Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2740/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, diesem stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu der ab dem 5. März 2017 erfolgten stationären Behandlung seines am 27. April 2017 verstorbenen Bruders – dessen Alleinerbe der Kläger ist – im C. Hospital in T. (Thailand) nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 2016 seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf in angemessenem Umfange beihilfefähig. Aufwendungen in Krankheitsfällen seien dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden seien, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienten. Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW auch die Kosten für stationäre Behandlungen. Behandlungskosten im Ausland seien auf Grundlage des § 75 Abs. 8 Satz 1 und 2 lit. f LBG NRW in der Fassung vom 7. April 2017 nur beschränkt beihilfefähig. Nach § 10 Abs. 1 BVO NRW seien Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland (nur) bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten gälte dies entsprechend, § 10 Abs. 5 BVO NRW. Gemessen daran bestehe kein Anspruch auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe.
4Dem Erblasser, der seit November 2011 in Thailand gewohnt habe, seien für die stationäre Behandlung zwar Aufwendungen in einer Gesamthöhe von umgerechnet 93.346,07 € entstanden. Diese Aufwendungen seien dem Grunde nach zweifellos notwendig gewesen, aber (nur) in Höhe der Kosten einer entsprechenden stationären Behandlung an einem geeigneten inländischen Behandlungsort auch beihilfefähig. Diese Kosten habe der Beklagte in der vorgenommenen Vergleichsberechnung für das Universitätsklinikum E. zutreffend mit 73.408,28 € ermittelt. Das Universitätsklinikum E. sei als sog. Klinik der Maximalversorgung ein geeigneter inländischer Behandlungsort.
5Die Leistungen, die der Erblasser ausweislich der Rechnungen und des klägerischen Vortrags im C. Hospital in Anspruch genommen habe, seien mit der DRG-Fallpauschale F36C und dem Zusatzentgelt ZE01.01 ("Hämodialyse, intermittierend, Alter >14 Jahre") zutreffend abgebildet. Der Beklagte habe dargelegt, dass mit der DRG-Fallpauschale F36C "Amputation und Exartikulation unterer Extremität: Amputation mittlerer oder distaler Oberschenkel", "Hämodialyse: Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben" und "Intensivmedizinische Komplexbehandlung" als Leistungen berücksichtigt worden seien. Auch die eingestellte Pauschale für diagnostische und therapeutische Leistungen in Höhe von täglich 400 Euro sei plausibel.
6Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Kosten einer inländischen Behandlung verstoße auch im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht.
7Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung des baden-württembergischen Beihilferechts entschieden, dass die Kostenbegrenzung bei Notfallbehandlungen im Ausland unzulässig und insoweit nichtig sei, weil es in diesen Fällen unter Gesichtspunkten der Angemessenheit nicht ausreiche, dass in dem Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung– theoretisch – gewährleistet gewesen wäre. Diese Erwägungen könnten auf das nordrhein-westfälische Beihilfesystem übertragen werden.
8Bei der stationären Behandlung des Erblassers habe es sich nicht um eine Notfallbehandlung gehandelt. Der Erblasser habe in dem Wissen um eine terminale Niereninsuffizienz und der Erwartung der eigenen Pflegebedürftigkeit im November 2011 seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt, um sich dort behandeln zu lassen. Die Erkrankungen, derentwegen er in die streitige stationäre Behandlung aufgenommen worden sei, stellten sich insoweit als Folgeerkrankungen dar. Es könne dahinstehen, ob die Annahme einer Notfallbehandlung bereits daran scheitere, dass der Erblasser sich dem Risiko, in Thailand an solchen Folgeerkrankungen zu erkranken und behandelt werden zu müssen, "sehenden Auges" ausgesetzt habe. Jedenfalls lasse sich nicht erkennen, dass der Erblasser wegen der Folgeerkrankungen – ohne bestehende Wahlmöglichkeit – notfallbedingt gezwungen gewesen sei, das C. Hospital als die nächstgelegene, unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit geeignete Behandlungsmöglichkeit aufzusuchen. Gegen die Annahme einer notfallbedingten Aufnahme streite bereits der zeitliche Ablauf. Eine Infektion der Wunde habe sich spätestens am 1. März 2017 angekündigt, wie sich aus dem "OPD Card Record" des C. Hospital vom 1. März 2017 ergebe. Erst vier Tage später sei der Erblasser stationär aufgenommen. Die Behandlung habe sich wie sich aus dem "Medical Report" des C. Hospital für den Zeitraum vom 5. März bis zum 13. März 2017 ergebe, zunächst – im Wesentlichen – auf eine Versorgung der Wunde und die Gabe von Antibiotika sowie eine Schmerztherapie beschränkt. Eine Operation, bei der dem Erblasser das rechte Bein schließlich oberhalb des Knies abgenommen wurde, fand frühestens am 18. März 2017 (nach Erinnerung des Klägers erst am 23. März 2017) statt.
9Dass – wie der Kläger meint – eine Behandlung am inländischen Behandlungsort tatsächlich nicht gewährleistet bzw. nicht zugänglich gewesen sei, weil der Erblasser seit dem Jahre 2014 nicht mehr reise- und transportfähig gewesen sei, lasse sich nicht (mehr) feststellen. Aus den ärztlichen Befundberichten ergebe sich diese Feststellung nicht. Das Gericht gehe davon aus, dass der Erblasser – theoretisch – ggf. unter Inkaufnahme hohen Aufwands (z. B. unter Nutzung eines mit intensivmedizinischer Technik ausgestatteten Ambulanzflugzeugs) nach Deutschland hätte verbracht werden können. Im Jahr 2014 sei der Erblasser noch mit einem Ambulanzflugzeug nach C. und zurück geflogen worden.
10Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sehe das Gericht sich nicht veranlasst. Die vom Kläger in den vorbereitenden Schriftsätzen angekündigten – in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten – Beweisanträge verstehe das Gericht als Beweisanregungen. Die vom Kläger als Zeugen angebotenen Dr. med. X. und Dr. med. N. – die den Kläger zwar aus freundschaftlicher Verbundenheit besucht, aber nicht im Hinblick auf eine Reisefähigkeit untersucht hätten – seien als Beweismittel ungeeignet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine Ausforschung bedeuten; ein entsprechender Beweisantrag wäre nicht hinreichend substantiiert und "ins Blaue" hinein gestellt. Auch sonst seien keine Rechtsfehler zu erkennen.
11II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch.
12Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
14Hiervon ausgehend rechtfertigt das – allein fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 4. November 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
15Das Vorbringen des Klägers in den weiteren Schriftsätzen vom 15. Februar 2021 und vom 12. August 2021 ist ersichtlich verspätet und nicht zu berücksichtigen. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (hier am 4. November 2020) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 – 1 A 998/17 -, juris , Rn. 8 f. und vom 20. November 2015 – 1 A 1682/14 -, juris, Rn. 9 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257.
17Das Vorbringen in den o. g. Schriftsätzen enthält vom Kläger im Zulassungsverfahren zuvor nicht behandelte Aspekte, nämlich erstmaligen Vortrag dazu, wann und ob der Erblasser seinen Wohnsitz endgültig nach Thailand verlagert habe, zu der zeitlichen Abfolge und dem sachlichen Zusammenhang der beim Erblasser ab dem 13. Februar 2017 durchgeführten Behandlungen sowie der Anzahl der stattgefundenen Operationen, ferner dazu, dass die früheren Behandlungen beihilferechtlich nicht richtig abgerechnet worden seien, dass die falsche Fallpauschale in die Vergleichsberechnung eingestellt worden sei und die Gesamtabrechnung Mängel aufweise.
181. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel begründet das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht.
19Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags zunächst (fristgerecht) vor, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begegne ernstlichen Zweifeln, weil Überwiegendes dafür spreche, dass eine Behandlung des Erblassers an einem inländischen Behandlungsort nicht gewährleistet bzw. tatsächlich nicht zugänglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Annahme, eine Notfallbehandlung liege deshalb nicht vor, weil der Erblasser sich dem Risiko in Thailand an einer Folgeerkrankung seiner terminalen Niereninsuffizienz zu erkranken und dort behandelt werden zu müssen, „sehenden Auges“ ausgesetzt habe, zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den, die Amputationen erforderlich machenden Durchblutungsstörungen an beiden Beinen um Folgeerkrankungen der Nierenerkrankung des Erblassers seien. Hierfür gebe es weder einen konkreten medizinischen Beleg noch wissenschaftliche Erfahrungssätze. Das Verwaltungsgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass der Erblasser (auch) unter einer Herzerkrankung gelitten habe und sich (deshalb) am 5. Dezember 2015 einer Operation habe unterziehen müssen. Es spreche sehr viel dafür, dass die Herzerkrankung des Erblassers auch die weitaus wahrscheinlichere (Mit)Ursache für die Durchblutungsstörungen in dessen Beinen gewesen sei. Dies sei durch die – ausdrücklich beantragte – Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuklären.
20Dieser Vortrag greift nicht durch. Bereits die vom Kläger angenommene Prämisse, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Notfallbehandlung mit der Begründung abgelehnt, der Erblasser habe sich „sehenden Auges“ dem Risiko ausgesetzt, wegen möglicher Folgeerkrankungen seiner Niereninsuffizienz in Thailand medizinisch behandelt werden zu müssen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz vielmehr ausdrücklich offen gelassen und seine Annahme, die stationäre Behandlung des Erblassers ab dem 5. März 2017 sei keine Notfallbehandlung gewesen, ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf – Vorstellung des Erblassers in der Ambulanz (OPD; „outpatient department“) des C. Hospitals am 1. März 2017 aufgrund von Beschwerden an der ersten Amputationswunde, stationäre Aufnahme am 5. März 2017 und weitere Amputation des rechten Beins oberhalb des Knies frühestens am 18. März 2017 – gestützt. Diesen durchaus überzeugenden Begründungsansatz hat der Kläger mit der fristgerecht vorgelegten Zulassungsbegründung vom 4. November 2020 nicht angegriffen, sondern erstmals – verspätet – mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017.
21Ungeachtet dessen streitet auch das verspätete Vorbringen nicht für das Vorliegen einer Notfallbehandlung. Der Kläger hat weiter weder substantiiert dargelegt, dass – wie er behauptet – schon die erste Einweisung des Erblassers in das Krankenhaus am 13. Februar 2017 notfallmäßig erfolgte noch dass der (unterstellte) Notfall durchgängig über die Entlassung am 19. Februar 2017 hinaus nach erfolgter (erster) Amputation bis zum 1. März 2017 und darüber hinaus fortbestanden hätte. Ein medizinischer Notfall ist ein akuter, lebensbedrohlicher klinischer Zustand durch Störung der Vitalfunktion oder die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Intoxikation.
22Vgl. Pschyrembel-online, Stichwort „Medizinscher Notfall“, abgerufen am 12. Januar 2022.
23Ein Notfall ist daher ein akutes, unvorhersehbares, unerwartet auftretendes Ereignis.
24Vgl. VG München, Urteil vom 19. Februar 2021 – M 17 K 19.2705 -, juris. Rn. 31.
25Dementsprechend unterscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zwischen geplanten medizinischen Behandlungen im Ausland und ungeplanten Notfallbehandlungen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 –, juris, Rn. 15.
27Die wiederholten Hinweise des Klägers auf die Art und Schwere der Erkrankungen des Erblassers sowie dessen Reise- und Transportunfähigkeit reichen gemessen hieran ersichtlich nicht aus, einen Notfall zu belegen. Ein Notfall liegt– anders als der Kläger wohl meint – weder immer schon dann vor, wenn eine medizinische Behandlung aufgrund einer schweren Erkrankung dringend erforderlich wird, noch begründet die fehlende Reise- oder Transportfähigkeit eines Patienten für sich eine Notfallfallsituation. Auch in diesen Fällen muss hinzutreten, dass der Zustand des Patienten akut und die erforderliche Behandlung unvorhersehbar ist. Für eine solche Sachlage geben die vagen Angaben des Klägers aber Nichts her. Diese erschöpfen sich in bloßen Behauptungen. Weder der allgemeine Gesundheitszustand des Erblassers in den Jahren ab 2014 noch die Krankengeschichte im Vorfeld der Amputationen im Februar und März 2017 wird tatsächlich beschrieben oder belegt.
28Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Durchblutungsstörungen des Erblassers um eine Folgeerkrankung der im Jahre 2011 bei diesem diagnostizierten terminalen Niereninsuffizienz oder um eine Folgeerkrankung seiner Herzerkrankung handelte. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen allerdings sehr wohl konkrete medizinische Belege dafür vor, dass die Durchblutungsstörungen in den Beinen des Erblassers (nur) auf dessen Nierenerkrankung zurückzuführen sind. Ausweislich der vorliegenden „Medical Reports“ der behandelnden Ärzte des C. Hospitals liegt den konkreten Diagnosen (“post-traumatic wound infection“, „cellulitis of other parts of limb“ bzw. „Main infected ischemic stump of right leg“) eine Chronische Nierenerkrankung Stadium 5 nach ICD-10-Code N18.5 („Chronic kindney disease stages 5“) des Erblasser zugrunde („underlying“). Von einer Herzerkrankung des Erblassers ist weder hier noch an anderer Stelle die Rede.
292. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
30Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21.
31Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt.
32a. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht zu seinen Lasten davon aus, dass sich nicht mehr feststellen lasse, ob der Erblasser reise- und transportunfähig war. Dies treffe nicht zu. Eine Behandlung des Erblassers am inländischen Behandlungsort sei nicht gewährleistet bzw. tatsächlich zugänglich gewesen, weil der Erblasser seit dem Jahre 2014 nicht mehr reise- und transportfähig gewesen sei. Der Kläger habe insoweit in erster Instanz Beweisanträge gestellt, die sachverständigen Zeugen Dr. med. X. und Dr. med. N. zu der Frage der fehlenden Reise- und Transportfähigkeit anzuhören. Der Zeuge Dr. X. sei der langjährige Hausarzt des Erblassers der diesen in Thailand regelmäßig besucht und auch medizinisch untersucht habe. Der Zeuge habe die Transportunfähigkeit definitiv festgestellt. Der sachverständige Zeuge Dr. N. habe den Erblasser zwei Monate vor dessen Tod im Krankenhaus untersucht und zweifelsfrei festgestellt, dass ein Transport nicht infrage kam. Das Verwaltungsgericht habe diese Beweisanträge des Klägers ignoriert und als bloße Beweisanregungen abgetan. In den klägerischen Schriftsätzen sei immer nur von „Beweis“ die Rede. Damit macht der Kläger ausdrücklich und – soweit er den Vortrag dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnet – in der Sache einen Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht vor.
33Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Dies ist nicht der Fall.
34Das Verwaltungsgericht hat die schriftlichen Beweisangebote des Klägers zunächst zu Recht nicht als förmliche Beweisanträge, die nach § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluss hätten abgelehnt werden dürfen, sondern als sogenannte Beweisanregungen gewertet. Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Beweisangebote, die in der mündlichen Verhandlung beantragt werden.
35Dem Verwaltungsgericht musste sich die vom Kläger schriftlich angeregte Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Es konnte vielmehr von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen, weil sich eine Vernehmung der Zeugen als aller Voraussicht nach unergiebig und diese sich damit als ungeeignet darstellte. Es war nämlich nicht ersichtlich, dass die sachverständigen Zeugen aussagekräftige und fachlich zuverlässige Angaben zu der Reise- und Transportfähigkeit des Erblassers würden machen können, und zwar schon deshalb, weil sie den Erblasser die erstinstanzlichen Angaben des Klägers zugrunde gelegt nicht auf seine Reise- oder Transportfähigkeit untersucht hatten. Bezogen auf Dr. X. hatte der Kläger lediglich erklärt, er sei der langjährige Hausarzt des Erblassers, der diesen regelmäßig in Thailand besucht habe. Diesen Angaben lässt sich weder entnehmen, dass der Zeuge den Erblasser bei diesen Besuchen untersucht hätte noch wann dies geschehen sein soll oder welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen jeweils festgestellt worden wären. Bezogen auf Dr. N. hat der Kläger vorgetragen, dieser habe den Erblasser Anfang März 2017 im Krankenhaus besucht und festgestellt, dass aufgrund zweier Beinoperationen ein Transport nicht in Frage gekommen sei. Auch hier ist von einer gründlichen Untersuchung des Erblassers nicht die Rede. Zudem betreffen die Feststellungen dieses Zeugen ausdrücklich den Zustand des Erblassers nach dessen stationärer Aufnahme und sind daher für seinen vorherigen Zustand ohne signifikante Aussagekraft.
36Der Kläger hat seine Behauptung im Zulassungsverfahren, sowohl Dr. N. (erneut erst nach der stationären Aufnahme des Erblassers) als auch Dr. X. (zu einem weiterhin nicht konkret benannten Zeitpunkt und ohne nähere Schilderung, was genau festgestellt wurde) hätten den Erblasser untersucht und definitiv bzw. zweifelfrei dessen Transportunfähigkeit festgestellt, nicht – etwa durch Vorlage entsprechender eidesstattliche Versicherungen der Zeugen – substantiiert. Diese Behauptung ist daher ersichtlich verfahrensangepasst
37b. Anders als der Kläger meint hat Verwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Der Kläger trägt insoweit vor, der Einzelrichter hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass die Frage der Reise- und Transportfähigkeit des Erblassers entscheidungserheblich sei und dass es die Benennung der sachverständigen Zeugen lediglich als Beweisanregungen werte. Es hätte ferner klarstellen müssen, ob insofern Beweisanträge gestellt würden. Damit dringt der Kläger nicht durch.
38Das Verwaltungsgericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Ein Verfahrensverstoß kann daher nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 25.
40Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung
41des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten.
42Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 21 ZB 17.30468 –, juris, Rn. 4.
43Nach diesen Maßstäben musste der Einzelrichter den Kläger zunächst nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Frage der Reise- und Transportfähigkeit für entscheidungserblich hielt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung von sich aus ausdrücklich auf das Fehlen der Transportfähigkeit des Erblassers und auf die aus seiner Sicht maßgebliche Bedeutung dieses Umstandes für den Ausgang des Verfahrens hingewiesen. Damit war für den Einzelrichter offenkundig, dass der Kläger diese Frage (ebenfalls) für entscheidungserheblich hielt. Bei dieser Sachlage musste der Einzelrichter auch nicht darauf hinwirken, dass die angekündigten Beweise förmlich beantragt werden, sondern durfte darauf vertrauen, dass der Kläger mit Unterstützung seines Prozessbevollmächtigen eigenständig entscheiden konnte, welche Verfahrensschritte er für sachgerecht erachtet. Der Einzelrichter konnte schließlich auch davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt war, dass die schriftlichen Beweisangebote noch keine förmlichen Beweisanträge sind. Einer ausdrücklichen Belehrung eines anwaltlich vertretenen Klägers bedarf es insoweit nicht.
44c. Nach alledem muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob es mangels eines Notfalls (s. o.) überhaupt noch entscheidungserheblich auf die Frage der Transportfähigkeit des Erblassers ankommen konnte. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen ist, dass die Begrenzung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 BVO NRW n u r bei Notfallbehandlungen entfällt, weil in diesen Fällen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung zwar theoretisch, aber nicht tatsächlich (praktisch) in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus gewährleistet wäre,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 –, juris, Rn. 13 und 15,
46während im Umkehrschluss bei geplanten oder planbaren Behandlungen im Ausland die theoretische, also unabhängig von ihrer tatsächlichen Erreichbarkeit bestehende Möglichkeit der Versorgung im inländischen Vergleichskrankenhaus für eine Begrenzung der Aufwendungen grundsätzlich ausreicht.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
49Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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