Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3023/20.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 2.) zuzulassen.
41. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
6Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N.
8Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Die Berufung kann danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte.
9Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 152; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.
10Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
11ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) chinesischen Staatangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpoIitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung für die „Vereinigung bürgerliche Kraft“, Hongkong, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; insbesondere durch eine Befragung und Inhaftierung am Zielflughafen,
12die Zulassung der Berufung nicht.
13Soweit der Kläger hiermit (auch) auf regierungsfeindliche bzw. exilpolitische Aktivitäten abstellt und unter Hinweis auf den letzten vorliegenden Jahresbericht von Amnesty International vorträgt, die Volksrepublik China verfolge systematisch alle der Opposition und Regimegegnerschaft verdächtige Personen, ist sie nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat das Verfolgungsvorbringen des Klägers, die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) öffentlich kritisiert zu haben, als unglaubhaft erachtet (Urteilsabdruck, S. 5 f.).
14Hinsichtlich der weiteren Frage, ob chinesischen Rückkehrern aufgrund der Stellung eines Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asyl-/flüchtlingsrelevante Verfolgung, ein ernsthafter Schaden oder sonstige Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, kann dahinstehen, dass die Antragsbegründung sich schon nicht damit auseinandersetzt, dass Verwaltungsgericht hierauf in seinem Urteil nicht eingegangen ist. Allerdings war dies nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers auch nicht veranlasst, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2017 auf Seite 4 unter „3.“ ausgeführt hatte, allein aufgrund der Asylantragstellung sei bei einer Rückkehr nach China nicht mit Bestrafung zu rechnen, sodass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 AsylG drohe. Diese Rechtsauffassung hat der Kläger weder mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch – soweit ersichtlich – mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen.
15Der Kläger hat in der Antragsbegründung auch nicht (substantiiert) dargelegt, dass allein die Stellung eines Asylantrags für chinesische Rückkehrer die benannten Gefahren nach sich ziehen würde. Soweit der Kläger einen Report des „Immigration and Refugee Board of Canada“ zitiert, zeigt er nicht auf, dass und inwieweit die Ausweitung von Überwachungskapazitäten an den Flughäfen mit dem Ziel, zu verfolgende Personen zu identifizieren, für Personen relevant sein sollte, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben. Dass er nur wegen seines Auslandsaufenthalts unweigerlich Objekt staatlicher Überprüfung und Strafverfolgung werden könnte, behauptet der Kläger lediglich, ohne dies zu belegen. Hiergegen spricht im Übrigen auch die aktuelle Auskunftslage. Ein Asylantrag als solcher ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können jedoch bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
16Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020) vom 1. Dezember 2020, S. 26.
17Der Kläger hat zudem ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes über das persönliche Gespräch zum Reiseweg am 21. August 2017 angegeben, legal aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein.
18Aus dem (Nicht-)Vorliegen von „Referenzfällen“ hat im Hinblick auf die bloße Stellung eines Asylantrags weder (offensichtlich) das Verwaltungsgericht noch der soeben zitierte aktuelle Lagebericht Rückschlüsse auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit gezogen. Die Frage der Bedeutung von „Referenzfällen" ist daher nicht entscheidungserheblich. Sie lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch eindeutig beantworten und ist damit nicht klärungsbedürftig. Bei der Prüfung, ob einem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. In diese Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sind auch „Referenzfälle" mit einzubeziehen, da sie als gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung von Bedeutung sein können. Aber ebenso wenig wie das Vorliegen von „Referenzfällen" stets die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung rechtfertigt, ist es umgekehrt zulässig, wegen des Fehlens derartiger „Referenzfälle" stets eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verneinen. Vielmehr kommt es jeweils auf eine Würdigung aller festgestellten Umstände des Einzelfalles an, im Rahmen derer auch das Vorhandensein oder Fehlen von „Referenzfällen" jeweils als ein Indiz unter anderen zu berücksichtigen ist.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1996 – 9 B 650.95 –, juris, Rn. 2.
20Mit seiner abschließende Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen, ohne sich auf Erkenntnisquellen zur Rückkehrgefährdung oder der Menschenrechtslage in der Volksrepublik China zu stützen, wendet sich der Kläger der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
212. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
22Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
24Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsmangels (dazu a.) noch wegen einer Überraschungsentscheidung (dazu b.).
25a. Ein Gehörsverstoß folgt nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dem Verwaltungsgericht hätte sich – auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag – aufdrängen müssen, von Amts wegen Beweis über die Echtheit des Schreibens der „Shenzhen Foreign Lan Guages School“ vom 16. März 2017 zu erheben. Ob dies zutrifft (und vom Kläger ausreichend dargelegt ist), kann letztlich dahinstehen. Diese Rüge ist nämlich schon von vornherein unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
27b. Eine Gehörsverletzung folgt ferner nicht aus dem (nicht weiter konkretisierten) Vorbringen des Klägers, es liege eine Überraschungsentscheidung vor.
28Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
30Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16.
32Dies zugrunde gelegt musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein Verfolgungsvorbringen einschließlich der von ihm vorgelegten Unterlagen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung (von Amts wegen) – anders als vom Kläger erwünscht – als unglaubhaft erachten und seine Klage insgesamt abweisen würde.
33Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
35Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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