Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1979/21.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu II.) zuzulassen.
3I. Eine Zulassung der Berufung kommt zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in Betracht.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N.
7Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
81) ob für chinesische Staatsangehörige, welche Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes sind, eine Gruppenverfolgung durch den chinesischen Staat oder diesem zurechenbare Organe in China besteht;
92) ob im Rahmen der „Operation Donner“ in der Provinz M. in der Zeit vom 26. bis zum 28. Juni 2018 insgesamt 500 Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes von den staatlichen chinesischen Behörden verhaftet wurden;
103) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes alleine wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Religionsgemeinschaft im Falle ihres Entdecktwerdens oder im Falle des öffentlichen Eintretens für die Kirche des Allmächtigen Gottes mit mehrjährigen Haftstrafen in China rechnen müssen;
114) ob es zutrifft, dass die von Deutschland nach abgelehntem Asylverfahren abgeschobene chinesische Staatsangehörige A. Y. , welche aktives Mitglied in der Religionsgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes war, nach ihrer Abschiebung nach China als „verschwunden“ bzw. als „vermisst“ gilt;
125) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes, die ihre Religion im Ausland ausüben, wegen exilpolitischer Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach China staatlicher Verfolgung unterliegen;
13die Zulassung der Berufung nicht.
141. Der Zulassungsantrag entspricht im Hinblick auf die Frage zu 1) nicht den Darlegungserfordernissen. Er setzt sich nicht mit den Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage letztlich eine Gruppenverfolgung zum Gegenstand hat, auch wenn der Zulassungsantrag auf Seite 2 zunächst von „Generalverfolgung“ und erst auf Seite 8 von „Gruppenverfolgung“ spricht.
15Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13.
17Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander. Der Hinweis auf Verhaftungen während einer Aktion „Donner“ sowie der pauschale Verweis auf landesweite Operationen gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes genügen insoweit nicht.
182. Hinsichtlich der Fragen zu 2) und 4) ist bereits weder dargelegt, warum diese klärungsbedürftig sind, noch aus welchem Grund sie sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen als auch für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein sollten.
193. Auch hinsichtlich der Frage zu 3) hat der Kläger die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es ist bereits unklar, welcher Bedeutungsgehalt dem Begriff „allein wegen ihrer Mitgliedschaft“ zukommen soll. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nämlich ausdrücklich zwischen einer ernstlichen und einer aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebenen Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes unterschieden (Urteilsabdruck, S. 13).
20a) Meint der Kläger mit dem Begriff „allein wegen ihrer Mitgliedschaft“ eine ernstliche Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes, wäre seine Frage nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger nämlich um ein rein asyltaktisch motiviertes und nicht um ein ernstliches Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes (Urteilsabdruck, S. 9 ff., insbesondere S. 13).
21Im Übrigen bedürfte die Frage zu 3) dann auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist nach der Auskunftslage eindeutig zu beantworten. Die Kirche des Allmächtigen Gottes wurde 1995 verboten und ist seitdem in einer offiziellen Liste der als bösartige Sekten bzw. heterodoxe Lehren verbotenen religiösen Gruppen aufgeführt. Eine Untersuchung im Internet veröffentlichter Urteile zu Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes aus der Zeit zwischen Januar 2018 und Juli 2019 und offizieller Dokumente zur Auslegung der Strafvorschriften zeigte, dass auch einfache Mitglieder, die normalen religiösen Aktivitäten nachgehen, zu Haftstrafen nach Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verurteilt werden.
22Vgl. BAMF, Länderreport 20 China, Situation der Christen, Stand: 10/2019, S. 16.
23b) Betrifft die Frage dagegen eine allein asyltaktisch motivierte Zugehörigkeit eines chinesischen Staatsangehörigen zur Kirche des Allmächtigen Gottes, hat der Kläger die o. g. Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (Urteilsabdruck, S. 13 f.), dem Kläger drohe aufgrund seiner – durch Bescheinigungen belegten – Behauptung, in Deutschland Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes zu sein, im Falle einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung. Das Gericht verkenne nicht, dass Gläubigen in China bereits allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Glaubensgemeinschaft Verfolgung drohen könne. Das gelte aber nur für eine ernstliche und nicht für eine nur aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebene Mitgliedschaft. Den chinesischen Sicherheitsbehörden könne nicht verborgen bleiben, dass sich asylsuchende Chinesen in Deutschland in nicht geringer Zahl auf eine Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes beriefen, um sich ein ansonsten nicht mögliches Bleiberecht zu verschaffen. Mit einer bloß „äußerlichen“, d. h. nicht ernstlichen Hinwendung zu der Kirche des Allmächtigen Gottes in Deutschland sei – auch für die chinesischen Sicherheitsbehörden erkennbar – kein Angriff auf das chinesische Regime verbunden. Vor diesem Hintergrund sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich chinesische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr eines Chinesen, der sich in Deutschland aus asyltaktischen Gründen der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt habe, ernstlich für diesen interessieren sollten. Eine ernstliche Zuwendung zur Kirche des Allmächtigen Gottes habe der Kläger gerade nicht glaubhaft gemacht. Demnach sei ihm im Falle einer Rückkehr nach China auch zumutbar, den chinesischen Behörden ggf. sein asyltaktisches Verhalten zu verdeutlichen. Stichhaltige Gründe dafür, dass ihm in China ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, habe der Kläger mit Blick auf seine unglaubhaften Angaben zu einer ernstlichen Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes nicht vorgebracht.
25Der Kläger greift diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm aufgrund seiner rein asyltaktisch motivierten Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine staatliche Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden drohe, nicht in der o. a. gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen.
264. Auch in Bezug auf die Frage zu 5) mangelt es an der hinreichenden Darlegung. Das gilt zunächst wiederum mit Blick auf das Verständnis des Begriffs „Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes“. Ungeachtet dessen, ob der Kläger hiermit ernstliche oder asyltaktisch motivierte Mitglieder meint, fehlt es entweder an der Entscheidungserheblichkeit (s. bereits unter I. 3. a)) oder an einer substantiierten Darlegung (s. unter I. 3. b)).
27Es ist zudem unklar, ob die Frage darauf abzielt, dass die Ausübung der Religion der Kirche des Allmächtigen Gottes von chinesischen Behörden als exilpolitische Tätigkeit angesehen wird, oder ob damit die Verfolgung eines exilpolitisch tätigen Mitglieds geklärt werden soll. Für letzteres könnten die Ausführungen auf Seite 9 des Zulassungsantrags sprechen, wonach diese Frage für eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes, die exilpolitisch aktiv seien, von besonderer Bedeutung sei.
28Falls die Frage in dem erstgenannten Sinne zu verstehen sein sollte, fehlte es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung. Das Zulassungsvorbringen enthält keinerlei Erkenntnisse oder auch nur Anknüpfungspunkte, dass Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes im Fall einer Rückkehr nach China nicht nur einer Verfolgung wegen ihrer Religion sondern darüber hinaus unabhängig von Tätigkeiten im Einzelnen auch einer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten unterliegen könnten.
29Auch wenn die Frage in dem letztgenannten Sinne ausgelegt wird, hat der Kläger die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es mangelt wiederum entweder an der Entscheidungserheblichkeit oder an einer substantiierten Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, „nichts anderes“ gelte für die behauptete exilpolitische Betätigung des Klägers am 7. März 2021 und 1. Juni 2021 (Urteilsabdruck, S. 14). Hiermit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf seine unmittelbar vorangegangenen Feststellungen, nach denen die Mitgliedschaft des Klägers in der Kirche des Allmächtigen Gottes nicht ernstlich, sondern nur „äußerlich“ und asyltaktisch motiviert sei (Urteilsabdruck, S. 13). Das Verwaltungsgericht geht demnach ersichtlich davon aus, dass auch die behauptete exilpolitische Betätigung des Klägers rein asyltaktisch motiviert ist und eine solche nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt. (Substantiierte) Anhaltspunkte dafür, dass auch aufgrund einer nur aus asyltaktischen Gründen durchgeführten exilpolitischen Tätigkeit staatliche Verfolgung drohen könnte, hat der Kläger nicht vorgebracht.
30II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
31Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
33Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
34Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45.
35Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
361. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte unter Würdigung des Bestätigungsschreibens der Deutschen Sektion der Kirche des Allmächtigen Gottes vom 28. Mai 2021 der Frage nachgehen müssen, ob er bereits seit dem Jahr 2012 Mitglied dieser Kirche in China sei. Bei entsprechender Würdigung des Inhalts des Schreibens hätte das Verwaltungsgericht diese Frage bejahen müssen. Es habe sie jedoch verneint, woraus sich ergebe, dass es seine lange Mitgliedschaft nicht berücksichtigt habe. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, das Schreiben wie das Verwaltungsgericht als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen.
37Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger hiermit nicht auf. Das Bestätigungsschreiben vom 28. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung umfassend gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 12), kommt dabei aber nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis.
38Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
40Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
42Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
43Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
44Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
452. Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft.
46a) Der Sache nach macht er wiederum lediglich eine unzureichende bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies gehört – wie ausgeführt – nicht zu den von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Auch insoweit gibt die Zulassungsbegründung nichts dafür her, dass die von dem Kläger bemängelten Würdigungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein könnten. Der Kläger macht vielmehr nur nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend.
47b) Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach der Verhaftung von A. N. eine „Schocksituation“ bestanden habe und er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass alle nach der Festnahme von A. N. „Panik“ gehabt hätten. Der Kläger hat schon nicht dargelegt – und solches ist auch nicht ersichtlich –, dass es sich hierbei um wesentliches Kernvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gehandelt hätte.
48c) Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte weitere Prüfungen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten durchführen müssen, könnte allenfalls noch so zu verstehen sein, dass er einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend macht. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
50Einen Beweisantrag hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2021 nicht gestellt. Einen solchen hätte der in der mündlichen Verhandlung abwesende Prozessbevollmächtige auch vorbereiten können, sodass der Kläger ihn in der mündlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll hätte geben müssen.
513. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der im Zusammenhang mit der Gehörsrüge vorgebrachte Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei „in erheblichem Maße“ von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewichen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger sich auf den insoweit in Betracht kommenden Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht berufen hat, läge er auch nicht vor. Bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe handelt es sich schon nicht um eines der in dieser Vorschrift benannten divergenzfähigen Gerichte. Der Kläger macht demnach auch insoweit nur irrelevante (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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