Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3574/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dies gelingt der Klägerin jedenfalls nicht hinsichtlich sämtlicher das Ergebnis tragenden Annahmen.
4Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs auf laufende Geldleistung sei. Diese stehe nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu. Die Klägerin könne den Anspruch auch nicht auf die mit der Beklagten abgeschlossene Kooperationsvereinbarung stützen, da dieser öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig sei. Denn ein Verwaltungsakt, mit dem der Anspruch der Tagespflegeperson auf andere verlagert und eine Personengesellschaft zur Betreuung in Kindertagespflege verpflichtet würde, wäre offensichtlich rechtswidrig. Auch die Übertragung der Verantwortlichkeit für die zur Ausübung der Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten sei nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Gerade die Großtagespflege sei in Nordrhein-Westfalen restriktiv geregelt worden. In § 4 Abs. 1 KiBiz a. F. sei diese als "Zusammenschluss" definiert, was dahingehend auszulegen sei, dass die sich zusammenschließenden Tagespflegepersonen sich die mit dem Betrieb der Großtagespflege verbundenen Rechte und Pflichten teilten. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis, wie es bei einer Anstellung der Fall sei, sei nicht vorgesehen. Daraus, dass die angestellte Tagespflegeperson hier selbst Gesellschafter der klagenden Gesellschaft sei, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon sei die Einstufung der Tagespflegeperson G. für die Monate Januar bis März 2016 in die Stufe 2 des Schemas, das die Beklagte für die Festsetzung der laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII anwendet, rechtmäßig erfolgt und verletze weder diesen noch die Klägerin in seinen bzw. ihren Rechten. Herr G. habe erst im April 2016 die Voraussetzungen für eine Einstufung in Stufe 3 nach dem ab dem 1. August 2014 gültigen Schema der Beklagten erfüllt. Erst nach fünf Jahren Tätigkeit in Vergütungsstufe 2 könne eine Tagespflegeperson die nächsthöhere Stufe 3 erreichen. Herr G. sei jedoch erst ab April 2011 in die Stufe 3 nach dem damals gültigen Schema eingestuft worden, die der heutigen Vergütungsstufe 2 entspreche. Deshalb habe er erst nach fünf Jahren Tätigkeit in dieser Stufe ab dem 2. April 2016 die nächsthöhere Stufe 3 nach dem neuen Schema erreichen können. Ob Herr G. möglicherweise schon seit Januar 2011 in die Stufe 3 nach altem bzw. Stufe 2 nach dem neuen Schema einzustufen gewesen wäre, weil er bereits im Dezember 2010 die Bescheinigung der Volkshochschule über die Teilnahme an der Qualifizierung über 160 Stunden erhalten hatte, sei unerheblich. Denn die Einstufung ab April 2011 in die Stufe 2 sei bereits bestandskräftig und könne nicht mehr angefochten werden.
5Diese näher begründeten Annahmen werden mit Zulassungsvorbringen nicht in allen die Klageabweisung jeweils selbständig tragenden Punkten durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn jedenfalls in Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Herr G. nicht bereits ab Januar 2016 in die Qualifizierungsstufe 3 einzustufen sei, dringt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durch.
6Soweit sie zur Herleitung einer bereits zum 1. Januar 2016 anzunehmenden fünfjährigen Tätigkeit in der neuen Qualifizierungsstufe 2 darauf abstellt, dass Herr G. bereits im Dezember 2010 eine für die diese Qualifizierungsstufe (bzw. die entsprechende alte Qualifizierungsstufe 3) erforderliche 160-Stunden-Qualifizierung absolviert habe, legt sie bereits nicht hinreichend dar, dass seine Tätigkeit bereits ab diesem Zeitpunkt auch eine Tätigkeit in Qualifizierungsstufe 2 gewesen sein könnte. Denn vorgelegt wurde die Bescheinigung seinerzeit erst am 28. März 2011; bis dahin war Herr G. auf Grundlage der Tagespflegeerlaubnis vom 13. Juli 2009, für deren Erhalt er offenbar noch keinen Nachweis über 160 Qualifizierungsstunden vorweisen musste, auf Grundlage einer Tagespflegeerlaubnis für nur bis zu drei Kinder tätig. Dies war für das Verwaltungsgericht aber letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn es hat für den hier zu entscheidenden Fall für unbeachtlich gehalten, ob Herr G. möglicherweise schon seit Januar 2011 in die Stufe 3 nach altem bzw. Stufe 2 nach dem neuen Schema einzustufen gewesen wäre. Vielmehr hat es tragend darauf abgestellt, dass hier die konkrete Einstufung von Herrn G. ab April 2011 in die Stufe 2 bereits bestandskräftig geworden sei und nicht mehr angefochten werden könne. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter auseinander, weshalb eine Überprüfung durch den Senat ausscheidet.
7Ausgehend davon kommt es auch nicht darauf an, ob es gerechtfertigt ist, wenn die Qualifizierungsstufe 3 nach der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Anlage C zur Kindertagespflegerichtlinie der Beklagten,
8Anlage C abrufbar unter: https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/Anlage_C_zur_Richtlinie_in_der_Kindertagespflege_Tabelle.pdf; Richtlinie abrufbar unter: https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/Richtlinie_zur_Kindertagespflege_Duesseldorf.pdf,
9für den Beginn des geforderten Fünfjahreszeitraumes an den Zeitpunkt anknüpft, ab dem eine neue Pflegeerlaubnis entsprechend der Qualifizierungsstufe 2 erteilt worden ist.
10Aus dem Umstand, dass zuvor in anderen Zuständigkeitsbereichen tätige Tagespflegepersonen bei der Einstufung durch die Beklagte - insbesondere wenn es an ihrem alten Wohn- bzw. Tätigkeitsort keine entsprechenden formellen Qualifizierungsstufen gab - möglicherweise an abweichenden, allein materiellen Voraussetzungen zu messen sind, kann die Klägerin für sich bzw. hinsichtlich der laufenden Geldleistung für Herrn G. nichts herleiten.
11Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, Richtigkeitszweifeln unterliegt. Da diese Frage demnach nicht entscheidungserheblich ist, ist die Berufung auch nicht wegen einer von der Klägerin allein diesbezüglich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
12Insoweit merkt der Senat aber an, dass er - auch bereits hinsichtlich der hier maßgeblichen früheren Rechtslage - die Förderung in Kindertagespflege durch angestellte Tagespflegepersonen, denen das jeweilige Kind konkret zugeordnet wird, grundsätzlich für möglich hält. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tagespflegeperson für einen Betreuungsort als allein zuständige Tagespflegeperson oder in einer Großtagespflege angestellt wird. Dass Tagespflegepersonen nur als Selbständige tätig sein dürfen, ist rechtlich nicht geboten. Eine solche Vorgabe, die in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreift, kann dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und anderen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden.
13Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2017- 12 S 102/15 -, juris Rn. 24 ff.
14Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht auch nordrhein-westfälisches Landesrecht nicht gegen eine Zulässigkeit der Ausübung öffentlich geförderter Kindertagespflege durch angestellte Tagespflegepersonen. Seit Inkrafttreten der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes ergibt sich die Möglichkeit - wenn auch mit konkreten Einschränkungen und Anforderungen - direkt aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 6 KiBiz n. F.). Aber auch zuvor stand Landesrecht dem nicht entgegen. Es dürfte ohne weiteres vom Wortsinn der Legaldefinition der Großtagespflege und der darin verwendeten Begrifflichkeit des Zusammenschließens (§ 4 Abs. 1 KiBiz a. F., § 22 Abs. 3 KiBiz n. F.) gedeckt sein, jede Form des tatsächlichen Zusammenarbeitens mehrerer Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumlichkeiten hierunter zu fassen. Auch der Regelungsintention des Gesetzgebers lässt sich nicht entnehmen, dass er einen Verbund mit angestellten Tagespflegepersonen von der Option der Großtagespflege ausnehmen wollte. Vielmehr ging es ihm erkennbar darum, das Zusammenwirken mehrerer Tagespflegepersonen in einer Großtagespflege dadurch von der institutionellen Kindertagesbetreuung abzugrenzen, dass die Zahl der maximal zu betreuenden Kinder und die Zahl der maximal zusammen tätigen Tagespflegepersonen begrenzt wird und dass das Erfordernis der Zuordnung der betreuten Kinder zu einer konkreten, über eine Tagespflegeerlaubnis verfügenden Tagespflegeperson klargestellt wird.
15Vgl. zur Einführung des Begriffs Großtagespflege für "Tagespflegestellen mit mehreren Tagespflegepersonen" in § 4 Abs. 2 KiBiz a. F. sowie zur Begründung der gesetzlich aufgestellten Anforderungen:LT-Drucks. 15/1929, S. 37.
16Die Einhaltung dieser Anforderungen ist jedoch auch bei Großtagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen möglich. Nach alledem erachtet der Senat im Falle einer Anstellung der Tagespflegeperson und einer Abtretung des nach § 23 SGB VIII ihr persönlich zustehenden Geldleistungsanspruchs an den Arbeitgeber auch eine Geltendmachung des Geldleistungsanspruchs durch diesen aus abgetretenem Recht grundsätzlich für denkbar.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
18Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 102/15 1x