Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 334/22.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
31. Der Kläger zeigt den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht mit seinem Vorbringen auf, das Verwaltungsgericht habe Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, indem es mit der Ladung nur auf die Liste der Erkenntnisquellen, die berücksichtigt würden, auf seiner Internetseite verweise. Es entspreche gängiger Praxis der Verwaltungsgerichte im Asylstreitverfahren, diejenigen Erkenntnismittel, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht würden, im Wege der Übersendung einer Erkenntnismittelliste in das Verfahren einzuführen.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet den Gerichten, nur solche Erkenntnismittel zu verwerten, die ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies bedeutet, dass ein Gericht auch im Asylprozess nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 ‑ 2 BvR 414/84 -, NJW 1986, 371 (372), = juris, Rn. 27, m. w. N., und vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, InfAuslR 2001, 463 (465) = juris, Rn. 15 ff., m. w. N.
6In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass die Praxis eines Verwaltungsgerichts, ihm vorliegende und bei ihm einsehbare herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand eines Asylprozesses zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, den Anforderungen des Gebots rechtlichen Gehörs jedenfalls im Grundsatz genügt.
7Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2020 - 19 A 3256/19.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2020 - 9 A 717/20.A -, juris, Rn. 22, und vom 18. Januar 2019 - 4 A 967/18.A -, juris, Rn. 6.
8Dem hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Es hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts (https://www.vg-aachen.nrw.de/aufgaben/erkenntnislisten/zt_aktuelle_erkenntnislisten_dublin/dublin_italien/index.php) einsehbare aktuelle Erkenntnisliste zum Zielstaat Italien hingewiesen. Entgegen der Antragsbegründung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Erkenntnismittelliste dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör war durch den in der Ladung enthaltenen Hinweis, auf Anfrage würden die Erkenntnislisten übersandt, Genüge getan. Der Kläger zeigt im Übrigen nicht auf, dass er eine Übersendung der Erkenntnislisten beantragt und das Verwaltungsgericht eine solche abgelehnt hätte.
9Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs genüge die Übersendung einer lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselten und nicht thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste nur, solange dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Durchsicht sämtlicher Quellen zumutbar sei. Es sei Aufgabe des Gerichts, die nach seiner Auffassung möglicherweise entscheidungserheblichen Beweismittel herauszufiltern, so genau zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, dass der Kläger tatsächlich eine Möglichkeit habe, sich von ihnen Kenntnis zu verschaffen und zu ihnen Stellung zu nehmen. Die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts abrufbare Erkenntnismittelliste Italien habe im Hinblick auf den Umfang und die Anzahl von Eintragungen eine Konkretisierung bezogen auf den zu entscheidenden Fall erfordert. Dafür beruft er sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird, wenn das Gericht mehrere Hundert Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht, die zwar in einer den Verfahrensbeteiligten übersandten Erkenntnisliste erfasst, aber weder thematisch aufgeschlüsselt noch mit Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle nachgewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris = AuAS 1993, 249).
10Damit zeigt der Kläger schon nicht auf, dass ihm die Durchsicht der in der - nach seiner Angabe zwei Seiten und mehrere Eintragungen umfassenden - Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts enthaltenen und mit Schlagworten versehenen Dokumente unzumutbar gewesen wäre. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020“), von AIDA („Country Report: Italy, Update 2020“) und ACCORD („Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalen Schutzstatus, insb. von Familien mit Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie, 18.09.2020“) berücksichtigen werde, hätte sich dem Kläger zudem aufdrängen müssen. Es handelt sich um gängige und in der Rechtsprechung häufig zitierte Erkenntnismittel, um die Lebensbedingungen von rückkehrenden Schutzberechtigten im Zielstaat beurteilen zu können.
112. Ungeachtet dessen dringt der Kläger mit seiner Rüge auch deshalb nicht durch, weil derjenige sich nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.
12Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. = juris, Rn. 3.
13Der Asylsuchende kann sich deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen etwa durch eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht bemüht hat.
14OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 – 19 A 1609/00.A -, juris, Rn. 6, und vom 9. Juli 1996 – 25 A 2967/96.A –, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 1993 - Bs VII 93/93 -, juris, Rn. 4.
15Sofern der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger der Ansicht ist, es habe Anlass für eine Konkretisierung gegeben, hätte er das Verwaltungsgericht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe der entscheidungserheblichen Erkenntnisquellen ersuchen können. Dies wäre schriftlich schon nach Erhalt der Ladung, spätestens aber während der mündlichen Verhandlung möglich und geboten gewesen. Dahin gehende Beanstandungen sind jedoch weder aktenkundig noch mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der über die mündliche Verhandlung angefertigten Sitzungsniederschrift.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
17Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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- VwGO § 138 1x
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- 2 BvR 982/00 1x (nicht zugeordnet)
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