Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2678/21
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und– insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 55.883,52 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 eingelegte Berufung, über die der Senat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
3Die Berufung ist unzulässig, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war.
4Gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1, 2 VwGO ist, wenn die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Auf diese Erfordernisse wurde die Klägerin in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen.
5Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 wurde eindeutig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der gewählten Bezeichnung der Beteiligten, der sogar hervorgehobenen Bezeichnung des Rechtsbehelfs sowie dem Antrag.
6Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Beide Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 20.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2017 – 13 A 1929/17 –, juris, Rn. 13.
8Sie kann auch nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung kommt bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Wahrheit ein solcher Antrag gewollt war. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Zudem kommt eine Umdeutung nicht mehr in Betracht, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, hier mit Ablauf des 20. Oktober 2021, begehrt wird.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2006– 3 B 113.05 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 1 A 2402/13 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
10Ein solcher Umdeutungsantrag ist hier im Übrigen trotz des Hinweises vom 20. Oktober 2021 auf §§ 124, 124a VwGO und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht gestellt worden.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
12Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht nach Maßgabe der für den sog. beamtenrechtlichen Teilstatus geltenden Grundsätze auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (24-facher Monatsbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 2.328,48 Euro). Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 13 A 1929/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2402/13 1x (nicht zugeordnet)