Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 191/22.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu I.) noch wegen der Divergenz (dazu II.) zuzulassen.
3I. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von den Klägern gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
71. Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hätten vorgetragen, dass für die Klägerin zu 1. ein amtlicher syrischer Pass existiere und vorgelegt werden könne. Ein marokkanischer Pass existiere nicht. Das Verwaltungsgericht habe in der Urteilsbegründung dann (widersprüchlich) festgestellt, dass die Existenz des syrischen Passes nicht die syrische Staatsangehörigkeit beweise, dafür aber die Nichtexistenz des marokkanischen Passes ausreichend sei, die marokkanische Staatsangehörigkeit anzunehmen.
8Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger hiermit nicht auf.
9Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger und den von ihnen beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
11Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
13Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
14Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
15Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist nämlich weder dargelegt noch erkennbar. Es ist – im Gegenteil – nicht einmal ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung willkürlich unter gänzlich sachfremden Erwägungen getroffen haben könnte. Unzutreffend ist bereits die Annahme der Kläger, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. die syrische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen habe, obwohl sie Inhaberin eines syrischen Passes sei. Das Verwaltungsgericht hat die – von den Klägern in der Zulassungsbegründungsschrift selbst zitierte und auch verstandene (S. 4, zweiter und dritter Absatz) – Feststellung getroffen, dass sich die Aussagekraft des syrischen Reisepasses der Klägerin zu 1. auf ihre syrische Staatsangehörigkeit beziehe, die bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angenommen habe und die „vorliegend", d. h. vom Verwaltungsgericht, unterstellt werde (Urteilsabdruck S. 5 Mitte). Ferner heißt es in dem angefochtenen Urteil schon zuvor (UA S. 4 unten), die Kläger besäßen zur Überzeugung des Gerichts „nicht allein" die syrische Staatsangehörigkeit, sondern auch die marokkanische. Außerdem hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass die Kläger nicht allein die syrische, sondern – trotz behaupteten Fehlens eines marokkanischen Passes – auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, insbesondere mit Art. 6, 19 ff. des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes begründet und seine Annahme mit Zitaten belegt (UA S. 4 f.).
162. Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht aus der Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit von Amts wegen Beweis erheben müssen durch eine Begutachtung des syrischen Passes und eine Anfrage bei der marokkanischen Botschaft. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
18Einen unbedingten Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 aber nicht gestellt. Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO sind nur ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellte Beweisanträge, nicht aber solche in vorbereitenden Schriftsätzen.
19Im Übrigen hätte es einer weiteren Beweiserhebung ohnehin nicht bedurft. Hinsichtlich der syrische Staatsangehörigkeit der Kläger gilt dies schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht diese angenommen hat (s. o.). Dass die Kläger abgeleitet von ihrer Mutter auch die marokkanische Staatsangehörigkeit erworben und auch einen Anspruch auf Erteilung marokkanischer Pässe haben, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der Auskunftslage eingehend und überzeugend dargelegt, ohne dass dem substantiierter, eine Beweiserhebung auch nur nahelegender erstinstanzlicher Vortrag entgegenstand. Im Gegenteil: Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 haben die Kläger selbst noch vorgetragen, sie wollten versuchen, mit ihrem syrischen Vater Kontakt aufzunehmen, „um ggf. den Verzicht der marokkanischen Staatsangehörigkeit seiner beiden minderjährigen Kinder zu erklären, Art. 19 – 28 StAngH".
203. Einen Gehörsverstoß haben die Kläger ferner nicht dargelegt, soweit sie beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sie nicht auf die prozessualen Konsequenzen im Zusammenhang mit der aus ihrer Sicht (von Amts wegen) gebotenen Aufklärung ihrer Staatsangehörigkeit hingewiesen.
21Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligtenäußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
23Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht vor. Die Klärung der Staatsangehörigkeit der Kläger war – wie sie mit der Zulassungsbegründung auch selbst angeben – „die zentrale Frage“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 auch noch erklärt, die Klägerin zu 1. habe einen syrischen Pass, der Beweis für ihre Staatsangehörigkeit sei. Wenn man daraus eine marokkanische Staatsangehörigkeit „mache“, wäre das ein Widerspruch. Vor diesem Hintergrund mussten die Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne eine weitere Aufklärung von Amts wegen in seinem Urteil die Frage ihrer Staatsangehörigkeit beantworten würde und das ggf. auch anders als von ihnen erwünscht und für richtig gehalten. Die syrische Staatsangehörigkeit der Kläger hat das Verwaltungsgericht aber auch in ihrem Sinne unterstellt.
24II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben.
25Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
26Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32.
27Darzulegen ist auch die Erheblichkeit oder Kausalität der Abweichung sowohl im Hinblick auf das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts als auch im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nur erheblich, wenn das Urteil auf ihr „beruht“. Es muss also mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darf sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Abweichung und Ergebnis nicht ausschließen lassen.
28Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 180 f.
29Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Die von der Klägerin benannten obergerichtlichen Entscheidungen sind mit Ausnahme des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – 14 A 2644/17.A – bereits nicht divergenzfähig i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Die Vorschrift setzt voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts" abweicht. Aus diesem Wortlaut, nämlich aus der Verwendung nicht des unbestimmten, sondern des bestimmten Artikels ergibt sich ohne weiteres, dass Oberverwaltungsgericht im Sinne der Norm allein das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020– 1 A 2583/19.A –, juris, Rn. 22 ff., und Berlit, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Januar 2022, AsylG § 78 Rn. 198, m. w. N., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 9/1630, S. 25 (zu § 28 AsylVfG a. F.); zu der Parallelvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2011 – 1 A 1188/09 – juris, Rn. 33, und vom 17. Januar 2022 – 1 A 3949/19 –, juris, Rn. 40 ff. sowie Seibert in, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 162, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 32,
31hier also das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
32Aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 – 14 A 2644/17.A – haben die Kläger die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Sie haben nicht konkret dargelegt, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt haben soll und inwieweit es damit ausdrücklich oder im Ergebnis von in dem von ihnen benannten Beschluss aufgestellten abstrakten Rechtssätzen abgewichen sein soll. Ein Rechtssatz, nach dem „syrische Staatsangehörige in der Bundesrepublik grundsätzlich internationalen Schutz gem. § 3 AsylG bzw. § 4 AsylG“ erhalten, lässt sich dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 – 14 A 2644/17.A – auch nicht entnehmen. Dieser verhält sich allein mit einer für die 2017 bzw. 2019 geborenen Kläger nicht relevanten Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien. Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt würde, dass der Beschluss einen solchen Rechtssatz enthielte und das Verwaltungsgericht in einem abstrakten Rechtssatz hiervon abgewichen wäre, haben die Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung ersichtlich auch dann nicht zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis gekommen, wenn es berücksichtigt hätte, dass syrische Staatsangehörige grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutz i. S. v. § 3 AsylG oder § 4 AsylG erfüllen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich in Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, wonach Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kein internationaler Schutz zuerkannt werden könne, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen könnten (UA S. 4, dritter Absatz), angenommen, dass die Kläger zwei Staatsangehörigkeiten – die syrische und die marokkanische – besäßen (UA ab S. 4, letzter Absatz) und dass ihnen in Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG [UA ab S. 5, letzter Absatz („2.“), ab S. 6, dritter Absatz und S. 11, vorletzter Absatz „3. b)“] noch ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 AsylG (UA ab S. 11, letzter Absatz) drohe.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 A 1188/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1406/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2023/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3949/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2644/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2644/17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- 1 A 2199/16 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1406/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3911/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1555/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2583/19 1x (nicht zugeordnet)