Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 189/21.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat zwar abstrakte Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG gemacht, jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegt.
3Mit ihrem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, sie könne bei einer Rückkehr nach Angola ihre Existenzgrundlage sichern und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes lägen nicht vor, macht die Klägerin allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
4Selbst wenn man annimmt, die Klägerin habe mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin in Angola als alleinerziehende Mutter auf sich allein gestellt und ihr Vater dort verhaftet worden sei, sinngemäß den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen will, liegt dieser nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich (nur) Unterstützungshandlungen durch die Mutter sowie weitere Verwandte angenommen und dabei sowohl die aktuelle Erkrankung der Mutter als auch die Unterhaltspflicht der Klägerin für ihre kleine Tochter berücksichtigt (Urteilsabdruck, S. 14). Nicht dargelegt ist, inwiefern aus dem Erfordernis regelmäßiger kardiologischer Untersuchungen des Kindes der Klägerin ein Abschiebungsverbot für die Klägerin selbst folgen sollte.
5Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
7Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 138 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 2x (nicht zugeordnet)