Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2864/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren
auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
3I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
4Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers aus dem Klageverfahren und dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich in der Behauptung, er habe lediglich ‑ nach der Stellung des Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Personalabteilung - Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Mietwagenunternehmens vorgenommen, wobei beabsichtigt gewesen sei, dass er nur beratend und buchhalterisch tätig werden und sein Bruder das Unternehmen leiten würde, und in dem Vortrag, das Unternehmen habe zu keinem Zeitpunkt Umsätze erzielt. Diese Einwände hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bzw. in seinem Beschluss vom 6. November 2019 im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (13 L 2423/19) bereits umfassend gewürdigt. Es hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt, die mit den Erkenntnissen des beklagten Landes nicht vereinbar sind, etwa mit den im Internet veröffentlichten Kundenrezensionen zu erbrachten Fahrdienstleistungen, den Posts des Klägers zur Absicht, "schnell Umsätze [zu] machen und [zu] wachsen", oder mit den Kleinanzeigen des Klägers zum Zwecke der Anmietung eines Büros und Einstellung von Fahrern, und dass im Übrigen die demnach festzustellende Aufnahme einer ungenehmigten Nebentätigkeit auch ohne Umsatzerzielung eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten darstellt. Der Senat hat überdies in seiner Beschwerdeentscheidung vom 15. Januar 2020 (6 B 1573/19) ausgeführt, dass der Kläger im Internet und auf Instagram nicht nur als Namensgeber des Unternehmens "D. -nrw", sondern auch als dessen Gründer, Verantwortlicher und Kontaktperson aufgetreten ist und dies für die Annahme ausreicht, dass er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen aufgebaut hat. Ferner hat der Senat betont, dass die etwaig an den Kläger gerichtete Aufforderung einer Mitarbeiterin der Personalabteilung, eine Gewerbeanmeldung vorzulegen, ihn nicht zu darüber hinausgehenden Vorbereitungshandlungen, wie den oben beispielhaft genannten Aktivitäten, berechtigte. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander und verfehlt daher schon im Ansatz die aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen.
5II. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Wie gezeigt, war weder die Frage der Umsatzerzielung, noch die vom Kläger behauptete Aufforderung seines Dienstherrn zur Vorlage einer Gewerbeanmeldung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, sodass sich aus der insoweit unterbliebenen Beweiserhebung auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache ergeben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 13 L 2423/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1573/19 1x (nicht zugeordnet)