Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1984/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (4 K 6901/21) gegen das durch Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 29. Oktober 2021 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG lägen vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Zwingende dienstliche Gründe seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Solche zwingenden dienstlichen Gründe seien zu bejahen. Der Antragsteller habe auf der Internetplattform "TikTok" frauenfeindliche,
4-verachtende, diskriminierende und sexistische Kurzvideos gepostet. Mit seinem Verhalten habe der Antragsteller gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach müsse das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erforderten. Den Polizisten komme bei der Ausübung ihres Berufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn sie müssten, um ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen zu können, insbesondere in der Öffentlichkeit das notwendige Maß an Ansehen, Autorität sowie Vertrauen in ihre korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssten in ihrer gesamten Lebensführung durch regelrechtes Verhalten Vorbild sein. Diesen Anforderungen sei der Antragsteller eindeutig nicht gerecht geworden. Er habe durch seine Aussagen den begründeten Verdacht erweckt, Frauen lediglich als Objekte der Bedürfnisbefriedigung wahrzunehmen und sie als Objekt herabzusetzen und zu diskriminieren. Zudem habe er in der Öffentlichkeit die Frage aufkommen lassen, ob alle bei der Polizei beschäftigten Männer so sexistisch seien. Hiermit habe er auch dem Ansehen und dem Vertrauen in die männlichen Kollegen geschadet. Der Antragsgegner gehe danach auch nicht fehl in seiner Annahme, es liege ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage vor. Ersichtlich habe das Verhalten des Antragstellers dazu geführt, die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes und die Wahrung der dienstlichen Interessen zu beeinträchtigen. Der Dienstfrieden sei bereits gestört worden. Auch das für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb, worunter auch die Gewährleistung einer störungsfreien Ausbildung von Kommissaranwärtern zähle, erforderliche zwischenmenschliche Vertrauen, sowohl zwischen dem Antragsteller und seinen Mitstudierenden und Kollegen als auch zu seinen Dienstvorgesetzten, sei beschädigt worden. Der Vorfall habe bereits sowohl unter den Studierenden seines Einstellungsjahrgangs als auch unter den weiteren Beschäftigten der Dienstbehörde zu großer Unruhe geführt. Insbesondere hätten schonzwei Polizeivollzugsbeamtinnen geäußert, mit dem Antragsteller keinen Dienst mehr verrichten zu wollen. Zu der moralischen Verwerflichkeit des beschriebenen Verhaltens komme hinzu, dass der Antragsteller im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auf Opfer von Sexualdelikten treffen könne und es ggf. seine Aufgabe sei, diese zu betreuen. Sein Verhalten lasse berechtigte Zweifel daran aufkommen, dass er in der Lage sei, gegenüber Opfern - aber auch gegenüber Tätern - solcher Delikte in angemessener, insbesondere autoritärer und vertrauensvoller Weise aufzutreten. Das ihm eingeräumte Ermessen habe der Antragsgegner ordnungsgemäß im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. Auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei gegeben.
5Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen - mit dem weder das Einstellen der Videos nebst der zugehörigen Kommentare noch deren Unangemessenheit in Abrede gestellt wird - greift nicht durch.
61. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erweist sich der angegriffene Beschluss nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung erwähnt, dabei aber als "streitig" bezeichnet hat, dass der Antragsteller in einem auf der Internetplattform "Tiktok" veröffentlichen Video seine Polizeiuniform getragen habe. Mit dem ausdrücklichen Zusatz, dies sei streitig, hat das Verwaltungsgericht verdeutlicht, dass es den Umstand seiner Entscheidungsfindung eben nicht als feststehend zugrunde gelegt hat.
72. Es führt auch nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Antragsteller habe in der Öffentlichkeit die Frage aufkommen lassen, ob alle bei der Polizei beschäftigten Männer so sexistisch seien. Die Beschwerde beanstandet insoweit, dass die Frage von jemandem aufgeworfen worden sei, beruhe allein auf dem Inhalt eines an den Antragsgegner gerichteten anonymen Schreibens; das Verwaltungsgericht habe diesen Sachverhalt scheinbar ungeprüft zugrunde gelegt.
8Darauf, ob die genannte Frage wörtlich oder sinngemäß von jemandem so gestellt worden ist, kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich erscheint, dass die genannten Videos zweifellos geeignet sind, in der Öffentlichkeit die Frage aufkommen zu lassen, inwieweit die in ihnen zum Ausdruck kommende Haltung gegenüber Frauen bei der Polizei verbreitet ist, dort geduldet oder gar akzeptiert wird. Hierbei ist von Bedeutung, dass das Einstellen der Beiträge auf "TikTok" gerade von der Intention getragen ist, einen möglichst hohen Verbreitungsgrad zu erzielen. Es ist - zumal angesichts der wenn auch begrenzten Bekanntheit des Antragstellers als Fußballvertragsamateur - ohne Weiteres möglich, dass auch Menschen, denen sein beruflicher Hintergrund bekannt ist oder bekannt wird, den "TikTok"-Auftritt verfolgen und die anstößigen Videos angesehen haben. Dass dies bereits geschehen ist, bestätigt der Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Dazu muss nicht einmal auf den das anonyme, allerdings sehr konkret gehaltene Schreiben vom 18. Oktober 2021 zurückgegriffen werden. Denn auch die hierzu vom Antragsgegner befragte F. T. hat in einem Vermerk vom 26. Oktober 2021 und einer ergänzenden E-Mail vom 31. Oktober 2021 ausgeführt, vor einigen Tagen habe ihr ein Kollege ihrer Dienstgruppe ein "TikTok"-Video gezeigt, auf dem sich der Antragsteller in selbstverliebter Weise präsentiert habe. Einige Tage später habe ihr eine Kollegin ihrer Dienstgruppe ein ähnliches Video des Antragstellers gezeigt, das sie über eine Bekannte zugeschickt bekommen habe. Jene Bekannte sei nicht Polizistin, kenne den Antragsteller aber entfernt aufgrund seiner Vereinszugehörigkeit beim T1. X. , wo seine Polizeizugehörigkeit ja allgemein bekannt sei. Diese Darstellung hat die benannte Beamtin mit E-Mail vom 10. November 2021 bestätigt. Auch eine weitere Polizeibeamtin hat in einer E-Mail vom 30. November 2021 angegeben, sei habe den Link zu dem "TikTok"-Account des Antragstellers von einer polizeiexternen Freundin zugesandt bekommen und sich daraufhin die Videos angesehen.
93. Erfolglos stellt die Beschwerde ferner das Vorliegen einer Störung des Dienstfriedens in Abrede. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, der Sachverhalt habe sowohl unter den Studierenden des Einstellungsjahrgangs des Antragstellers als auch unter den weiteren Beschäftigten der Dienstbehörde zu Unruhe geführt. Insbesondere hätten bereits zwei Polizeivollzugsbeamtinnen geäußert, mit dem Antragsteller keinen Dienst mehr verrichten zu wollen; F. T. hat darüber hinaus von "Fremdschämen", "von Unverständnis und Kopfschütteln bei uns allen" und auch von ihrer eigenen Irritation berichtet. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Dienstfriedens wird - anders, als der Antragsteller meint - nicht dadurch beseitigt, dass er die problematischen Videos nunmehr von seinem "TikTok"-Konto entfernt hat.
10Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt (gerade) auch das Schreiben (gemeint wohl: Schreiben vom 3. November 2021), mit dem dem Antragsteller seitens der Studierenden seines Einstellungsjahrgangs Vertrauen und Solidarität ausgesprochen worden sein sollen, kein der Störung des Dienstfriedens entgegenstehendes Indiz dar. Mit ihm wird schon nicht in Frage gestellt, dass andere Beamte der Beschäftigungsbehörde Anstoß an den Beiträgen genommen und zwei Beamtinnen Widerwillen dagegen geäußert haben, mit dem Antragsteller Dienst zu verrichten. Abgesehen davon ist das Zustandekommen des Schreibens einer Reihe von Bedenken ausgesetzt. Auffällig ist bereits, dass die Namen der Kursmitglieder maschinenschriftlich unter das Schreiben gesetzt sind; persönliche Unterschriften fehlen, sodass schon aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, dass sämtliche namentlich Benannte das Schreiben auch unterzeichnet hätten und der Inhalt ihrer Auffassung entspricht. Überdies haben ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vom 5. November 2021 und der entsprechenden E-Mails vom 7. November 2021 im Nachgang zwei der Kursmitglieder gegenüber der Ausbildungsleitung ausdrücklich angegeben, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden sind, obwohl sie darin namentlich aufgeführt sind. Eine der Mitstudierenden hat weiter darauf hingewiesen, sie sei sich auch nicht sicher, ob diejenigen, die an diesem Tag krank gewesen seien, nach ihrem Einverständnis gefragt worden seien.
11Unerfindlich ist, was mit dem in keiner Weise näher erläuterten Beschwerdevorbringen gemeint sein soll, der Antragsteller habe "sich bei allen Beteiligten entschuldigt". Es ist schon unklar, wer dabei mit "Beteiligten" gemeint sein soll. Es ist jedenfalls nichts dafür bekannt, dass der Antragsteller bei allen um Entschuldigung gebeten hat, die die Videos angesehen haben, noch erscheint dies möglich. Soweit sich der Antragsteller - wie mit der Beschwerde behauptet - vom Inhalt der fraglichen Videos distanziert und sein Fehlverhalten eingesehen haben sollte, ist gleichfalls nicht erkennbar, dass dies allgemein bekannt gemacht worden wäre.
124. Dahinstehen kann, ob dem Verwaltungsgericht in der Wertung gefolgt werden kann, das vom Antragsteller gezeigte Verhalten weise eine "moralische Verwerflichkeit" auf. Unabhängig davon bleibt es - was ausreicht - zutreffend, dass der Antragsteller durch die von ihm auf "TikTok" verbreiteten frauenverachtenden und sexistischen Beiträge den Eindruck erweckt hat, Frauen lediglich als Objekte der Bedürfnisbefriedigung wahrzunehmen und sie zu diskriminieren, dadurch dem Ansehen der Polizei und dem Vertrauen insbesondere in die männlichen Polizeibeamten geschadet und den Dienstfrieden beeinträchtigt hat.
135. Zum Erfolg der Beschwerde führt ebenso wenig der Vortrag, es sollte dem Antragsteller nicht auch noch zum Nachteil gereichen, dass er sich einsichtig zeige und sein unangemessenes Verhalten bereue. Dergleichen hat das Verwaltungsgericht nicht getan, sondern ausgeführt, dass der Antragsteller selbst von der Unangemessenheit seiner Aussagen ausgehe, mit seinem Vortrag aber gleichwohl vergeblich versuche, sein Verhalten zu bagatellisieren. Hierfür hat das Verwaltungsgericht nicht zu Unrecht auf den Vortrag hingewiesen, die Beiträge seien geschmacklos und überstiegen "zum Teil auch die Schwelle eines 'gepflegten Herrenwitzes'". Eine gewisse Bagatellisierungstendenz lässt auch der Beschwerdevortrag erkennen, die Beiträge seien dem Alter des Antragstellers unangemessen und nicht geschmackvoll. Dies trifft zwar zu, erschöpft den Gehalt der Beiträge indessen nicht. Abgesehen davon bleibt selbst dann, wenn der Antragsteller nunmehr sein Verhalten einräumt und bereuen sollte, die Frage aufgeworfen, ob - was jedenfalls nicht fernliegt - die Beiträge auf "TikTok" nicht Ausdruck einer grundsätzlich zu beanstandenden Einstellung des Antragstellers sind, und wäre die Einsichtigkeit überdies nicht geeignet, die eingetretene Ansehensbeeinträchtigung der Polizei und Dienstfriedensstörung zu beseitigen.
146. Die Beschwerde macht schließlich vergeblich geltend, dem Antragsgegner seien Ermessensfehler vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, sofern das Tatbestandsmerkmal des zwingenden dienstlichen Grundes für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sei, sei Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. Dazu verhält sich die Beschwerde schon in keiner Weise. Insofern führt es nicht auf einen Ermessensfehler, wenn der Antragsgegner sich in der angegriffenen Verfügung nicht ausdrücklich damit befasst hat, dass die ergriffene Maßnahme, wie die Beschwerde geltend macht, in der Außenwahrnehmung zu einer "Vorverurteilung" des Antragstellers führt, er aufgrund der Suspendierung Ausbildungsrückstände ansammelt und er sich dienstlich zu jedem Zeitpunkt einwandfrei verhalten hat.
157. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht schließlich zu Recht das für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme erforderliche besondere Vollziehungsinteresse bejaht. Nach dem vorstehend Ausgeführten trifft zunächst der Beschwerdevortrag nicht zu, es fehle an diesem Interesse bereits deshalb, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig sei; auszugehen ist vielmehr von der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung. Ebenso wenig ist es richtig, dass das Verwaltungsgericht das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem bloßen Hinweis auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung begründet hat. Neben der Erwägung, bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gehe es um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolgs eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordere, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, auf dieses Ergebnis weise auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schütze das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb der erlassenden Behörde. Den Antragsteller weiterhin dem Verbot zu unterwerfen, erscheine auch deshalb zumutbar, weil ihm infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtlich Nachteile nicht entstünden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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