Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1492/21 und 19 E 925/21

Tenor

Die Beschwerde 19 B 1492/21 gegen Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 B 1492/21. Im Beschwerdeverfahren 19 E 925/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Auf die Beschwerde 19 E 925/21 wird Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren und für das Beschwerdeverfahren 19 B 1492/21 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde 19 E 925/21 zurückgewiesen.


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