Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1772/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.754,88 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Zulage nach dieser Vorschrift. Die Klägerin habe im Amt einer Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) als Sachbearbeiterin Allgemeine Rechtsangelegenheiten im Dezernat II 6 keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO wahrgenommen. Der ihr übertragene Dienstposten sei nur nach den Besoldungsgruppen A 9/A 10 bewertet.
4Für einen Anspruch aus § 46 BBesG a. F. sei es unerheblich, ob mit der Wahrnehmung des Dienstpostens – wie von der Klägerin behauptet – tatsächlich erhöhte Anforderungen verbunden seien, die dessen höhere Bewertung rechtfertigen würden. Ihrem hierauf gerichteten – streitigen – Vorbringen sei daher nicht weiter nachzugehen. Es sei nicht Zweck des § 46 BBesG a. F., die missbräuchliche Möglichkeit zu verhindern, einem Beamten höherwertige Aufgaben zu übertragen, ohne eine entsprechend höhere Besoldung leisten zu müssen. Ein Beamter sei in einer solchen Situation auch nicht rechtlos, sondern habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, den er gegen den Dienstherrn auch gerichtlich durchsetzen könne.
5Auch der Umstand, dass die Klägerin nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldete Beamtinnen und Beamte bei deren Krankheits- und Urlaubsabwesenheit vertreten habe, begründe keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage. Es fehle bereits an einer förmlichen Übertragung des höherwertigen Dienstpostens der vertretenen Bediensteten an die Klägerin. Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 Abs. 1 BBesG a. F. erfasse lediglich die Fälle einer Vakanzvertretung, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehle, nicht aber die Urlaubs- und Krankheitsvertretung.
6II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
8Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2019 nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil.
91. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
10Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
12Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
13Diesbezüglich führt die Klägerin aus: Das Verwaltungsgericht lasse einen wesentlichen Teil ihres Vortrages in tatsächlicher Hinsicht außer Acht. Es werde ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage schlichtweg festgestellt, dass eine „Übertragung“ eines Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht stattgefunden habe. Als solche „Übertragung“ sehe es offenbar nur einen auch konkret als solchen bezeichneten beamtenrechtlichen formalen Verwaltungsakt an. Alle anderen Formen der Betrauung mit Aufgaben – unabhängig von den handelnden Personen und der Form – schienen dem Verwaltungsgericht unerheblich zu sein. Ansonsten wäre zumindest eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder ein entsprechender richterlicher Hinweis „während der Laufzeit des Verfahrens“ zu erwarten gewesen. Diese formale und simplifizierende Sichtweise greife zu kurz. Wie bereits im Widerspruchsverfahren und mit der Klagebegründung vorgetragen müsse sich die Beklagte auch dann rechtlich an einer Aufgabenzuweisung festhalten lassen, wenn sie einer Mitarbeiterin innerhalb der Wehrbereichsverwaltung, die übrigens auch für die Personalverwaltung zuständig gewesen sei, ausweislich des offiziellen Geschäftsverteilungsplans jahrelang höherwertige Aufgaben zuweise. Auch in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine „Übertragung“ nicht allein in einem entsprechenden beamtenrechtlichen Verwaltungsakt liegen könne, sondern vielmehr hierfür ein Realakt ausreiche. Es sei der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Bei der vorliegend gegebenen offiziellen Aufgabenfestschreibung im Geschäftsverteilungsplan liege ein höherwertiger Einsatz der Klägerin sicherlich vor.
14Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils.
15Soweit Klägerin die fehlende Würdigung von Teilen ihres Vortrags rügt, genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Darlegung zu stellen sind. Es bleibt unklar, welchen erstinstanzlichen Vortrag das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt haben soll.
16Aber auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe von einem zu engen Verständnis des Begriffs der „Übertragung“ aus, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht eine „Übertragung“ von Aufgaben verneint, sondern seine Entscheidung darauf gestützt, dass die übertragenen Aufgaben nicht einem höherwertigen Amt nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO zugeordnet gewesen seien (vgl. Seite 4 Abs. 2 UA). Der der Klägerin übertragene Dienstposten sei lediglich nach den Besoldungsgruppen A 9/A 10 bewertet. Dass diese Bewertung des Dienstpostens der Klägerin unzutreffend ist, legt diese mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar.
17Bei der Dienstpostenbewertung handelt der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2020– 1 A 2918/17 –, juris, Rn. 48, m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
19Die Klägerin hätte daher im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung darlegen müssen, dass die Beklagte mit der Bewertung des Dienstpostens der Klägerin nach den Besoldungsgruppen A 9/A 10 die Grenzen ihrer Organisationsgewalt überschritten hat. Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht. Vielmehr beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auf die Anforderungen, die an eine „Übertragung“ zu stellen sind („formaler Verwaltungsakt“, „Betrauung […] unabhängig von den handelnden Personen und der Form“).
20Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung. Die jeweiligen Gerichte gingen sämtlich anders als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil von der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben aus. Dies gilt zunächst für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2001 – 4 B 10.00 –, juris. Im dort entschiedenen Fall waren dem Kläger, einem Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), die Aufgaben des ständigen Vertreters des Leiters eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen übertragen worden, die nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Amtszulage bewertet waren (Rn. 18). Dementsprechend bezieht sich die von der Klägerin angeführte Passage dieses Urteils (Rn. 21) auch nicht auf die Bewertung der Stelle, sondern auf die Anforderungen, die an eine Übertragung der Aufgaben zu stellen sind, worauf es für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – nicht ankam. Ähnlich verhält es sich bei dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 10. März 2014 – 3 A 1384/12–, juris. Das Verwaltungsgericht ist dort dem Vortrag des im Statusamt nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO befindlichen Klägers gefolgt, der maßgebliche Dienstposten eines Teileinheitsführers sei nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (höher-)bewertet (Rn. 20). Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2016– M 21 K 14.4702 –, juris, betrifft einen Fall, in dem der Kläger, ein Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO), die unstreitig höherwertigen Aufgaben eines Hörsaalleiters (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) wahrgenommen hatte, die ihm allerdings nicht von der zuständigen Stelle übertragen worden waren.
212. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
23Die Klägerin legt mit dem Zulassungsvorbringen weder einen Verfahrensfehler in Form einer Überraschungsentscheidung (dazu a)) noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht dar (dazu b)).
24a) Entgegen der sinngemäßen Auffassung der Klägerin ist das angegriffene Urteil keine Überraschungsentscheidung. Diesbezüglich führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht sei offenbar der Auffassung, dass allein ein formal als Übertragungeines Dienstpostens bezeichneter Verwaltungsakt einen Anspruch nach § 46 BBesG a. F. begründen könne. Eine solche Sichtweise sei verkürzt. Überraschend sei, dass während der Laufzeit des Verfahrens keinerlei Hinweise zur offenbar sehr klaren Sichtweise des Verwaltungsgerichts ergangen seien.
25Eine Entscheidung ist ein "Überraschungsurteil", wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 – 1 A 922/19 –, juris, Rn. 80, und vom 11. November 2020 – 1 A 205/17 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
27Daran fehlt es hier. Auf die Anforderungen, die an eine Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zu stellen sind, kam es – wie bereits ausgeführt – schon nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht musste im Übrigen auch bezüglich der Frage der Bewertung des von der Klägerin wahrgenommenen Dienstpostens keinen Hinweis zu seiner Rechtsauffassung erteilen. Hierüber haben die Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung gestritten. Während die Klägerin für ihre Auffassung, ihr Dienstposten sei nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu bewerten, im Schriftsatz vom 8. Juli 2016 auf den Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2011 verwies, trat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 22. August 2016 dem entgegen und hob hervor, dem Geschäftsverteilungsplan sei nichts über die Wertigkeit und den Schwierigkeitsgrad der von der Klägerin geübten Tätigkeiten zu entnehmen.
28b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Amtsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
29Die Klägerin macht insoweit geltend, der Sachverhalt und die Zuständigkeiten innerhalb der Wehrbereichsverwaltung bei der Zuweisung von Aufgaben seien gerichtlich näher aufzuklären gewesen, wenn das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, dass es Konstellationen geben könne, in denen auch ein Realakt die Rechtswirkung einer „Übertragung“ haben könne, das Verwaltungsgericht jedoch lediglich der Auffassung gewesen sei, der Sachverhalt enthalte hierfür bislang keine belastbaren Anhaltspunkte.
30Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, weil die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 16 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N.
32Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es auf die die näheren Umstände der Übertragung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nicht entscheidungserheblich ankam.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die begehrte Zulage richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a. F. nach dem Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Klägerin (4.162,96 Euro) und dem der Besoldungsgruppe A 11 (4.642,01 Euro) in der Erfahrungsstufe der Klägerin (Stufe 8) zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages am 29. April 2019. Die sich danach ergebende monatliche Zulage von 479,05 Euro ist mit dem Faktor 95, der aus der Anzahl der Monate, für die die Klägerin die Zulage begehrt, zu multiplizieren. Der sich hieraus ergebende Wert (45.509,75 Euro) ist zur Hälfte (22.754,88 Euro) anzusetzen, da die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag durchgehend mit einem Arbeitskraftanteil von 50 % beschäftigt war.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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