weitere Lehrkraft im Fach Englisch ihren Dienst an der E. -C. -Realschule angetreten und zwei ihrer - der Antragstellerin - drei Englischklassen übernommen habe; eine dritte Klasse sei nach drei Schuljahren - wie laut Schulprogramm vorgesehen - von einer anderen Kollegin übernommen worden. Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 9. September und 7. Oktober 2021 erneut, ausführlich und konkret entgegengetreten. Danach besteht an der Schule weiterhin ein Fachbedarf in den Fächern Englisch und Sozialwissenschaften. Der Englischunterricht in insgesamt sieben Klassen werde ausschließlich von zwei Vertretungskräften ausgeführt. Die Arbeitsverträge liefen zum zweiten Halbjahr aus, so dass ab dem zweiten Halbjahr sieben Englischklassen unversorgt seien. Es sei derzeit eine Stelle für die Fächer Englisch/beliebig vakant, das Bewerbungsverfahren sei zweimal "leergelaufen". Auch die Ausschreibungen für zwei weitere Vertretungsstellen seien erfolglos geblieben. Nachvollziehbar ist auch die Entgegnung des Antragsgegners, es sei zwar richtig, dass programmgemäß Klassenwechsel erfolgten; dies ändere aber an der an der Schule bestehenden personellen Unterdeckung nichts.
10Der von der Beschwerde besonders betonte Umstand, dass die Antragstellerin das Fach Englisch "fachfremd" unterrichtet hat und unterrichten würde, zwingt unter den gegebenen Umständen gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mag ein solcher Einsatz nicht wünschenswert sein, er ist zur Erreichung des bedeutsamen Ziels der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung aber legitim. Darüber hinaus hat der Antragsgegner - gleichfalls unwidersprochen - darauf hingewiesen, die Antragstellerin habe bei Dienstantritt an ihrer aktuellen Schule die Bereitschaft signalisiert, das Fach Englisch zu unterrichten, und dies seit Jahren auch getan. An ihrer vorherigen und nunmehr benannten Wunschschule für die Versetzung, der P. -M. -Realschule in L. , habe die Antragstellerin ebenfalls fachfremd Englisch unterrichtet.
11Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht mehr entscheidend darauf an, ob an der E. -C. -Realschule zusätzlich ein Bedarf im Fach Sozialwissenschaften besteht. Die Beschwerde gibt jedoch mit dem entsprechenden pauschalen Bestreiten auch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Angabe des Antragsgegners, zwei Lehrkräfte für dieses Fach fehlten wegen längerfristiger Dienstunfähigkeit.
12Dass die E. -C. -Realschule im Fach Französisch gut aufgestellt sein mag und keine Stellenausschreibung hierfür erfolgt ist, ist nach Allem gleichfalls für die Streitentscheidung nicht erheblich.
132. Ferner zieht die Beschwerde nicht mit Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, allein die - unterstellt - mangelhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führe nicht auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, es stelle "sich dann nämlich die Frage, wer tatsächlich im Hauptsacheverfahren obsiegen würde", ist nicht nachvollziehbar. Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den - zugunsten der Antragstellerin unterstellten - Neubescheidungsantrag verhält sich die Beschwerde nicht, so dass schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden.
143. Welche Bedeutung der Frage zukommen soll, "ob der vorliegende Versetzungsantrag der Antragstellerin überhaupt im Rahmen der Koordinierungskonferenz mit der Bezirksregierung unter der Leitung des Ministeriums für Schule und Bildung gemeinsam beraten und entschieden wurde", ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit ist demnach ebenfalls bereits die Darlegung unzureichend. Abgesehen davon ist ausgehend vom unter 1. Ausgeführten nichts dagegen zu erinnern, dass der Antrag der Antragstellerin nicht Gegenstand der Versetzungskonferenz war.
154. Ebenso wenig macht das Beschwerdevorbringen erkennbar, inwieweit die Erwägung des Verwaltungsgerichts unzulässig sein soll, der Antragsgegner habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin - mit der Folge eines nicht nur unerheblichen Unterrichtsausfalls - durch ihr Handeln im Verlauf des Versetzungsverfahrens versucht habe, durch das Schaffen von Fakten Einfluss auf die Personal-bzw. Organisationshoheit des Dienstherrn zu nehmen und eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erzwingen. Die Beschwerde verhält sich in keiner Weise dazu, warum die Antragstellerin im Zuge der Trennung von ihrem Ehemann ihren Lebensmittelpunkt und den ihrer Kinder nicht nur - soweit nachvollziehbar - in eine neue häusliche Umgebung, sondern darüber hinaus - im Bewusstsein ihrer Tätigkeit in T. - vom Raum T. nach L. verlegen musste. Die hieraus entstehenden Schwierigkeiten für ihre Tätigkeit in T. hat sie mit dieser Entscheidung selbst begründet.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht - folgend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- LBG § 25 2x
- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x