Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 394/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.2.2022 wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 10.2.2022, in dem sie sinngemäß mitgeteilt hat, sie begehre für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse der Klägerin. Ein von ihr selbst erhobener Antrag müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Klägerin nicht gestellt. Er wäre angesichts der Aussichtslosigkeit des Begehrens auch nicht sachgerecht.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit der Klägerin schon deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung wiederum jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Bezogen auf den im Zulassungsverfahren weiterverfolgten erstinstanzlich gestellten Antrag, dem – wie bei sämtlichen Verfahren der Klägerin, mit denen der Senat bisher befasst war – schon kein sinnvolles und statthaftes Begehren entnommen werden kann, fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten. Ihr allenfalls erkennbares Begehren, soweit es nicht erneut ausschließlich auf die Einleitung und Führung von Verfahren als Selbstzweck gerichtet ist, zielt unstatthaft auf die Abwehr einer angeblichen Untätigkeit der Richter des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich einer von ihr erhobenen Entschädigungsklage. Ein derartiger „Rechtsschutz gegen den Richter“ kann nicht erfolgreich gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend gemacht werden. Er ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnungen durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel zu suchen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 E 663/17 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.
5Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 19.12.2017 angekündigt, vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe der Klägerin bei unveränderter Sachlage nicht mehr zu bescheiden oder zu beantworten, sondern nur noch zu den Akten zu nehmen. Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 – 5 A 4.17 –, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 – 13 K 547/21 – angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Klageerwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Klägerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden. Sie folgen letztlich immer demselben Muster, unbegründete sinnlose Forderungen zu erheben und ohne jegliche Erfolgsaussichten jedes statthafte sowie unstatthafte Rechtsmittel einzulegen. Mit jedem ihrer Begehren bestätigt die Klägerin die seit langem höchstrichterlich festgestellte Tatsache, dass sie logischen und sinnvollen Argumentationen gegenüber unzugänglich ist und jeden Realitätsbezug verloren hat. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Aufgrund der außergewöhnlichen Besonderheiten des stets aussichtslosen Auftretens der Klägerin in hunderten von Verfahren bei verschiedensten deutschen Gerichten wird der Senat zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer ihrer Eingaben absehen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 4 E 663/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 547/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 774/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2552/18 1x (nicht zugeordnet)