Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2710/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
31. Der Kläger macht geltend, nach Art. 33 Abs. 4 GG könnten aus dem Bereich hoheitlicher Befugnisse Teilbereiche an Nichtbeamte zur Wahrnehmung übertragen werden, sofern nur das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Beamten gewahrt bleibe und ein sachlicher Grund für die Ausnahme gegeben sei. § 8 Abs. 2 BHKG sei daher im Lichte des Art. 33 Abs. 4 GG so auszulegen, dass die Einstellung eines Feuerwehrbeamten im Angestelltenverhältnis im Ausnahmefall ermöglicht werden könne, soweit das Regel-Ausnahme-Verhältnis insgesamt aufrecht erhalten bleibe.
4Mit diesem Vorbringen wiederholt der Kläger lediglich seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Hauptsache- bzw. Eilrechtsschutzverfahren, mit dem sich sowohl der Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2021 - 6 B 505/21 -, als auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich auseinandergesetzt haben. Den Ausführungen des Senats und des Verwaltungsgerichts, wonach der Annahme des Klägers, im Einzelfall könne und müsse eine Ausnahme von der Verbeamtung des Einsatzpersonals der Berufsfeuerwehren gemacht werden und sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis möglich, der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 2 BHKG entgegensteht und die vom Kläger geforderte Auslegung contra legem weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten ist, setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen.
52. Auch soweit der Kläger rügt, die Anwendung der Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW sei rechtswidrig, weil sie in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BHKG und Art. 33 Abs. 4 GG zu einem endgültigen Ausschluss eines Bewerbers führe, der sogar die Laufbahnvoraussetzungen durch eine abgeschlossene Laufbahnprüfung erfülle, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen bzw. seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. Der Senat und das Verwaltungsgericht haben hierzu ausgeführt, dass § 14 Abs. 3 LBG NRW nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats verfassungsgemäß ist und der Landesgesetzgeber auch nicht gehalten war, zusätzliche Ausnahmen zu den in § 14 Abs. 5 bis 10 LBG NRW normierten Erhöhungstatbeständen und Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze speziell für die Einstellung als Beamtin bzw. Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst vorzusehen, um die sich aus § 8 Abs. 2 BHKG ergebenden Rechtsfolgen abzumildern, weil das Alter des Einstellungsbewerbers - etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen - gerade im hier relevanten Bereich des Einsatzpersonals der Berufsfeuerwehren ein Eignungsmerkmal i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG darstellen dürfte. Dem Zulassungsantrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Richtigkeit dieser Ausführungen ernstlich zweifelhaft sein könnte.
63. Schließlich macht der Kläger geltend, in seinem Falle müsse eine Ausnahme von der Höchstaltersvorschrift nach Maßgabe des § 14 Abs. 10 LBG NRW zumindest geprüft werden, damit er zumindest als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden könne; es gehe letztlich um eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf der Grundlage des in Art. 33 Abs. 4 GG enthaltenen Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 14 Abs. 3 LBG NRW und auch die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 LBG NRW hätten nicht den Sinngehalt, auch seine Beschäftigung als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst zu verhindern.
7Auch hiermit zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Nr. 1 oder Nr. 2 LBG NRW gegeben sein könnten, etwa weil der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung des Klägers als Fachkraft hat oder weil sich der berufliche Werdegang des Klägers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger bereits in der Vergangenheit Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Neuss gewesen ist, sich jedoch auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen ließ. Die vom Kläger insoweit geforderte analoge Anwendung von § 14 Abs. 10 LBG NRW, die der Sache nach auf eine individuelle Befreiung von der Höchstaltersgrenze zur Umgehung der Wirkungen des § 8 Abs. 2 BHKG hinausliefe, ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - weder von Verfassungs wegen geboten noch liegen die Voraussetzungen dafür vor. Es ist weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage zu den von § 14 Abs. 10 Nr.1 und Nr. 2 LBG NRW erfassten Konstellationen erkennbar.
8II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Soweit er sich allgemein auf die "Auslegung des § 8 Abs. 2 BHKG unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 4 GG" bezieht und die daraus seiner Ansicht nach folgende Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigen zu können, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung von § 8 Abs. 2 BHKG und Art. 33 Abs. 4 GG kein darüber hinausgehender Klärungsbedarf erkennbar.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 124a 2x
- § 8 Abs. 2 BHKG 6x (nicht zugeordnet)
- LBG § 14 8x
- § 8 Abs. 2 BHKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 B 505/21 1x (nicht zugeordnet)