Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 171/20.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 42, Flurstück 387, mit der postalischen Anschrift A. Straße . Das Grundstück mit einer Fläche von 189 m² ist mit einem leerstehenden, eingeschossigen Gebäude zur gastronomischen Nutzung bebaut. Eine Nutzung des Gebäudes findet seit 2015 nicht mehr statt. Unmittelbar nordöstlich entlang des nach Osten spitz zulaufenden Grundstücks verläuft eine Böschung hinauf zum parallel verlaufenden Bahnhof Köln Süd. An der Stirnseite in nord-westlicher Richtung des Grundstücks verläuft die A1. Straße, die die Bahnlinie unterquert. Unterhalb der Bahnlinie befindet sich eine Stadtbahnhaltestelle der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB).
3Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 2. Januar 2017 den Kläger auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hin, das vorsehe, sein Grundstück in Anspruch zu nehmen.
4Mit Antrag vom 23. Juni 2017, eingegangen bei der Beklagten am 12. September 2017, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das Vorhaben „Neubau einer Personenunterführung ‚Bf Köln-Süd‘ Strecke 2630, km 3,1 + 68“, in dessen Rahmen als Kernmaßnahmen ein Neubau einer Personenunterführung von der A2. Straße aus mit zwei Aufzügen und zwei Treppenanlagen zu den Bahnsteigen 1 und 2, die Sicherstellung der barrierefreien Erschließung der Bahnsteige 1 (Gleis 1 und 2) und 2 (Gleis 3 und 4), die Modernisierung des Bahnsteigdachs auf Bahnsteig 1, der Neubau mehrerer Teilbahnsteigdächer auf Bahnsteig 2, die Anpassung bzw. der Neubau der Beleuchtung und Beschallung der Bahnsteige 1 und 2 sowie der Personenunterführung und die Anpassung bzw. die Ergänzung der Bahnsteigausstattung und Wegeleitung durchgeführt werden sollen.
5Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen soll das Grundstück des Klägers erworben werden, um es (vorübergehend) als Rampe für Baustellenfahrzeuge, als Zuwegung in den Gleisbereich sowie (im Endzustand) als öffentlichen Zugang zu der Personenunterführung zu nutzen.
6Die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen enthielten u. a. einen Erläuterungsbericht, Übersichts- und Lagepläne, ein Grunderwerbsverzeichnis und eine Umwelterklärung.
7Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, an dem sich der Kläger nicht beteiligte, genehmigte die Beklagte das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. März 2020.
8Die Beigeladene teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2020 die beabsichtigte dauerhafte Inanspruchnahme seines Grundstücks mit, um eine Vereinbarung zum Ausgleich der Grundstücksinanspruchnahme und der erforderlichen Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlage abzuschließen.
9Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers und führte aus: „Angesichts des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gehen wir davon aus, dass dem Grunde und voraussichtlich auch der Höhe nach eine gütliche Einigung möglich sein wird. Bezüglich der Höhe der Entschädigung haben Sie bislang auf den veröffentlichten Bodenrichtwert verwiesen, was noch der abschließenden Prüfung bedarf, ob hiermit alle zu entschädigenden Positionen angemessen berücksichtigt sind. Hierzu bedarf es auch noch unsererseits der weiteren Abstimmung mit dem Mandanten.“
10In einem Schreiben vom 8. Juli 2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers: „Wie mir unser Mandant in unserer gestrigen Besprechung mitgeteilt hat, besteht aus seiner Sicht eine Alternative, nach der das Gebäude auf dem Grundstück erhalten bleiben kann. Ob diese Alternative auch im Planfeststellungsverfahren geprüft worden ist, kann ich nicht beurteilen. Sollte es jedoch eine gleichgeeignete Alternative geben, bei der der Abriss und eine Enteignung nicht notwendig sind, könnte dies einen Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses darstellen. Von daher ist es zum heutigen Zeitpunkt noch offen, ob Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss eingereicht wird.''
11In einem weiteren Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. Juli 2020 führte dieser aus: „Bezugnehmend auf Ihren Kaufvertragsentwurf, der uns mit E-Mail vom 01.07.2020 übermittelt wurde, teilen wir mit, dass unser Mandant eine Besitzüberlassung zum 01.09.2020 und einen freihändigen Erwerb des Grundstücks nicht dem Grunde nach ablehnt. Grundlage für eine Einigung kann jedoch – wie der Einleitung eines Enteignungsverfahrens – allein ein objektiv angemessenes Angebot auf Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks sein, der bisher unzulänglich ermittelt wurde.“ und „Unser Mandant steht einer kurzfristigen Einigung zur Besitzüberlassung und zum Erwerb des Grundstücks offen gegenüber.“
12Auf Veranlassung der Beklagten machte die Stadt Köln den Planfeststellungsbeschluss im Amtsblatt Nr. 55 vom 22. Juli 2020 unter Ziffer 200 öffentlich bekannt. Die Auslage erfolgte vom 27. Juli 2020 bis zum 10. August 2020.
13Der Kläger hat am 7. September 2020 Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt er vor, als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener habe er einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal sei. Er sei mit seinem Vorbringen nicht präkludiert. Nach § 7 Abs. 4, Abs. 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG i. V. m. § 6 UVPG i. V. m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG fänden die Vorschriften des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 18e Nr. 7 AEG keine Anwendung. Dieses gelte auch für umweltunabhängige Abwehransprüche.
15Die Planfeststellungsbehörde habe seine Belange, hier den Eingriff in sein Eigentum, unzureichend abgewogen bzw. eine Abwägung hierüber überhaupt nicht getroffen. Denn die Beklagte habe ihrer Entscheidung im Hinblick auf eine Beanspruchung von Grundeigentum allein die Nutzung von Flächen Dritter, die für Bauarbeiten genutzt werden sollen, zugrunde gelegt. Die Belange des Klägers, dass sein Grundstück dauerhaft für die planfestgestellte Planung in Anspruch genommen werden solle, fänden weder in der materiell-rechtlichen Würdigung des Vorhabens noch in der Gesamtabwägung der Beklagten Berücksichtigung.
16Auch in Bezug auf die Variantenauswahl zum Neubau einer Personenunterführung leide der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln.
17Die Variantenauswahl durch die Beklagte sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, da die Beklagte selbst als verantwortliche Behörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss überhaupt keine Variantenentscheidung getroffen habe, mithin ein Abwägungsausfall in Bezug auf die Variantenwahl vorliege, obwohl die Beigeladene im Erläuterungsbericht schon sechs Varianten betrachtet habe
18Zum anderen sei auch die Variantenwahl durch die Vorhabenträgerin in den Antragsunterlagen nicht abwägungsfehlerfrei durchgeführt worden. Der Vorhabenträgerin hätten sich sogar mehrere Alternativvarianten aufdrängen müssen, die das Planungsziel, nämlich den barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen auch von der A3. Straße aus, erreichten und eindeutig und offensichtlich besser seien, weil sie die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonender behandelten.
19Die „Variante A“ sehe einen Zugang zur Personenunterführung ausschließlich durch einen Durchstoß des Tunnels zur N.----straße vor. Nach dieser Variante werde entweder eine Ampelanlage zur Querung der N.----straße benötigt, da die zum Bahndamm gelegene Straßenseite bisher über keinen Fußweg verfüge. Eine Zuwegung zur A4. Straße sei aber auch möglich, sofern ein Fußweg auf der N1.----straße entlang des Bahndammes errichtet werde. Diese Variante sei im Hinblick auf das Ziel des barrierefreien Zugangs zur Personenunterführung von der A5. Straße aus aufgrund derselben Entfernung im Vergleich zur planfestgestellten Variante gleich geeignet, würde jedoch ohne die Inanspruchnahme seines Grundstücks und der Enteignung zu seinen Lasten auskommen, weil dabei lediglich bahneigene bzw. städtische Flächen, die bisher als Parkplatzflächen genutzt würden, in Anspruch genommen werden müssten.
20Weiterhin hätte die Vorhabenträgerin die „Variante B“ in Betracht ziehen müssen, die einen Zugang entsprechend des nunmehr beklagten Plans zur Personenunterführung ermögliche, dabei jedoch gänzlich ohne Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter umgesetzt werden könne. Die Zuwegung zur Personenunterführung von der A6. Straße könne demnach zwischen seinem Grundstück und dem Bahndamm verlaufen, wenn die vorhandene Böschung abgetragen und zur Abfangung eine Stützwand errichtet werde.
21Als „Variante C“ schlage er die Inanspruchnahme der unbebauten Fläche im Eigentum der Universität zu Köln südlich seines Grundstücks vor, wodurch sein Grundstück nur im von der A7. Straße aus gesehenen hinteren Teil gequert, jedoch nicht das Gebäude rückgebaut werden müsse.
22Eine weitere Variante ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter zur Erreichung des Planziels stelle er als „Variante D“ vor, die einen Tunnel von der A8. Straße aus (KVB-Haltestelle) zu der Personenunterführung vorsehe.
23Eine zusätzliche Erschließung des Bahnsteigs 1 von der A9. Straße aus mittels Errichtung einer Treppe und einer Aufzuganlage, jedoch ohne Personenunterführung zwischen den Bahnsteigen, dränge sich ebenfalls auf („Plan II“).
24Durch die Zusammenlegung verschiedener Varianten („Variante A+B“) lasse sich eine über das eigentliche Planungsziel hinausgehende Gesamtzugangssituationsverbesserung darstellen, die für die Nutzer die Vorteile aller Varianten verbinden würde. Die beidseitige Erschließung der Personenunterführung von der N2.----straße und der A10. Straße aus hätte mehrere Vorteile, nämlich die Verbesserung des Zugangs ohne Rampe zum Beispiel für Rollstuhlfahrer, geh- und sehbehinderte Menschen und Senioren durch die geringere Tieferlegung um 71 cm der Personenunterführung, die Vermeidung von Tunnelängsten durch beidseitige Erschließung, die Entlastung der KVB-Haltestelle und des Bürgersteigs durch Lenkung des Fahrgastflusses sowie dass Fußgänger aus Richtung S.-----platz , A11. Platz und C.---------platz direkt die Erschließung über die N3.----straße nutzen könnten. Aus Richtung der Universität könnten Studenten und Angestellte der Universität die südliche Erschließung nutzen.
25Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 trägt der Kläger ergänzend vor, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei bereits deswegen nach § 77 Abs. 1 VwVfG aufzuheben, weil die Beigeladene das planfestgestellte Vorhaben aufgegeben habe. Der nach dem Schienen-Infrastrukturprojekt „Westspange Köln“ (Projekt-Nr. K-003-V01) geplante Bau zweier weiterer S-Bahngleise zwischen Köln-Hansaring und Hürth-Kalscheuren stünde einer Umsetzung des Vorhabens zur Errichtung einer Personenunterführung im Bahnhof Köln-Süd in der planfestgestellten Form entgegen.
26Der Kläger beantragt,
27den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für das Vorhaben „Neubau einer Personenunterführung im Bahnhof Köln-Süd" vom 19. März 2020 aufzuheben, soweit das Grundstück des Klägers betroffen ist,
28hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss vom 19. März 2020 insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger sei hinsichtlich der mit der Klage dargelegten Bedenken nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Die allgemeine Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG sei nicht durch § 7 Abs. 4 UmwRG gesperrt. Soweit sich der Kläger gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten wende, sei § 5 UmwRG anzuwenden. Der Kläger habe es schlicht versäumt, im Anhörungsverfahren seine Interessen mit einer Einwendung an die Anhörungsbehörde zu wahren, so dass diese in ihrer abschließenden Stellungnahme, die Grundlage des späteren Planfeststellungsbeschlusses geworden sei, nichts zur Betroffenheit des Klägers habe aufnehmen können. Erst nach Kenntnis vom Planfeststellungsbeschluss habe der Kläger die Klage erhoben und diese mit seiner eigentumsrechtlichen Betroffenheit begründet. In der Klagebegründung werde die Variantenentscheidung problematisiert. Somit würden die Eigentumsinteressen des Klägers erstmalig mit Umweltbelangen verknüpft. Dies sei unredlich, da es dem Kläger ausschließlich um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Eigentums gehe. Letztlich würden hier Fragen, die im Planfeststellungsverfahren zu regeln und zu lösen gewesen wären, in das Verwaltungsstreitverfahren verlagert.
32Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Variantenentscheidung der Vorhabenträgerin sei im Erläuterungsbericht vorgenommen worden und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogen worden. Der Erläuterungsbericht sei Bestandteil des festgesetzten Plans. Die Vorzugsvariante sei ausgewählt worden, da diese eine kundenfreundliche und barrierefreie Zuwegung von der A12. Straße zu den Bahnsteigen schaffe. Die vom Kläger eingebrachte Variante eines Zugangs über die Parkplätze der N4.----straße sei von der Beigeladenen zurecht verworfen worden, weil sich an der N5.----straße kein Gehweg befinde und ein neuer Fußgängerüberweg mit Lichtzeichenanlage zum sicheren Erreichen des Gehwegs auf der anderen Straßenseite erforderlich geworden wäre.
33Die Beigeladene beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie trägt vor, die Rügen des Klägers seien nach § 5 UmwRG im Klageverfahren ausgeschlossen. Es sei ein missbräuchliches Verhalten des Klägers greifbar. Die nunmehr erhobenen Einwendungen hinsichtlich seiner vermeintlich betroffenen Belange habe der Kläger weder im Anhörungsverfahren noch in den nach der Beschlussfassung erfolgten Grunderwerbsverhandlungen vorgebracht. In der Gesamtschau habe der Kläger damit durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er keine Einwendungen gegen das Vorhaben habe. Erst nachdem sich die außergerichtlichen Verhandlungen nicht nach den Vorstellungen des Klägers entwickelt hätten, habe er Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben und diese mit der angeblich unzureichenden Berücksichtigung seiner eigentumsrechtlichen Belange und vermeintlichen Fehlern der Variantenabwägung der Beklagten begründet.
36Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss frei von Rechtsfehlern. Eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Gewichtung der Belange des Klägers, insbesondere seiner Eigentumsbetroffenheit, liege nicht vor. Die Beklagte habe eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen, das Abwägungsmaterial fehlerfrei zusammengestellt, die betroffenen Belange zutreffend gewichtet und diese in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht. Sie habe eine eigenständige und unabhängige Abwägungsentscheidung auf Grundlage des vorgelegten Plans vorgenommen. Die Ausführungen der Beklagten auf Seite 27 des Planfeststellungsbeschlusses seien zwar relativ allgemein gehalten, zeigten aber, dass sie die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen habe. In der Zusammenschau mit den weiteren planfestgestellten Unterlagen werde deutlich, dass die Beklagte alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen habe. Der Umstand, dass sich die Beklagte in der materiell-rechtlichen Würdigung auf Seite 27 des Planfeststellungsbeschlusses mit einer im Ergebnis verneinten Rechtsverkürzung im Hinblick auf die Einwendungen der ebenfalls grundstücksbetroffenen Universität zu Köln beschäftigt habe, unterstreiche, dass sich die Beklagte insgesamt ihres planerischen Gestaltungsspielraums bewusst gewesen sei, sich auch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundeigentum nicht in der einen oder anderen Weise gebunden gefühlt und somit eine eigenständige und unabhängige Abwägungsentscheidung getroffen habe.
37Auch mit seinen gegen die Variantenauswahl erhobenen Rügen könne der Kläger nicht durchdringen. Die Beklagte habe die Anforderungen an die Zusammenstellung und Bewertung der Varianten bei ihrer Grobanalyse und der Auswahl der ernsthaft in Betracht kommenden Varianten gewahrt. Die Präferenzentscheidung lasse Abwägungsmängel ebenfalls nicht erkennen und das Optimierungsgebot sei beachtet worden.
38Die Beklagte habe zwar im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 21 keine Ausführungen zu ihrer Variantenentscheidung gemacht. Sie habe jedoch die von ihr ‑ der Beigeladenen - vorgeschlagene Variante auf Seite 10 des Erläuterungsberichts als Teil des Plans nachvollzogen und sich diese mittels des Verweises auf Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses zu eigen gemacht.
39Die Entscheidung der Beklagten, die klägerische Variante „Aufzug von KVB-Haltestelle“ in der A13. Straße in der Grobanalyse auszuscheiden und nicht weiter zu berücksichtigen, sei rechtmäßig. Eine Zuwegung von der KVB-Haltestelle sei aus technischer Sicht nicht möglich. Die Widerlager des Brückenbauwerks würden die Integrierung eines Zugangs nicht zulassen. Weiterhin würde auch in dieser Variante der aktuell schon enge Fußgängerbereich im unmittelbaren Umfeld der KVB-Haltestelle weiter dezimiert, das Fußgängeraufkommen in diesem Bereich aber gleichzeitig erhöht werden.
40Es spreche eine Vielzahl an Gründen gegen die vom Kläger genannte Variante mit einem Zugang zur Personenunterführung über die N5.----straße . Der Straßenraum der N6.----straße sei für eine Zuwegung nicht geeignet. Auf der an den Gleisanlagen liegenden Straßenseite befänden sich aktuell öffentliche Parkplätze, Parkplätze eines Car-Sharing-Anbieters sowie ein umfangreicher Baumbestand. Ein Bürgersteig im Bereich der Zuwegung müsste eigens für die Zuwegung errichtet werden. Weiterhin würde der Fußgängerüberweg aufgrund der hohen Anzahl an straßenquerenden Personen aus Aspekten der Verkehrssicherheit aller Voraussicht nach nicht mehr ausreichen und müsste durch eine Lichtsignalanlage ersetzt werden. Ausweislich der Angaben des Amts für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln seien die Bäume auf der N7.----straße nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. Eine direkte Anbindung der Zuwegung der Personenunterführung an die Gebäude der Universität zu Köln wäre mit dieser Variante nicht erreicht. Zudem widerspreche diese Variante einem der originären Projektziele, nämlich der Gewährleistung eines sicheren Zugangs von Bahnsteig 1 zur Stadtbahnhaltestelle an der A14. Straße. Durch die längere Bauweise entstünden zum einen höhere Kosten, zum anderen fiele der Tunneleffekt massiver aus. Statt der erforderlichen Sperrung von drei Gleisen wäre die Sperrung von fünf Gleisen erforderlich. Somit könnte im Falle einer unbedingt erforderlichen durchgehenden Sperrung der Gleise 2 bis 6 der Ersatzverkehr nur noch über Gleis 1 abgewickelt werden. Zudem sei das benötigte Flurstück 387 auch in dieser Variante für die Erschließung des Baufeldes erforderlich.
41Die Abfangung des Dammes und die Errichtung einer Stützwand, die der Kläger als weitere Variante vorschlage, hätten zur Folge, dass das bei zukünftig steigendem Verkehrsbedarf zusätzlich erforderliche und geplante Gleis zwischen dem Flurstück 387 und dem aktuellen Gleis 1 nicht mehr umsetzbar wäre. Zudem sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der unklaren Lage der Stützmauer keinesfalls gewährleistet, dass eine kapazitiv ausreichende Zuwegung für eine Personenunterführung hergestellt werden könne. Eine solche Stützmauer stelle ein immenses, statisch stark beanspruchtes und in der Errichtung aufwändiges Ingenieurbauwerk dar.
42Die vom Kläger vorgeschlagene Variante des Zugangs über das Gelände der Universität zu Köln sei vor dem Hintergrund rechtsfehlerfrei von der Beklagten abgelehnt worden, dass im Bereich der potentiellen Zuwegung eine Hochspannungsanlage der Universität zu Köln verlaufe, die in erheblichem Umfang die von der Universität benötigte Energie verteile. Weiterhin stünden der Nutzung des Universitätsgeländes diverse konkrete Ausbaupläne der Universität zu Köln entgegen, deren Umsetzung hinsichtlich der einzuhaltenden Flucht- und Rettungswege sowie der erforderlichen Feuerwehrzufahrt mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante in Konflikt stehe. Wie bereits zuvor angemerkt, wäre das Flurstück 387 auch in dieser Variante für die Erschließung des Baufeldes erforderlich.
43Hinsichtlich der vom Kläger in der Klagebegründung angeführten vermeintlich vorzugswürdigen „Variante D“ würden die Ausführungen zur in der Grobanalyse rechtsfehlerfrei ausgeschiedenen Variante „Zuwegung von der KVB-Haltestelle“ entsprechend gelten. Die vom Kläger angedachte Zusammenlegung der Varianten A und B sei vor dem Hintergrund der zu der jeweiligen Variante geschilderten und entgegenstehenden Belange und Interessen ebenfalls nicht realisierbar.
44Die Durchführung des Vorhabens sei auch nicht aufgegeben worden. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin habe zu keinem Zeitpunkt erklärt oder beabsichtigt, von der Realisierung Abstand zu nehmen. Die Kompatibilität des im Verantwortungsbereich der DB Netz AG liegenden Projektes „Westspange“ sei von dieser mit dem streitgegenständlichen Vorhaben überprüft und am 29. Juli 2019 bestätigt worden. Die bisher untersuchten Varianten der Westspange hätten auf die Position der Personenunterführung keinen Einfluss, da die Anzahl der Gleise und deren Anordnung im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd auch im Rahmen des Projektes „Westspange“ nicht ausschlaggebend verändert werde.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler.
48I. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. März 2020 ist § 18 AEG vom 27. Dezember 1993, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020 (im Folgenden: AEG a. F.) i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: VwVfG a. F.).
49Dabei ist „maßgeblicher Zeitpunkt“ in diesem Sinne das Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2019- 7 C 22.17 -, Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 = juris, Rn. 14, vom 9. Februar 2017- 7 A 2.15 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 = juris, Rn. 21, und vom 14. April 2010- 9 A 5.08 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 = juris, Rn. 29.
51Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 18e Abs. 5 AEG a. F. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von zehn Wochen, innerhalb der er die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
52Hiervon ausgehend legt der Senat seiner Prüfung die Einwendungen zugrunde, die der Kläger in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 12. November 2020 formuliert hat. Die Klagebegründung ist am 13. November 2020 bei Gericht eingegangen und wahrt daher die Zehnwochenfrist.
53II. Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung greifen nicht durch.
541. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen weder gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. ausgeschlossen noch bleiben diese nach § 5 UmwRG unberücksichtigt.
55a) Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. hier nach § 7 Abs. 4 UmwRG schon keine Anwendung, da es sich bei dem Vorhaben um ein solches handelt, bei dem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG bestehen kann, mithin eine UVP-Vorprüfung - hier gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG in der bis zum 9. Dezember 2020 geltenden Fassung - durchzuführen ist. Eine solche ist von der Beklagten auch durchgeführt worden.
56Der Anwendungsausschluss nach § 7 Abs. 4 UmwRG bezieht sich auf alle Einwendungen, ungeachtet dessen, ob diese Umweltauswirkungen oder andere Aspekte des Vorhabens betreffen.
57Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 43 f.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 7 UmwRG, Rn. 78.
58b) Ferner steht einer Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers auch § 5 UmwRG nicht entgegen. Nach dieser Norm bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
59Dass die erstmalige Geltendmachung der Einwendungen durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren missbräuchlich oder unredlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat vor der Erhebung der Klage weder ausdrücklich erklärt, dass er keine Einwände erhebt, noch hat er dies auf anderem Wege konkludent zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er sich lediglich am Anhörungsverfahren nicht beteiligt.
60Daraus alleine kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten geschlossen werden.
61Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 = juris, Rn. 24; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 5 UmwRG, Rn. 19 ff.
62Andernfalls liefe der Anwendungsausschluss des § 7 Abs. 4 UmwRG leer, den der Gesetzgeber zur vollständigen und europarechtskonformen Umsetzung des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - als notwendig erachtet hat.
63Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 43.
64Solche Umstände sind nicht im Verhalten des Klägers während der Grunderwerbsverhandlungen mit der Beigeladenen zu erblicken. Der Kläger hat sich hier weder widersprüchlich verhalten noch aufgrund der Gesamtumstände deutlich gemacht, dass er keine Einwendungen geltend machen werde und die Behörde berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen.
65Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris Rn. 158 ff.
66Soweit der Kläger in den Schreiben ausführt, dass im Hinblick auf die Entschädigung „dem Grunde und voraussichtlich auch der Höhe nach eine gütliche Einigung möglich sein wird“, dass er „eine Besitzüberlassung zum 01.09.2020 und einen freihändigen Erwerb des Grundstücks nicht dem Grunde nach“ ablehne sowie dass er „einer kurzfristigen Einigung zur Besitzüberlassung und zum Erwerb des Grundstücks offen gegenüber“ stehe, zeigt er lediglich seine Verhandlungsbereitschaft an, ohne jedoch in der Sache Zugeständnisse im Hinblick auf einen Einwendungsverzicht zu machen. Mit dem Schreiben vom 8. Juli 2020 weist er vielmehr ausdrücklich auf bestehende Vorbehalte bezüglich der Variantenentscheidung hin und hält sich eine Klage ausdrücklich offen.
672. Verstöße der Beklagten gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind jedoch nicht erkennbar.
68a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
69Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass- zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
70Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ IV C 79.76 u. a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 = juris, Rn. 59; vgl. auch Urteile vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 103, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 8 = juris, Rn. 23.
71Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.
72Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015- 7 C 15.13 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 = juris, Rn. 29.
73b) Hieran gemessen liegen die - allein in den Blick zu nehmenden - vom Kläger geltend gemachten Abwägungsfehler nicht vor.
74Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssenoder wenn der Planfeststellungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020- 7 A 9.19 -, juris, Rn. 123 ff., m. w. N.
76aa. Ausgehend davon liegt kein Abwägungsmangel vor, weil der Beklagten in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre. Mit dem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe in ihre Abwägung nicht die ihm – dem Kläger – durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegten Eigentumsbeeinträchtigungen durch eine dauerhafte Inanspruchnahme einbezogen, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf.
77Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums aber nicht etwa, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 (301 f.) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (117) = juris, Rn. 112, und vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris, Rn. 225.
79Daran gemessen hat die Planfeststellungsbehörde die vom Vorhaben ausgehenden Eigentumsbeeinträchtigungen abwägungsfehlerfrei behandelt. Sie hat ausgeführt, dass sie die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen habe. Sie sei nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die öffentlichen, für die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sprechenden Belange die entgegenstehenden, von dem Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange überwögen und die beantragte Maßnahme geeignet und geboten sei, das angestrebte Planungsziel zu erreichen (PFB B.6, S. 28). Bei der Ermittlung der privaten Belange hat sie nicht nur – wie der Kläger meint – die vorübergehende Inanspruchnahme privater Grundstücke für die Baustelleneinrichtung, sondern auch die dauerhafte Inanspruchnahme seines Grundstücks berücksichtigt.
80Dazu führt der Planfeststellungsbeschluss unter Punkt A.4.3, S. 5. „Beanspruchung von Grundeigentum, Eingriffe in Rechte Dritter, Entschädigung“ aus: „Vor Inanspruchnahme der gemäß dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Flächen sind, soweit möglich, schriftliche Vereinbarungen zwischen der Vorhabenträgerin und dem jeweiligen Eigentümer zu schließen.“ Auch die Begründung des Vorhabens auf Seite 14 des Planfeststellungsbeschlusses erwähnt den Rückbau des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers: „Auf der A15. Straße ist vorgesehen, das Bestandsgebäude (ehem. Bistro/Biergarten) auf der südwestlichen Seite der Eisenbahnunterführung, zwischen den Bahngleisen und der Universität zurückzubauen.“
81Auch aus dem Erläuterungsbericht sowie dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen, die als Anlagen zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschluss gemacht wurden (PFB A.2, S. 2), wird deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen eingestellt hat.
82Soweit weitere Umstände nicht ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss, sondern nur in seinen Anlagen erwähnt sind, ist dies unschädlich.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 9 VR 13.06 –, NuR 2008, 36 = juris, Rn. 41.
84Die benötigten Flächen sind im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführt. Im Einzelnen ist bezeichnet, welche Flächen zu erwerben sind und welche nur vorübergehend in Anspruch genommen werden. Der Erläuterungsbericht führt auf Seite 10 aus: „Für den Anschluss an die A16. Straße ist eine Zuwegung zu errichten. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Bestand kann die Zuwegung nur unter Inanspruchnahme des Flurstücks 387 erstellt werden. Diese Privatfläche ist deshalb zu erwerben. Der Rückbau des Bestandsgebäudes (Grillstube) ist dafür notwendig.“ Dabei hat die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch den Zustand und die fehlende, gegenwärtige Nutzung des Grundstücks berücksichtigt. Dazu heißt es weiter auf Seite 22 unter dem Punkte „7. Baudurchführung“: „Des Weiteren ist der Rückbau eines leerstehenden privaten Gebäudes für den Anschluss der PU an die A17. Straße notwendig“. Auch auf Seite 30 unter „9.1 Grunderwerb“ geht der Erläuterungsbericht auf das Eigentum des Klägers ein: „Ein Grunderwerb im Bereich der Zuwegung von der A18. Straße zur Personenunterführung ist erforderlich. Das zu erwerbende Fremdgrundstück befindet sich süd-westlich der Bahnsteige (Flurstück 387). Grundlage bildet der Flimas-Auszug vom 10.08.2015. Auf diesem Fremdgrundstück (Dritter) befindet sich ein leerstehendes Gebäude, welches für die Baumaßnahme zurückgebaut werden muss. Für die zu erwerbende Fläche liegt vom Eigentümer weder eine Zustimmung noch eine Stellungnahme vor.“
85bb. Einen Abwägungsmangel zeigt der Kläger auch im Hinblick auf die Variantenauswahl der Beklagten nicht auf.
86(1) Soweit er einwendet, die Planfeststellungsbehörde habe keine eigenständige Variantenprüfung vorgenommen, dringt er damit nicht durch.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
88vgl. Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 = juris, Rn. 41, unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 (151 ff.) = juris, Rn. 31,
89ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Das enthebt die Planfeststellungsbehörde aber nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.
90BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 168 ff.
91Die Planfeststellungsbehörde darf sich deshalb nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der Vorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen. Sie muss vielmehr selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen.
92BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 169.
93Es ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde hier nicht alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt hat. Zwar weist der Planfeststellungsbeschluss unter Überschrift „B.5.3 Variantenentscheidung“ lediglich daraufhin, dass diese „entfällt“. Die Behörde hat sich jedoch durch die Ausführungen der Beigeladenen im Erläuterungsbericht auf Seite 10 zu Eigen gemacht, indem sie den Erläuterungsbericht unter Punkt A.2 zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemacht hat.
94Vgl. zur Anknüpfung an die Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 7 A 9.19 –, NVwZ 2021, 1145 = juris, Rn. 126.
95Der Erläuterungsbericht enthält insgesamt sechs Varianten, von denen die planfestgestellte Variante als Vorzugsvariante herausgestellt wird. Auf Seite 10 wird darlegt, welche Überlegungen ausschlaggebend waren, fünf Varianten zu verwerfen. Der Bericht setzt sich erkennbar mit der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von Flurstücken im Eigentum Dritter auseinander. Dabei sind die für und gegen die planfestgestellte Variante sprechenden Gesichtspunkte einander gegenübergestellt. Neben der Barrierefreiheit gewährleiste die Vorzugsvariante im Gegensatz zu den anderen Varianten eine direkte Zuwegung von der A19. Straße auf den Bahnsteig 1, die bisher nicht vorhanden sei. Auch die Beklagte weist in der Klageerwiderung vom 4. Januar 2021 darauf hin, dass die Vorzugsvariante ausgewählt worden sei, da diese eine kundenfreundliche und barrierefreie Zuwegung von der A20. Straße zu den Bahnsteigen schaffe. Die auch vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren eingebrachte Variante eines Zuganges über die Parkplätze der N8.----straße sei von der Vorhabenträgerin zu Recht verworfen worden, weil sich an der N9.----straße kein Gehweg befinde und ein neuer Fußgängerübergang mit Lichtzeichen zum sicheren Erreichen des Gehweges auf der anderen Straßenseite erforderlich geworden wäre.
96Insbesondere die vom Kläger vorgebrachten Varianten konnte die Beklagte überdies schon nicht im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten, weil sich der Kläger am Anhörungsverfahren nicht beteiligt hat.
97(2) Dass sich neben der Planfeststellungsvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere Lösung - und zwar eine der vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren benannten - eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar.
98Die vom Kläger angeführten Varianten weisen zwar – aus seiner Sicht – den Vorteil auf, dass sein Grundstück nicht dauerhaft beansprucht wird. Die Beigeladene hat aber aufgezeigt, dass auch in den vom Kläger skizzierten Varianten das Gebäude auf dem Flurstück des Klägers für die jeweiligen Baustelleneinrichtungen rückgebaut werden müsste. Aufgrund der notwendigerweise für andere Beteiligte entstehenden Nachteile drängt sich keine der vom Kläger benannten Varianten als zwingend auf.
99Im Einzelnen:
100(a) Die vom Kläger als „Variante A“ bezeichnete und in wesentlichen Zügen bereits als „Variante 1c“ im Erläuterungsbericht verworfene Variante (Zugang von der N9.----straße ) drängt sich gegenüber der planfestgestellten Variante nicht als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, auf. Sie bedingt, dass ebenfalls private und öffentliche Belange nachteilig betroffen sind. In dem Bereich des vorgeschlagenen Durchstoßes der Personenunterführung zur N9.----straße befinden sich öffentliche Parkplätze, die von einem Car-Sharing-Anbieter genutzt werden, und ein Baumbestand. Für eine Zuwegung zur Personenunterführung müssten diese unter dem Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln stehenden Bäume gefällt und die Parkplätze rückgebaut werden. Des Weiteren verfügt die N10.----straße auf der Straßenseite entlang des Bahngeländes über keinen Gehweg. Zur verkehrssicheren Erschließung müsste also entweder ein Überweg, wahrscheinlich unter Errichtung einer Lichtzeichenanlage, zur anderen Straßenseite errichtet werden. Dann würde sich der Fußweg zur KVB-Haltestelle an der A21. Straße jedoch im Gegensatz zur planfestgestellten Variante verlängern, da die N11.----straße zweimal überquert werden muss. Zudem hätte die Lichtzeichenanlage wiederum Einfluss auf die lichtsignaltechnische Steuerung der in der Nähe befindlichen Anlagen und somit auch auf den Verkehrsfluss des öffentlichen sowie des Individualverkehrs. Oder es müsste eigens ein Fußweg an der N12.----straße auf der Straßenseite entlang des Bahndammes errichtet werden, wodurch eine noch größere Zahl an Bäumen gefällt und Parkplätze wegfallen würden.
101Des Weiteren würde sich der Fußweg für eine große Zahl von Fahrgästen von den Universitätsgebäuden nicht nur erheblich verlängern, sondern diese müssten von Süden kommend zunächst die KVB-Haltestelle auf der A22. Straße passieren. Bereits jetzt gebe es nach unbestrittenen Angaben der Beigeladenen ein hohes Personenaufkommen zu Stoßzeiten an der Haltestelle, das durch den Fahrgaststrom zur Bahnlinie noch verstärkt werde. die Gefahr des Überfüllens und eines Betretens des Gleisbereichs der Stadtbahn würden sich erhöhen.
102Die vom Kläger vorgeschlagene Variante würde erheblich höhere Kosten hervorrufen. Die Gesamtlänge der Personenunterführung würde sich im Vergleich zur planfestgestellten Variante erheblich erhöhen und alle Gleise, ausgenommen von Gleis 1, unterqueren. Allein durch die längere Bauweise würden zum einen höhere Kosten entstehen, zum anderen würde der Tunneleffekt massiver ausfallen. Nachvollziehbar erläutert die Beigeladene, dass die baubetrieblichen Rahmenbedingungen den Zugverkehr erheblich mehr belasten würden als in der planfestgestellten Variante. Statt der erforderlichen Sperrung von drei Gleisen wäre die Sperrung von fünf Gleisen erforderlich. Somit könne im Falle einer unbedingt erforderlichen durchgehenden Sperrung der Gleise 2 bis 6 der Ersatzverkehr nur noch über Gleis 1 abgewickelt werden. Der vorwiegend über die Gleise 5 und 6 fahrende Güterverkehr hätte demzufolge hohe Verspätungs- und Ausfallraten, was einen von der Beigeladenen nicht näher definierbaren hohen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hätte. Zudem verkehre gemäß dem aktuellen Betriebskonzept über Gleis 5 täglich morgens und mittags ein Güterzug, der Gefahrstoffe in Form von Blausäure geladen habe. Aufgrund bestehender Sicherungsmaßnahmen und eines vordefinierten umfangreichen Gefahrgut-Sicherungskonzeptes sei eine Umleitung des Zuges über andere Strecken nicht möglich.
103(b) Dass die von ihm als „Variante B“ bezeichnete Bauausführung der Zuwegung zur Personenunterführung zwischen Bahnanlage und seinem Grundstück unter Abtragung der vorhandenen Böschung und Errichtung einer Stützmauer sich aufdrängt, legt der Kläger durch Vorlage einer Zeichnung nicht dar. Die Beigeladene verweist insoweit zutreffend darauf, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der unklaren Lage der Stützmauer keinesfalls gewährleistet sei, dass eine kapazitiv ausreichende Zuwegung für eine Personenunterführung hergestellt werden könnte. Zudem verhindere diese Lösung, dass in Zukunft ein weiteres Gleis südlich der vorhandenen Gleise verlegt werden könnte.
104(c) Die vom Kläger so bezeichnete „Variante C“ drängt sich ebenfalls nicht auf. Augenscheinlich bedingt diese Variante die Inanspruchnahme der Fläche eines anderen privaten Dritten, nämlich der Universität zu Köln, die dort Parkplätze vorhält, anstelle der des Klägers. Damit ersetzt der Kläger nur die Abwägungsentscheidung der Beklagten durch eine – ihn bevorteilende – eigene Abwägung, ohne dass diese als eindeutig vorzugswürdig erschiene. Weiterhin stehen der Nutzung des Universitätsgeländes diverse konkrete Ausbaupläne der Universität zu Köln entgegen, deren Umsetzung hinsichtlich der einzuhaltenden Flucht- und Rettungswege sowie der erforderlichen Feuerwehrzufahrt mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante in Konflikt steht.
105(d) Der Kläger zeigt ebenfalls nicht die eindeutige Vorzugswürdigkeit der „Variante D“ auf. Dass diese technisch überhaupt zu realisieren ist, legt er schon nicht dar. Die Widerlager des Brückenbauwerks ließen die Integrierung eines Zugangs den nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladen nach nicht zu. Weiterhin würde auch in dieser Variante der aktuell schon enge Fußgängerbereich im unmittelbaren Umfeld der KVB-Haltestelle weiter verkleinert, das Fußgängeraufkommen in diesem Bereich aber gleichzeitig erhöht werden mit der Gefahr des Betretens der Fahrbahn. Aufgrund der Dammlage und der geologischen Gegebenheiten müssen die Verbauten mit schweren Geräten in den Boden eingebracht werden. Die hierfür erforderlichen Gerätschaften sind für eine schienengebundene Logistik nicht konzipiert.
106(e) Die vom Kläger angeführte Variante mit der Bezeichnung „Plan II“ drängt sich ebenfalls nicht als vorzugswürdig auf. Soweit er eine Erschließung des Bahnsteigs 1 ausschließlich über eine Treppenanlage und einen Aufzug von der A23. Straße aus vorschlägt, begegnet diese Variante denselben Bedenken wie zuvor zu der „Variante A“ und „Variante D“ hinsichtlich des Personenaufkommens an der KVB-Haltestelle. Auch verweist die Beigeladene auf die mangelnde technische Realisierbarkeit im Hinblick auf die dort verlaufenden Widerlager des Brückenwerks. Überdies würde bei dieser Variante ein Planziel, nämlich die barrierefreie Erschließung auch des Bahnsteigs 2 von der A24. Straße aus nicht erreicht, da zu diesem weiterhin nur eine Treppenanlage von der A25. Straße hinaufführe.
107(f) Schließlich legt der Kläger auch mit der Vereinigung der Varianten „A“ und „B“ nicht dar, dass diese eindeutig vorzugswürdig wäre. Er zeigt zwar eine Reihe von Vorteilen auf, denen jedoch ebenso die zuvor genannten Nachteile gegenüberstehen.
108III. Mit dem erst mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 vorgetragenen Einwand, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen der Aufgabe des Vorhabens nach § 77 Abs. 1 VwVfG aufzuheben, ist der Kläger ausgeschlossen, da dieser nicht die Zehnwochenfrist des § 18e Abs. 5 AEG a. F wahrt.
109Ungeachtet dessen dringt er mit diesem Einwand auch in der Sache nicht durch.
110Zwar findet § 77 Abs. 1 VwVfG über seinen Wortlaut hinaus auf noch nicht begonnene Vorhaben und während eines Anfechtungsprozesses Anwendung.
111BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, NVwZ 1986, 834 = juris, sowie Beschluss vom 10. November 2004 - 4 B 57.04 -, NVwZ 2005, 327 = juris.
112Das streitgegenständliche Vorhaben ist jedoch noch nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVfG „aufgegeben“ worden.
113Die Vorschrift stellt auf den Willen des Vorhabenträgers ab.
114BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 -, juris, Rn. 35.
115Die Gründe, die zur Aufgabe führen, sind dabei unerheblich. Maßgeblich sind hierfür objektive Kriterien und zwar, ob bei verständiger Würdigung des Einzelfalls, unter maßgeblicher Berücksichtigung der Gesamtkonzeption des Planungsträgers mit einer Ausführung des Vorhabens entsprechend dem festgestellten Plan gerechnet werden kann.
116VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 S 1358/97 -, NVwZ-RR 2000, 87, 88 = juris, Rn. 18.
117Die Aufgabe kann sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung des Vorhabenträgers ergeben, wobei das lediglich verbale Festhalten an dem festgestellten Plan unbeachtlich ist. Demgegenüber können äußere Umstände wie längere Bauunterbrechungen oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Vorhabens indizielle Wirkung für eine Aufgabe haben, lassen jedoch nicht zwingend auf eine endgültige Aufgabe schließen.
118Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 -, juris, Rn. 35; s. auch Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 77 VwVfG, Rn. 13.
119Die Beigeladene hat erklärt, das Vorhaben mit der DB Netz AG abstimmt zu haben und weiterhin durchführen zu wollen. Greifbare, objektive Anhaltspunkte für eine Aufgabe finden sich nicht. Die sog. „Westspange Köln“ befindet sich nach öffentlich zugänglichen und auch vom Kläger vorgelegten Informationen im Verfahrensstadium der Grundlagenermittlung und Vorplanung, ohne dass erkennbar wäre, dass der Neubau von zwei S-Bahngleisen zwischen Köln Hansaring und Hürth-Kalscheuren dem Bau der planfestgestellten Personenunterführung entgegenstünde.
120IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
122Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 72 ff. VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben 1x
- § 5 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 AEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 73 Anhörungsverfahren 1x
- § 18e Nr. 7 AEG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 11 D 14/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 D 118/10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 D 2/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 1358/97 1x (nicht zugeordnet)