Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 941/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.025,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angegriffenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge,
31. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 1316/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
42. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 1316/20 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 anzuordnen,
5abgelehnt. Zur Begründung hat es hinsichtlich des Antrags zu 1. im Wesentlichen ausgeführt, das in der auf § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 gestützten Ordnungsverfügung mit sofortiger Wirkung enthaltene Gebot, den Standsicherheitsnachweis eines qualifizierten Tragwerksplaners für die westlich vom Gebäude oberhalb der Stützwand zur P. Straße gelegene Terrasse auf dem Grundstück N.-----straße 124 einzureichen und für den Fall, dass die Standsicherheit der Terrasse nicht nachgewiesen werden kann, die erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu benennen, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Zustand der Terrasse stehe in Widerspruch zu § 12 BauO NRW, da aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse bestünden. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Dr. Ing. B. L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2020, nach denen sich unter der die Terrasse derzeit abdeckenden ca. 10 cm starken Betonplatte eine 40 cm starke Erdschicht befinde, gefolgt von dem rund 30 cm starken, über 100 Jahre alten Terrassenboden, der einen bis zu 5 m tiefen Hohlraum überspanne. Sowohl die Erdschicht zwischen der Betonplatte und dem alten Terrassenboden als auch der alte Terrassenboden selbst seien von Wurzelwerk durchzogen, das sich im Hinblick auf die Erdschicht stabilisierend auswirke. Dagegen sei das Mauerwerksgewölbe des alten Terrassenbodens durch zahlreiche noch lebende und weiterhin austreibende Wurzeln entfestigt, so dass Mauerwerksfugen offen lägen. Hier seien bereichsweise mehrere Ziegelsteine ausgebrochen und die Stahlträger zum Teil erheblich korrodiert. Diese Tatsachen reichten zur Annahme jedenfalls von konkreten Zweifeln an der Standsicherheit aus. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit seien an die Feststellung des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin der Terrasse auch Zustandsstörerin, insbesondere unterfalle diese nicht der Straßenbaulast der Antragsgegnerin. Daran ändere nichts, dass sie u. a. auf der Stützmauer aufliege, die im Verfahren gleichen Rubrums VG Düsseldorf 11 L 1047/20 [nachfolgend OVG NRW 2 B 990/20] als Bestandteil der P. Straße eingeordnet worden sei; denn die Terrasse sei nicht im Zuge der Änderung der P. Straße im Jahre 1880 errichtet worden und diene auch nicht dem Schutz der Straße. Die Ermessensbetätigung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass von der Antragstellerin nunmehr eine Untersuchung der Terrasse gefordert werde, nachdem die Antragsgegnerin entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt habe. Denn die Untersuchung im September 2020 habe die Öffnung der Stützmauer zum Gegenstand gehabt, für die die Antragsgegnerin – nach summarischer Prüfung im Verfahren VG Düsseldorf 11 L 1047/20 – verantwortlich sei. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin sich durch ihr Vorgehen auf Kosten der Antragstellerin den Standsicherheitsnachweis "holen" wolle. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Androhung der Ersatzvornahme sei voraussichtlich ebenso rechtmäßig wie der angegriffene Gebührenbescheid.
6Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
7Ohne Erfolg trägt die Beschwerde vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. Wann eine Begründung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, hat der Senat im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 940/21 mit Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen. Sie hat auf S. 5 des Bescheides vom 27. Januar 2021 das öffentliche Interesse an der zeitnahen Vorlage des Standsicherheitsnachweises nachvollziehbar damit begründet, dass bei dem Fehlen der Standsicherheit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht und hinreichend deutlich gemacht, dass und warum nicht infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann. Diese Ausführungen sind auch nicht floskelhaft, sondern weisen einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf.
8In materieller Hinsicht lässt die Beschwerde ebenfalls nicht hervortreten, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste.
9Dass bereits der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt zum Zustand des Untergrundes bzw. des Unterbaus der Terrasse als solcher (unter der die Terrasse derzeit abdeckenden ca. 10 cm starken Bodenplatte eine 40 cm starke Erdschicht, gefolgt von dem rund 30 cm starken, über 100 Jahre alten Terrassenboden, der einen bis zu 5 m tiefen Hohlraum umspannt, z. T. erhebliche Korrosion der Stahlträger) – ungeachtet der Diskussion von Einzelfragen – jedenfalls bei der hier angezeigten summarischen Betrachtung die Annahme konkreter Zweifel an der Standsicherheit wenn nicht nahelegt, so doch mindestens rechtfertigt, hat der Senat bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 B 940/21 ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Einzelheiten können ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
10Derartige konkrete Zweifel an der Standsicherheit rechtfertigen nicht nur eine Untersagung der Nutzung der baulichen Anlage, wie sie (u. a.) Gegenstand des Verfahrens 2 B 940/21 ist, sondern bilden auch eine hinreichende Grundlage dafür, von dem Verantwortlichen die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu fordern.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 – 2 B 2321/19 -, juris Rn. 9 f., vom 21. Juli 2017 – 7 B 668/17 -, juris Rn. 9 f., und vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 -, juris Rn. 11.
12Ohne Erfolg trägt die Beschwerde vor, selbst wenn man das Korrodieren eines Stahlträgers, das Herausbrechen eines Fragments aus der Kappendecke sowie die Durchwurzelung in dem angeblich festgestellten Umfang als richtig unterstelle, bildeten solcherlei Erscheinungen keine objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit; hierfür sei ein Absacken, ein Verschieben oder ein Durchbiegen der Konstruktion erforderlich. Hierbei verfehlt die Beschwerde bereits im Ansatz den rechtlichen Maßstab. Denn bei einem Absacken oder Durchbiegen der Konstruktion wäre bereits von einem Fehlen der Standsicherheit auszugehen, die Frage nach objektiven Anhaltspunkten für die fehlende Standsicherheit würde sich dann so gar nicht mehr stellen. Abgesehen davon wird die Behauptung der Beschwerde, derartige Anhaltspunkte lägen nur bei einem Absacken, Verschieben oder Durchbiegen der Konstruktion vor, auch nicht weiter begründet.
13Die Beschwerde meint, für die Annahme des Sachverständigen Dr. Ing. L. , das Gewölbe sei für die zusätzliche Last der Betonplatte und der Erdschicht nicht ausgelegt gewesen, gebe es keine objektiven Anknüpfungspunkte. Sie beruft sich insoweit auf mehrere Stellungnahmen des Herrn K. T. und bietet als Beweis das sachverständige Zeugnis des Herrn B. T. an. Warum indes die Einschätzung eines Sachverständigen, der (auch) den betroffenen Bereich untersucht und seine jedenfalls plausiblen Feststellungen z. B. durch Fotos, Bohrungen usw. dokumentiert hat, bereits bei summarischer Betrachtung Veranlassung zu eingehenderen Nachforschungen geben sollte, wird nicht weiter begründet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
14Die Beschwerde trägt ohne Erfolg vor, der Umstand, dass ein tonnenschweres Gerüst mittig über Monate auf der Terrasse aufgestanden habe, spreche für eine vorhandene Standsicherheit und dafür, dass die Kappendeckenkonstruktion nebst Stahlträgern weit überbemessen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anforderung eines Standsicherheitsnachweises kann aber nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem Einsturz (von Teilen) der baulichen Anlage gekommen ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2019 – 7 A 869/18 -, juris Rn. 11.
16Ergänzend wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 B 940/21 Bezug genommen.
17Vor diesem Hintergrund greift auch der Vortrag der Beschwerde, eine Gefährdung des Schutzgutes des § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 sei unter Berücksichtigung der aus bautechnischer Sicht für die Standsicherheit einzig entscheidenden Parameter zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, da es keine objektiven Anhaltspunkte gegeben habe, die Zweifel an der Standsicherheit der Terrassenkonstruktion hätten wecken können, nicht durch.
18Zu Unrecht meint die Beschwerde, durch die Vorlage der Stellungnahme des Herrn K. T. (Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Architektur B. T. ) vom 20. Mai 2021 sei der angeforderte Standsicherheitsnachweis erbracht worden, womit sich die Ordnungsverfügung erledigt habe. Gefordert ist hier nämlich erkennbar ein von einem "qualifizierten Tragwerksplaner" (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018) erstellter Standsicherheitsnachweis. Herr K. T. erfüllt nach eigenem Bekunden – trotz seiner geltend gemachten jahrzehntelangen Erfahrung in der Tragwerksplanung - nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018. Die hier erhobene Forderung der Antragsgegnerin, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner den Standsicherheitsnachweis anzufertigen habe, ist als Gewähr für dessen Richtigkeit vorliegend auch ermessensgerecht.
19Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 -, juris Rn. 11 (zur Forderung eines Nachweises durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen).
20Ob die Antragsgegnerin es bei der Forderung des Standsicherheitsnachweises eines staatlich anerkannten Sachverständigen hätte belassen können bzw. ob sie den Standsicherheitsnachweis eines nicht in einer der in § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 genannten Listen aufgeführten, aber im Übrigen qualifizierten Tragwerksplaners akzeptieren könnte, kann hier offenbleiben. Denn die vorliegenden Stellungnahmen des Herrn K. T. stellen aus den genannten Gründen die tragenden tatsächlichen Annahmen der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht durchgreifend in Frage. Den inhaltlichen Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis (vgl. § 8 Abs. 1 BauPrüfVO) genügen sie erkennbar nicht; dies behauptet auch die Beschwerde letztlich nicht.
21Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung ausgegangen werden. Die Antragstellerin meint insoweit, die Antragsgegnerin könne von ihr nicht die Untersuchung der Terrasse fordern, nachdem diese zur Zeit der Öffnung der Terrasse die Untersuchung nicht selbst durchgeführt habe. Denn seitens des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigen Dr. Ing. L. sei nicht nur am 25. August 2020 auch eine Untersuchung im Kellergeschoss des Hauses N.-----straße 124 durchgeführt worden (vgl. Seite 9 des Gutachtens vom 31. August 2020), sondern es seien über die Terrasse am 21. August und 27. August 2020 auch Rammsondierungen (vgl. Seite 7 des genannten Gutachtens) sowie über die entstandene Öffnung eine Kamerauntersuchung durchgeführt worden (vgl. Seite 10 des Gutachtens). Es wäre für die Antragsgegnerin ein Leichtes gewesen, dabei auch die Standsicherheit der Terrasse untersuchen zu lassen. Hierbei wird – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – verkannt, dass die Untersuchungen im August und September 2020 im Kern die Öffnung der Stützmauer zur P. Straße zum Gegenstand hatten, für deren Verkehrssicherheit – nach dem Stand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf 11 L 1047/20, OVG NRW 2 B 990/20) – die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Dass die Antragsgegnerin bei dieser Gelegenheit keine eingehende Untersuchung des Terrassenuntergrundes vorgenommen hat, ist kein Versäumnis, sondern entspricht der Verteilung der Verantwortungsbereiche, da die Antragstellerin als Eigentümerin der Terrasse für diese unterhaltungspflichtig ist. Mit diesem Begründungsaspekt des angegriffenen Beschlusses setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander.
22Werden aber – wie hier – durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründet, ermächtigt § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 – ebenso wie § 61 Abs. 1 BauO NRW a.F. – die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen auch Maßnahmen mit dem Ziel eines Nachweises zu erlassen, dass eine Standsicherheit noch gegeben ist. Mit einer solchen Anordnung zur Ermittlung des Gefahrenumfangs entzieht sich die Behörde weder ihrer grundsätzlichen Aufgabe, sich die notwendigen Tatsachenkenntnisse zur Feststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen, noch soll die Ordnungsverfügung ihr die hoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern. Es stellt vielmehr eine die Gefahrenabwehr fördernde – und damit eine einem legitimen Zweck dienliche - Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes (bzw. einer anderen baulichen Anlage) vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt.
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 2 A 2321/19 -, juris Rn. 9,m. w. N.
24Im Übrigen wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 940/21 Bezug genommen.
25Ohne Erfolg trägt die Beschwerde weiter vor, es sei unverhältnismäßig, der Antragstellerin neben der Beibringung eines Standsicherheitsnachweises auch gleichzeitig die Benennung von Ertüchtigungsmaßnahmen aufzugeben. Dies erscheine unter Beachtung der im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Einschreitens der Behörde gebotenen Reihenfolge nicht angemessen. Hierbei wird übersehen, dass jedenfalls nach Ergänzung der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 durch die Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2021 klar ist, dass die Benennung von Ertüchtigungsmaßnahmen nur für den Fall gefordert wird, dass der Standsicherheitsnachweis nicht erbracht werden kann.
26Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 mit Ergänzung vom 16. Februar 2021 ist auch nicht unverhältnismäßig, da (bei fehlendem Nachweis der Standsicherheit) ansonsten die Antragsgegnerin ggf. den Abriss der Terrasse hätte verfügen können, was zumindest zeitweise offenbar auch erwogen worden ist. Insoweit ist die nunmehr verfügte Maßnahme ein vergleichbar effektives und die Antragstellerin jedenfalls nicht stärker belastendes Mittel. Gegebenenfalls mag sie dies als Austauschmittel anbieten.
27Über die angesprochenen Aspekte hinausgehende Gründe für eine Unangemessenheit der Maßnahme zeigt die Beschwerde nicht auf.
28Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung greift auch das Beschwerdevorbringen zur Androhung der Ersatzvornahme und zum Gebührenbescheid nicht durch.
29Auch die – unabhängig von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit anzustellende – freie Interessenabwägung ginge zu Lasten der Antragstellerin aus. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Antragsgegnerin ihr zu Unrecht die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises (bzw. die Benennung von Ertüchtigungsmaßnahmen) aufgegeben hat, könnte die Antragstellerin die ihr für die Beauftragung eines qualifizierten Tragwerksplaners entstandenen Kosten erstattet verlangen. Dass sie – als "sachnähere" Verantwortliche für die (Standsicherheit der) Terrasse – zur vorläufigen Kostentragung nicht in der Lage wäre, trägt sie nicht vor. Angesichts der hier im Fall der Standunsicherheit gefährdeten Schutzgüter (Leib und Leben) überwiegt in der jetzigen Situation das öffentliche Vollziehungsinteresse.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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