Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 190/21.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat zwar abstrakte Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG gemacht, jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegt.
3Mit ihrem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, bei einer Rückkehr nach Angola sei ihre Existenzgrundlage gesichert und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes lägen nicht vor, macht die Klägerin allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
4Selbst wenn die Klägerin mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass ihre Mutter in Angola als alleinerziehende Mutter auf sich allein gestellt sei, sinngemäß den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen wollte, griffe dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Verfahren der Mutter der Klägerin genommen (7 K 3449/18.A). Dort hat es ausgeführt, dass neben der Großmutter der Klägerin noch Tanten und Onkel ihrer Mutter in Angola lebten. Die Großmutter der Klägerin sei zwar wegen einer Thrombose derzeit im Krankenhaus, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine Unterstützung unmöglich sein sollte (Urteilsabdruck, S. 14). Auch im Hinblick auf die Herzprobleme der Klägerin ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter der Klägerin lediglich vorgetragen, die Klägerin müsse alle drei Monate zu einer Herzuntersuchung. Trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin die Erkrankung aber weder näher konkretisiert noch ein Attest hierzu vorgelegt.
5Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
7Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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