Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1860/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
4I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei durch die streitgegenständliche Kostenbeitragsfestsetzung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, da diese sich im Ergebnis auch der - vom Kläger allein gerügten - Höhe nach als zutreffend erweise. Er habe in dem der Leistung vorangegangenen und damit nach § 93 Abs. 4 SGB VIII maßgeblichen Kalenderjahr 2016 ausweislich des Einkommensteuerbe-scheides ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 43.733,- € erzielt, das auch der Beklagte zugrunde gelegt habe. Davon seien gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII tatsächlich auf das Einkommen gezahlte Steuern in Höhe von 6.981,50 € (6.041 € Einkommensteuer + 269,55 € Solidaritätszuschlag + 670,55 € Kirchensteuer) abzuziehen. Die gezahlte Gewerbesteuer könne im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hingegen keine Berücksichtigung finden, da es sich nicht um eine auf das Einkommen gerichtete Steuer, sondern gemäß § 3 Abs. 2 AO um eine Real- bzw. Objekt-steuer handele. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.554 € hinzuzuaddieren. Auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII seien nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wenn er nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Tatsächlich gezahlt habe der Kläger indes lediglich Einkommensteuer in Höhe von 6.041 €. Ein Abzug für die Gewerbesteuer habe hier auch nicht in anteiliger Höhe zu erfolgen. Die gezahlte Gewerbesteuer sei stattdessen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII und dort in voller Höhe zu berücksichtigen. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII seien die vom Kläger gezahlten Beiträge zu privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter und Krankheit in Höhe von weiteren 480 € bzw. 126,60 € abzugsfähig. So ergebe sich zunächst ein Jahreseinkommen in Höhe von 27.911,70 € bzw. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.325,98 €. Im Rahmen des Abzugs nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei die Pauschale in Höhe von 581,50 € vorliegend höher, als die vom Kläger nachgewiesenen Belastungen. Diese beliefen sich - die gezahlte Gewerbesteuer in voller Höhe berücksichtigt - auf monatlich 398,34 €. Das für die Eingruppierung nach § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung maßgebliche bereinigte Monatseinkommen betrage demnach 1.744,48 €, sodass die Eingruppierung in Einkommensgruppe 6 im Ergebnis zutreffend sei.
7Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Einwände des Klägers, mit denen er sich gegen die erstinstanzliche Feststellung richtet, die geleistete Gewerbesteuer sei (nur) im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig, begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
8Der Kläger macht insoweit geltend, die fehlende Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer in Höhe von 3.880 €, von denen 2.554 € keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerfestsetzung gefunden hätten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Gewerbetreibende würden gegenüber Nicht-Gewerbesteuer-pflichtigen ohne sachlichen Grund benachteiligt, weshalb die Regelung verfassungs- und europarechtswidrig sei. Zudem werde er ohne sachlichen Grund in seiner Berufs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Denn allein die Ausübung seines Berufs als Gewerbetreibender führe zu einem höheren Kostenbeitrag. Weder in der vom Verwaltungsgericht angeführten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung noch in dem Tatsächlichkeitsprinzip oder in Gründen der Verwaltungsvereinfachung finde sich hierfür eine Rechtfertigung. Vom Bundesverwaltungsgericht sei kein Sachverhalt entschieden worden, der sich wie vorliegend mit der Frage einer festgestellten Belastung durch die Norm des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII eines gewerbeausübenden Bürgers, stellvertretend für die Berufsgruppe der Gewerbetreibenden, beschäftige. Ihm - dem Kläger - sei der einkommensteuerlich nicht berücksichtigte Gewerbesteueranteil gerade nicht zugeflossen, so dass ein Einkommensabfluss stattgefunden habe und der Gewerbesteuerbetrag abzüglich der anteiligen steuerlichen Berücksichtigung im Berechnungszeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe. Durch die Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII würden Gewerbetreibende schlechter gestellt. Wäre die Gewerbesteuer mit dem einkommensteuerlich unberücksichtigten Anteil auf der Prüfungsebene des § 93 Abs. 2 SGB VIII abgezogen worden, hätte sich ein kostenbeitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 25.357,70 € (27.911,70 € abzüglich 2.554 € gezahlter, nicht steuerlich berücksichtigter Gewerbesteueranteil) ergeben. Ziehe man davon die Pauschale in Höhe von 25 Prozent (528,28 €) ab, ergebe sich ein zu berücksichtigendes Monatseinkommen von 1.584,85 €.
9Damit zeigt der Kläger keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere an der Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII, auf.
10Die gezahlte Gewerbesteuer ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht auf der ersten Stufe von dem nach § 93 Abs. 1 SGB VIII - hier unstreitig durch den Beklagten korrekt - ermittelten Einkommen abzuziehen. Denn nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind von dem ermittelten Einkommen "auf das Einkommen gezahlte Steuern" abzusetzen. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich jedoch nicht um eine auf das Einkommen erhobene, sondern um eine auf das Unternehmen gerichtete Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Zwar konnte sie bis zum Jahr 2007 als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, so dass sie bereits den für die Einkommensberechnung maßgeblichen Gewinn minderte. Seit dem Jahr 2008 ist ein solcher Abzug aber nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr statthaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewerbesteuern oder Gewerbesteuervorauszahlungen seither bei der Berechnung der Kostenbeiträge unberücksichtigt bleiben würden. Vielmehr gehören sie zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, sofern sie im Berechnungsjahr entstanden sind.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 29.
12Etwas Abweichendes gilt auch nicht hinsichtlich des Anteils der Gewerbesteuer, der gemäß § 35 Abs. 1 EStG als Ermäßigung bei der Bemessung der Einkommensteuer eingeflossen ist. Denn nach dem in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip sind die einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich (nur) in tatsächlich geleisteter Höhe absetzungsfähig.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 28, und vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 23; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage (2015) § 93 Rn. 19.
14Dass der Kläger im Falle einer anderen, nicht gewerbesteuerpflichtigen selbstständigen Tätigkeit eine entsprechend höhere Einkommensteuer gezahlt hätte, kann demnach nicht im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden. Sein Vortrag, der bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigte Anteil der Gewerbesteuer in Höhe von 2.554 € sei ihm gerade nicht zugeflossen und habe ihm somit nicht zur Verfügung gestanden, ist in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr sind dem Kläger zunächst seine gesamten Einnahmen zugeflossen. Dazu gehört auch der Betrag, von dem er im Anschluss seine Steuerverpflichtungen beglichen hat. Von diesem Einkommen sind auf der ersten Stufe als Abfluss nur die tatsächlich auf das Einkommen gezahlten Steuern abzuziehen. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger nach Begleichung der mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuern ein höherer Betrag weiterhin zur Verfügung stand als dies der Fall gewesen wäre, wenn für ihn keine Ermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG vorgenommen worden wäre. Nach der Wertung des § 93 Abs. 2 SGB VIII stand ihm dieser Betrag also zunächst zur Verfügung. Der faktische Vermögensabfluss, der dann durch die Zahlung der Gewerbesteuer verursacht wurde, wird jedoch in einem weiteren Schritt im Rahmen der besonderen berufsbedingten Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigt.
15Soweit der Kläger sich auf eine verfassungs- bzw. unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung beruft, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger behauptet schlicht, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und nennt einige (potenzielle) Rechtfertigungsgründe, die seiner - nicht näher begründeten - Auffassung nach nicht greifen. Er legt jedoch nicht dar, dass die von ihm herangezogenen Personengruppen der Gewerbetreibenden, der Freiberufler und der unselbstständig Beschäftigten im hier maßgeblichen Kontext im Wesentlichen gleich sind.
16Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 12 A 1567/19 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
17Alleine der Umstand, dass all diese Personengruppen einer jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht unterliegen könnten, gibt insoweit nichts her. Das gilt auch, soweit diese Personengruppen sämtliche tatsächlich geleisteten Steuern als Einkommensteuern auf der Grundlage des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Abzug bringen können und Steuerleistungen damit nicht - wie hier die Gewerbesteuer - (teilweise) im ohnehin pauschal gewährten Abzugsbetrag des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aufgehen. Denn es liegt auf der Hand, dass das kostenbeitragsrechtlich relevante Einkommens- und Ausgabengefüge, auf das es hier ankommt, bei diesen Gruppen wesentlich voneinander abweicht. Dies zeigt sich nicht nur an der Gewerbesteuerpflicht Gewerbetreibender (der jedenfalls eine teilweise Entlastung von der Einkommenssteuer gegenübersteht), sondern beispielsweise auch am speziellen Regime der Krankenversicherung und den damit einhergehenden (divergierenden) Beiträgen für Selbstständige und Freiberufler bzw. Angestellte sowie den je nach Tätigkeitsfeld und Arbeitsplatzverortung erheblich voneinander abweichenden Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII ein differenziertes System aufgestellt, das darauf ausgerichtet ist, den Besonderheiten, die bei verschiedenen Berufsgruppen bzw. in verschiedenen Lebenslagen auftreten (können), Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite ist es aber auch ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, entsprechende Regelungen - etwa in Gestalt des pauschal gewährten Abzugsbetrags des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, von dem der Kläger der Sache nach profitieren möchte, ohne entsprechend hohe Belastungen nachgewiesen zu haben - für die Verwaltung praktikabel zu gestalten. Dass der Gesetzgeber insoweit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar.
18Vgl. zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris Rn. 14.
19Entsprechendes gilt für den klägerischen Einwand, die jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsregelungen griffen in seine Berufsfreiheit ein. Der Kläger legt weder dar, auf welcher Ebene vermeintlich in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, noch legt er dar, dass ein etwaiger Eingriff nicht gerechtfertigt wäre. Inwieweit in relevanter Weise in seine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - die im Übrigen im hier maßgeblichen Kontext durch die speziellere Norm des Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werden dürfte - eingegriffen werden soll, legt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dar.
20Soweit der Kläger sich schließlich auf Wertungswidersprüche zwischen dem Unterhalts- und dem Sozialrecht beruft, gilt nichts Abweichendes. Weder legt der Kläger näher dar, worin die Wertungswidersprüche liegen sollen, noch setzt er sich damit auseinander, ob es für etwaige Divergenzen eine sachliche Rechtfertigung gibt, die angesichts der verschiedenen Normzwecke durchaus naheliegend ist.
21II. Soweit der Kläger seinen Antrag ferner auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
22Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
24Dass diese Voraussetzungen vorliegen, legt der Kläger, der schon keine konkrete klärungsbedürftige Frage aufwirft, nicht dar. Soweit die behauptete grundsätzliche Bedeutung sich auf die Frage beziehen sollte, inwieweit bzw. in welcher Form gezahlte Gewerbesteuern im Rahmen der Kostenbeitragsermittlung zu berücksichtigen sind, wäre die Frage bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (5 C 16.12) in dem unter I. dargestellten Sinne geklärt. Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten sollte, ob die Regelungen in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Gewerbetreibende gegenüber anderen Gruppen Kostenpflichtiger ungerechtfertigt diskriminieren, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger benennt zwar unselbstständig Erwerbstätige und Freiberufler, legt aber nicht dar, dass diese Gruppen und die der Gewerbetreibenden wesentlich gleich sind bzw. dass es für die - ebenfalls nicht substantiiert dargelegte - Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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