Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2319/21.A
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 23.8.2021 ‒ 4 A 1671/19.A ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
3Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
6Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.
8Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat insbesondere dem Kläger nicht ‒ wie von diesem pauschal vorgehalten ‒ abverlangt, zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung zu nehmen, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Er hat vielmehr ausgehend von den auf der Grundlage von benannten Erkenntnissen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dessen Würdigung als nicht grundsätzlich überprüfungsbedürftig angesehen (Beschlussabdruck Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). In der Anhörungsrüge ist nichts dafür dargetan, dass diese Einschätzung auf Erkenntnissen oder Wertungen beruhen könnte, die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt hätten.
9Mit seinem Verweis auf den bisherigen Vortrag greift der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats an, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht zur Überprüfung steht.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152a 1x
- 4 A 1671/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x