Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 106/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.345,79 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die Beklagte habe es mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 den Differenzbetrag nachzuzahlen, der sich ergebe, wenn den entsprechenden Gehaltszahlungen nicht die (fehlerhaft angesetzte) Entgeltgruppe 13 Stufe 3, sondern die (zutreffende) Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zugrunde gelegt werde. Einem etwaigen Nachzahlungsanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin diesen nicht innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht habe. Diese Frist ergebe sich aus Ziffer 8 der Richtlinie I und sei durch den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid vom 8. Mai 2011 zum Bewilligungsbestandteil gemacht worden. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass sich die Beklagte hier auf diese Verwaltungsvorschrift berufe. Die Gewährung von Auslandszuwendungen stehe, da es sich bei diesen um unmittelbar auf der Grundlage entsprechender Haushaltsausweisungen gewährte Förderleistungen handele, im regelmäßig weiten Ermessen der zuständigen Behörde, weshalb Zahlungsansprüche sich allenfalls im Wege einer Selbstbindung i. V. m. Art. 3 GG ergeben könnten. Ein solcher Anspruch bestehe hier nicht. Die Klägerin habe nicht ansatzweise in Zweifel gezogen, dass sich die Beklagte in vergleichbaren Fällen in gleicher Weise auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufe. Ferner fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Ermessensausübung der Beklagten nicht mit dem Förderzweck in Einklang stehe. Im Gegenteil lege der Umstand, dass die Fördermittel jährlich neu durch den Haushaltsgesetzgeber bereitgestellt werden müssten, zumindest nahe, dass Nachzahlungen für bereits länger zurückliegende Zeiten möglichst vermieden werden sollten. Zutreffend habe die Beklagte auch auf die Obliegenheit der Auslandsdienstlehrkräfte hingewiesen, die Berechnungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Zentralstelle Fehler unverzüglich anzuzeigen bzw. in Zweifelsfällen bei der Zentralstelle nachzufragen. Mit ihren hiergegen gerichteten, ihrer Natur nach arbeitsrechtlichen Einwänden verkenne die Klägerin, dass zwischen ihr und der Beklagten allein ein (mit einem Arbeitsverhältnis nicht vergleichbares) öffentlich-rechtliches Verpflichtungs- und Zuwendungsverhältnis bestehe.
7Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
8a) Die Klägerin rügt zunächst – grundsätzlich – die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Heranziehung arbeitsrechtlicher Grundsätze stehe entgegen, dass ihre Dienstleistung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Verpflichtungs- und Zuwendungsverhältnisses vergütet worden sei. Sie macht insoweit geltend: Der Vertrag, den sie mit der N. Schule geschlossen habe, sei offensichtlich als arbeitsrechtlicher Dienstvertrag ausgestaltet. Zudem bezeichne sich die Beklagte selbst als Arbeitgeber, da in den Bezügemitteilungen der Beklagten die Formulierung "Arbeitgeberbrutto" enthalten sei. Unabhängig davon habe sie eine ganz normale Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt. Es sei deshalb überhaupt nicht ersichtlich, weshalb allein wegen der Vergütung aus Haushaltsmitteln des Bundes arbeitsrechtliche Grundsätze nicht anwendbar sein sollten.
9Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der gerügten Annahme des Verwaltungsgerichts auf. Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin auf den "Dienstvertrag Auslandsdienstkräfte" abstellt, den sie im Mai 2011 mit dem Deutschen Hilfs- und Schulverein in N. geschlossen hat, und außerdem die aufgrund dieses Dienstvertrages erbrachte Arbeitnehmertätigkeit hervorhebt. Dieses Vorbringen verkennt nämlich grundlegend, dass es, soweit die Vergütung der Tätigkeit der von dem Bundesverwaltungsamt bzw. – seit dem 1. Juni 2021 – von dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG) an Auslandsschulen vermittelten, vom deutschen Schuldienst beurlaubten Lehrkräfte (Auslandsdienstlehrkräfte) betroffen ist, nicht auf das jeweilige (dienstvertragliche) Rechtsverhältnis mit der Auslandsschule ankommt, sondern auf das hiervon zu unterscheidende Rechtsverhältnis mit der – hier ja auch in Anspruch genommenen – Beklagten. Die Auslandsdienstlehrkräfte stehen aber gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis oder sonstigen Dienstverhältnis zu der Beklagten, sondern erhalten von dieser lediglich finanzielle Zuwendungen i. S. d. §§ 44, 23 BHO. Zwischen ihnen und der Beklagten besteht mithin ein (bloßes) Zuwendungsverhältnis, das auch im Übrigen einem Beamtenverhältnis oder sonstigen Dienstverhältnis nicht vergleichbar ist.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2022 – 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 28 bis 30, und vom 16. September 2016 – 1 A 2006/15 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.; vgl. ferner BAG, Urteil vom 15. November 2005 – 9 AZR 209/05 –, juris, Rn. 23 f., das die Zuwendungen der Beklagten an Auslandsdienstlehrkräfte – zutreffend – als "finanzielle Unterstützung" bezeichnet, "die der Bund zur Förderung einer Tätigkeit von Lehrkräften im Auslandsschuldienst erbringt", sowie schon die Antwort der Bundesregierung vom 19. Juni 1986, BT-Drs. 10/5708, auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mann und der Fraktion DIE GRÜNEN zur rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung deutscher Lehrkräfte und Ortskräfte an deutschen Privatschulen im Ausland, dort insb. S. 5, wonach das Rechtsverhältnis des Auslandslehrers zum Bund kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis ist, das neben dem einzigen ungeteilten Arbeitsverhältnis zwischen Lehrer und ausländischem Schulträger besteht.
11Die dargestellten rechtlichen Zusammenhänge sind der Klägerin, die schon unter dem 16. Mai 2011 aufgefordert worden war, sich dringend mit den Richtlinien der ZfA zu befassen (Beiakte Heft 1 Blatt 24), im Übrigen vor ihrer (erneuten) Auslandstätigkeit klar vor Augen geführt worden. Bereits eingangs des hier einschlägigen Schulvertrages heißt es klar und deutlich, dass der folgende Dienstvertrag "unter Berücksichtigung des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides der Bundesrepublik Deutschland" geschlossen werde. Ferner lässt sich der im Schulvertrag enthaltenen Regelung zur "Gegenleistung" (Nr. 10) entnehmen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Auslandsdienstlehrkraft nicht von dem Schulträger zu vergüten war, sondern ihr "Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Bundesrepublik Deutschland gem. den Richtlinien des Auswärtigen Amtes/der Zentralstelle" gewährt wurden. Letzteres ergibt sich auch aus Ziffer II. des der Klägerin erteilten Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 2011. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 23. Mai 2011 hatte die Klägerin diesen Bescheid nicht nur erhalten, sondern zugleich auch die "Grundlagen der finanziellen Förderung" verbindlich anerkannt.
12Angesichts des Vorstehenden liegt es auf der Hand, dass in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Auslandsdienstlehrkraft und der Beklagten als Stelle, die der Klägerin nach Normen des öffentlichen Rechts Zuwendungen gewährt, arbeitsvertragliche Regelungen oder Grundsätze weder direkt noch entsprechend herangezogen werden können. An dieser Bewertung kann sich ersichtlich auch nichts dadurch ändern, dass in den Bezügemitteilungen des von der Beklagten für die Zahlungen eingeschalteten Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ein "Arbeitgeberbrutto" ausgewiesen wird. Das gilt umso mehr, als die der Klägerin übermittelten Bezügemitteilungen in der Rubrik "Juristischer Arbeitgeber/Pensionsregelungsbehörde" die auf das Zuwendungsverhältnis hinweisende Angabe "Bundesverwaltungsamt – Auslandslehrer/Europalehrer –" enthalten und das verwendete Formular als solches erkennbar ("Pensionsregelungsbehörde") nicht an die dargestellten, für Auslandsdienstlehrkräfte geltenden Besonderheiten angepasst ist.
13b) Ferner macht die Klägerin (sinngemäß) geltend, die Beklagte könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass dem klägerischen Anspruch eine Verfalls- bzw. Ausschlussfrist entgegenstehe; vielmehr gälten hier nur die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Ihrem (mit dem ausländischen Schulträger geschlossenen) Arbeitsvertrag sei nicht zu entnehmen, dass für die Zuwendungen Ausschlussfristen bestündenoder sämtliche Richtlinien des Auswärtigen Amtes bzw. der Zentralstelle Vertragsinhalt werden sollten. In den in Bezug genommenen Richtlinien seien auch keine Verfallsfristen aufgeführt. Unabhängig davon sei die von der Beklagten herangezogene Regelung nach "§ 8 der Richtlinie" unwirksam. Sie sei als "AGB-Klausel" zu bewerten und genüge nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB, weil sie keinen Hinweis auf den Verlust eines Rechtsanspruchs enthalte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge zudem daraus, dass sie eine einseitige Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers sei, die diesen unangemessen benachteilige.
14Das alles greift – offensichtlich – nicht durch. Etwaigen Nachzahlungsansprüchen der Klägerin für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2015 steht, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, entgegen, dass die Klägerin (auch) diese Ansprüche unstreitig erst am 8. Juli 2016 geltend gemacht und damit nicht die insoweit geltende Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit gewahrt hat.
15Wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es für die Frage, ob hier eine Ausschlussfrist eingreift, nicht auf den Inhalt des Schulvertrages an, sondern auf die im Zuwendungsverhältnis getroffenen Regelungen. Nach diesen Regelungen aber war die hier die in Rede stehende Ausschlussfrist zu wahren. Nach Ziffer II. des danach maßgeblichen, die Klägerin bindenden Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 18. Mai 2011 erhält die Auslandsdienstlehrkraft bei Erfüllung ihrer Pflichten von der Zentralstelle Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte in der jeweils geltenden Fassung. Mit dieser Regelung und auch mit der per Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung der Klägerin vom 23. Mai 2011, die Grundlagen der finanziellen Förderung verbindlich anzuerkennen, sind sowohl die bis zum 31. Dezember 2015 geltende "Allgemeine Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) und Programmkräfte (BPLK) – Richtlinie I" vom 1. Januar 2002 (Stand: 1. Januar 2003) als auch die nachfolgende, zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst" zum Gegenstand des Zuwendungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten gemacht worden. Nach Nr. 8 Satz 1 der Richtlinie I müssen Ansprüche nach den Richtlinien innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen schriftlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt nach der Regelung in Ziffer 1.1.5 Satz 1 der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Richtlinie, die ohne erkennbare sachliche Änderung bestimmt, dass Leistungen nach dieser Richtlinie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen schriftlich geltend gemacht werden müssen.
16Diese Regelungen, die hier zum Ausschluss des behaupteten Nachzahlungsanspruchs führen, sind nicht zu beanstanden. Sie sind keine vertraglich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Arbeitsvertrag, sondern – wie bereits ausgeführt – durch Verwaltungsakt und Erklärung der Klägerin für das Zuwendungsverhältnis geltende Regelungen. Sie sind deshalb auch nicht an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen.
17Unabhängig davon ist ein entsprechender Verstoß auch nicht dargelegt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung durch eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (sog. Transparenzgebot).
18Hierzu allgemein etwa Lapp/Salamon, in: Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 307 BGB (Stand: 09.02.2022), Rn. 100 ff.
19Nach der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Klägerin hier zugrunde gelegt wissen will, bedeutet dass, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können muss, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt"; es muss also aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um den Eintritt dieser Rechtsfolge zu verhindern.
20Vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2013– 5 AZR 954/11 –, juris, Rn. 47 f.
21Diese Regelung und ihr dargestelltes Verständnis dürften der Sache nach dem für Verwaltungsakte geltenden, aber auch auf Nebenbestimmungen anzuwendenden
22– vgl. insoweit etwa Weiß bzw. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 36 Rn. 89 und 91, m. w. N., bzw. VwVfG § 37 Rn. 16 –
23Gebot des § 37 Abs. 1 VwVfG entsprechen, dem zufolge ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, der Inhalt der jeweiligen Regelung also insbesondere klar und für den Adressaten so eindeutig erkennbar zu sein hat, dass dieser sein Verhalten darauf einrichten bzw. danach richten kann.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019– 9 B 29.18 –, juris, Rn. 9 (zu einem Beitragsbescheid), und OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012– 4 A 1055/09 – , juris, Rn. 39 f. (zu einer Auflage in einem Zuwendungsbescheid), jeweils m. w. N.; aus der Literatur vgl. etwa Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 37 Rn. 14.
25Diesen Anforderungen an Bestimmtheit bzw. Transparenz genügen die einschlägigen Ausschlussregelungen. Die zukünftige Auslandsdienstlehrkraft kann den Formulierungen, nach denen die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Leistungen nach den Zuwendungsrichtlinien einer "Ausschlussfrist" unterliegt, nämlich ohne weiteres entnehmen, dass die Ansprüche und Leistungen "ausgeschlossen" sind, wenn sie nicht innerhalb der bestimmten Frist in der vorgesehenen Weise geltend gemacht werden. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Adressatenkreis stets um Akademikerinnen bzw. Akademiker handelt.
26c) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Richtlinie indiziere, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis den Regelungen der Richtlinien – hier also den Ausschlussregelungen – folge. Diese Indizwirkung werde dadurch widerlegt, dass, wie im Tatbestand des Urteils auch dargestellt, nach einem internen "Vermerk" der Beklagten "eigentlich angedacht gewesen" sei, "der Klägerin sogar die Differenz rückwirkend bis August 2011 (!!!) nachzuzahlen". Hiermit soll wohl vorgetragen werden, die angeblichen Überlegungen in dem "Vermerk" seien Ausdruck einer von den Ausschlussregelungen (in bestimmten Fällen) abweichenden Verwaltungspraxis, bei deren nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotener Zugrundelegung hier die Ausschlussregelungen nicht anzuwenden seien und eine vollständige Nachzahlung erfolgen müsse.
27Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
28Zwar dürfen, wie die Vorinstanz auch zutreffend angenommen hat, die Verwaltungsgerichte Entscheidungen über die – grundsätzlich durch die Richtlinien der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen gesteuerte – Vergabe der haushaltsrechtlich zweckbestimmt ausgewiesenen Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (nur) darauf hin überprüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2022– 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 21 bis 23, m. w. N.
30Mit dem Zulassungsvorbringen ist aber (weiterhin) nicht dargelegt, dass die erfolgte Anwendung der maßgeblichen Regelungen über die Ausschlussfrist gegen eine von diesen Vorgaben abweichende, die Beklagte über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Ermessenspraxis der Beklagten verstößt. Namentlich kann dies nicht aus der (vom Verwaltungsgericht und von der Klägerin gemeinten) internen E- Mail des BedienstetenQ. (PK I 4) vom 8. Juli 2016 abgeleitet werden, die dieser an die Bedienstete F. (ZfA 6) gerichtet hat. In dieser E-Mail wird nämlich keineswegs eine Nachzahlung ab August 2011 "angedacht". Der Bedienstete hat darin vielmehr nur festgehalten, dass er die Zahlung der Bezüge rückwirkend ab Januar 2016 auf Stufe 5 umgestellt habe, damit die Klägerin die "Nachzahlung des unstrittigen Differenzbetrages für 2016" möglichst schnell erhalte; die "Berechnung der Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom August 2011 bis Dezember 2015 folge" noch nach. Diese Ausführungen erlauben, wenn sich die Wendung "unstrittig" überhaupt auf alle Jahresdifferenzbeträge (2011 bis 2016) und nicht nur nicht nur auf die Differenzbeträge für das Jahr 2016 beziehen sollte, lediglich die Annahme, dass dieser Bedienstete von der Möglichkeit einer vollständigen Nachzahlung ausgegangen ist, mehr aber nicht. Der weitere interne Mail-Verkehr, der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt (Beiakte Heft 1 Blatt 182 bis 185), belegt dann aber die nachfolgende interne Willensbildung, die zu dem angefochtenen Bescheid geführt hat. Die Bedienstete F. (ZfA 6) fragte am 11. Juli 2016 bei dem Kollegen E. (ZfA 2 / SV AL ZfA) nach, ob man sich für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2015 auf Verjährung berufen solle, und erhielt am 12. Juli 2016 die klare Antwort: "Ausschlussfrist ist Ausschlussfrist". Die Bedienstete L. (ZfA 6) wiederum teilte dem Kollegen Q. (s. o.) später am 12. Juli 2016 per E-Mail mit, sie habe mit Frau F. Rücksprache gehalten; danach könne die Klägerin "gemäß ZfA-Richtlinie nur im Rahmen der Ausschlussfrist von 1 Jahr ab Antragseingang eine rückwirkende Korrektur der Inlandszuwendungen erhalten", also "maximal ab 01.07.2015". Diese interne Kommunikation belegt deutlich, dass eine etwaige anfängliche Unsicherheit einzelner Sachbearbeiter, inwieweit der Nachzahlungsanspruch bestehe, intern durch eine klare, richtlinienkonforme Vorgabe beseitigt worden ist.
31Auch im Übrigen ist eine von den ermessenslenkenden Ausschlussregelungen (in bestimmten Fällen) abweichende, über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer entsprechenden Selbstbindung führende Verwaltungspraxis der Beklagten weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die Annahme, dass eine bestimmte, die Behörde grundsätzlich bindende Verwaltungsvorschrift durch eine hiervon abweichende Verwaltungsübung derogiert ist, setzt zwingend voraus, dass gegenüber (mindestens einem) Dritten bereits so entschieden worden ist.
32Vgl. Ebeling/Tellenbröker, Subventionsrecht als Verwaltungsrecht, in: JuS 2014, 217 ff. (220), wonach Voraussetzung eines Anspruchs aus Selbstbindung der Verwaltung u. a. ist, dass die Verwaltung gegenüber einem Dritten gehandelt hat; ferner Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG am Beispiel der Vergabe von Subventionen und anderen Zuwendungen, in: JuS 2019, 536 ff. (537): "Eine Verwaltungspraxis wird im Idealfall durch gleichmäßige Entscheidungen in mehreren gleichartigen Fällen begründet" (Hervorhebung nur hier).
33Das ergibt sich schon aus der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung selbst, weil der Rechtsbetroffene (bei gegebenem Handlungsspielraum der Behörde) nur dann eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangen kann, wenn die Behörde bei vergleichbarer Lage bereits gegenüber (einem oder mehreren) anderen Rechtsbetroffenen so gehandelt hat. Dass ein solches Handeln bei internen Vorüberlegungen, die keinen Eingang in Entscheidungen gefunden haben, nicht angenommen werden kann, liegt auf der Hand.
34d) Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe "nicht nur ein treuwidriges sondern eine sittenwidriges und betrügerisches Verhalten" an den Tag gelegt. Sie habe nämlich nicht nur die Zuwendungen unter Zugrundelegung der falschen Entgeltstufe berechnet und ausgezahlt, sondern auch noch nach Erhalt der Information über die zutreffende Entgeltstufe am 4. März 2016 "spitzfindig" abgewartet, bis die Klägerin sich am 8. Juli 2016 selbst gemeldet habe.
35Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte seit Erhalt des Schreibens der Bezügestelle E1. am 4. März 2016 darüber informiert war, dass die Klägerin schon seit langem in die "Entgeltstufe 13 Stufe 5+" eingestuft war. Dass die Beklagte diese Information gleichwohl bis zu der Anfrage der Klägerin vom 8. Juli 2016 noch nicht zum Anlass für eine Korrektur der Zahlungen der Inlandszuwendung bzw. für die Anweisung einer Nachzahlung genommen hatte, ist aber – anders als die Klägerin meint – erkennbar nicht auf ein vorsätzliches, betrügerisches Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Der bereits dargestellte interne E-Mail-Verkehr belegt nämlich, dass die Sachbearbeiterin, die wegen einer anstehenden Umstellung des Abrechnungssystems die Anfrage an die Bezügestelle E1. gerichtet und deren Antwort erhalten hatte (Frau L. ), und auch der Bedienstete Q. , an den Frau L. das Schreiben der Bezügestelle E1. weitergeleitet hatte (vgl. Beiakte Heft 1 Blatt 166 unten), bis zu der internen Klärung durch die Bediensteten E. und F. offensichtlich annahmen, eine rückwirkende Korrektur sei jederzeit vollständig möglich. War dies aber so, so ist die Klägerin mit ihrer Anfrage vom 8. Juli 2016 der anstehenden, offenbar nicht als eilig betrachteten Bearbeitung durch die Beklagte lediglich zuvorgekommen.
36Dieser viermonatigen Verzögerung steht gegenüber, dass die Klägerin schon seit einem weit vor dem 4. März 2016 liegenden Zeitpunkt bei dem jeweiligen Erhalt der Berechnungsmitteilungen immer wieder neu ihre nach der Regelung Nr. IV 2. des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 18. Mai 2011 bestehende Obliegenheit – das ist ein nicht durchsetzbares Gebot zu einer bestimmten Mitwirkung, das der Betroffene im Eigeninteresse beachten sollte, um den Eintritt von Rechtsnachteilen zu vermeiden – verletzt hatte, die Berechnungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und (vermutete) Fehler der Zentralstelle anzuzeigen. Das ergibt sich in aller Klarheit aus ihrer E-Mail vom 8. Juli 2016. Darin führt sie nämlich aus, sie wundere sich nun schon "seit einigen Jahren", dass sie mit ihren nunmehr "38+ Jahren im Schuldienst noch immer in der Gehaltsstufe 13 Stufe 03 bezahlt werde".
372. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
38Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
40In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung ungeachtet der unzureichenden Darlegungen jedenfalls der Sache nach nicht vor.
41Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf,
42"ob arbeitsrechtliche Grundsätze, die zur Anspruchsbegründung der Klägerin führen würden, im vorliegenden Fall keinerlei Anwendung finden".
43Dieser Frage kommt, wenn man sie wörtlich versteht, ersichtlich schon keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, weil sie allein auf den vorliegenden Einzelfall abhebt. Sie rechtfertigt aber auch dann nicht die begehrte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie auf die Klärung abzielen sollte, ob arbeitsrechtliche Grundsätze auf das zwischen einer Auslandsdienstlehrkraft und der Beklagten bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungs- und Zuwendungsverhältnis Anwendung finden können. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich nämlich ohne weiteres aus der oben dargestellten gefestigten Rechtsprechung zu diesem Rechtsverhältnis.
44Die ferner noch als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
45"ob sich die Behörde trotz ihres absichtlichen betrügerischen und sittenwidrigen Verhaltens auf eine Ausschlussfrist berufen kann",
46rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht. Sie zielt allein auf den Einzelfall ab und kann schon deshalb keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben. Unabhängig davon ist sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch ersichtlich nicht von Bedeutung gewesen und wäre, weil ein absichtliches betrügerisches und sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht erkennbar ist (s. o.), auch in einem Berufungsverfahren nicht relevant.
473. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der eingeklagten, in der Klageschrift bezifferten Gehaltsdifferenz.
50Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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