Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 759/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
5Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich die von ihm teilweise nur sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
6ob das Anlegen verschiedener Maßstäbe für die Glaubensausübung im forum internum einerseits und im forum externum andererseits vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5.9.2012 (C-71/11 u. a.) noch zulässig ist,
7ob eine öffentliche Religionsausübung schon dann vorliegt, wenn ein ahmadischer Flüchtling nicht insbesondere werbend oder sogar missionarisch den Glauben in die Öffentlichkeit tragen, sondern nur nicht akzeptieren will, sich, seinen Glauben und seine Ausübung desselben verstecken zu müssen, und dies mit Selbstbewusstsein und Stolz in der Öffentlichkeit präsentieren will,
8und
9ob der Verweis auf Rabwah und anonyme Großstädte tatsächlich einen zumutbaren nationalen Schutz bedeuten kann,
10in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Vorbringen zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung bezieht sich ersichtlich nicht auf das angegriffene Urteil, sondern auf eine hier nicht in Rede stehende Argumentation des Verwaltungsgerichts Augsburg. Dass sich die aufgeworfenen Fragen möglicherweise in vergleichbarer Weise im Streitfall stellen könnten, in dem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint hat, weil der Kläger keine neuen Umstände vorgetragen hat, die auf eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG schließen ließen, ist weder geltend gemacht noch auch nur sinngemäß ersichtlich.
11Ungeachtet der in formeller Hinsicht erforderlichen und fehlenden Darlegung zur Entscheidungserheblichkeit im Folgeverfahren ist im Übrigen schon nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht verschiedene Maßstäbe für die Glaubensausübung im forum internum einerseits und im forum externum andererseits angelegt hätte und sich hieraus mit Blick auf unionsrechtliche Rechtsprechung neue Grundsatzfragen ergeben könnten. Im Folgeverfahren hat es sich mit diesen Maßstäben weder ausdrücklich noch der Sache nach befasst. Selbst im Asylerstverfahren hatte es jedenfalls sinngemäß die in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts,
12vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff.,
13bereits grundsätzlich geklärten Voraussetzungen, unter denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Religionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan nicht gegeben ist, zur Grundlage seiner Prüfung gemacht und hierunter subsumiert (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, erster Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Dass der Kläger seinen Glauben mit Selbstbewusstsein und Stolz in der Öffentlichkeit präsentieren will, hat das Verwaltungsgericht dabei in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig festgestellt wie es nicht tragend auf eine interne Schutzmöglichkeit in Rabwah abgestellt hat. Einen über die bereits höchstrichterlich geklärten Maßstäbe hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf, der ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch in diesem Folgeverfahren entscheidungserheblich werden könnte, hat der Kläger danach nicht aufgezeigt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 A 869/16 1x (nicht zugeordnet)