Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1681/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 11 K 6121/21) gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes der Antragsgegnerin vom 18. August 2021 anzuordnen,
4auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschlüsse vom 25. März 2021 (VG Düsseldorf - 11 L 51/21) und des beschließenden Senats vom 29. Juni 2021 (2 B 499/21) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021 sei nach diesbezüglicher Rücknahme der Klage (VG Düsseldorf 11 K 148/21) unanfechtbar, soweit darin dem Antragsteller die Nutzung der Kfz-Werkstatt untersagt worden sei. Der Antragsteller sei diesem Nutzungsverbot innerhalb der darin gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung nicht nachgekommen. Denn nach den Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich eines Ortstermins vom 3. August 2021 hätten sich in der rechten Halleneinheit des Betriebs ein abgemeldeter PKW und ein angemeldeter PKW, bei dem die Räder der Hinterachse sowie die Bremstrommeln beidseitig abmontiert gewesen seien, auf der Hebebühne befunden. Das Vorbringen des Antragstellers, der PKW sei auf Anweisung des an diesem Tag anwesenden TÜV-Prüfers auf die Hebebühne verbracht worden, da dieser wegen Bedenken hinsichtlich der Bremsanlage eine Sichtprüfung der Bremsbacken habe vornehmen wollen, wozu die Bremstrommel gelöst und die Gummiabdichtung der Bremsträger hätten entfernt werden müssen, sei nach den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Umständen und bei Würdigung des jeweiligen Beteiligtenvorbringens als Schutzbehauptung zu werten. Mit den dem Antragsteller gestatteten Nutzungen des Kfz-Handels und der TÜV-Prüfstelle lasse sich das beschriebene Vorgehen nicht schlüssig in Einklang bringen. Das gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Durchführung von Hauptuntersuchungen in Anlagen VIII und VIIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Ziffer 5 der Anlage VIIIa zur StVZO sehe vor, dass sie zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen habe. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 2.2 der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIIII und VIIIa StVZO („HU-Richtlinie“), Der von der Antragsgegnerin vorgefundene Zustand des Pkw auf der Hebebühne sei mit diesen Vorgaben nicht vereinbar. Der Antragsteller habe nicht erläutert, warum ausnahmsweise von den Vorgaben der Anlage VIIIa zur StVZO abzuweichen gewesen sein sollte. Dass es sich bei dem vom Antragsteller zum Beweis der Zugehörigkeit des Vorgangs zur Nutzung der TÜV-Prüfstelle benannten Zeugen T. um den TÜV-Prüfer handele, sei weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Angesichts der dargelegten Unvereinbarkeit des Zustandes des Pkw mit den gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung von Hauptuntersuchungen komme es auf die im Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 erstmals aufgestellte Behauptung des Antragstellers, der Pkw des Kunden habe noch eine braune TÜV-Plakette mit Geltungsdatum bis Oktober 2022 gehabt, nicht an. Im Übrigen sei auch eine Glaubhaftmachung dieses Vortrags – der insoweit nicht nur im Widerspruch zu den Feststellungen der Antragsgegnerin, sondern auch zur ursprünglichen Klage-bzw. Antragsschrift stehe – etwa durch die Vorlage von Lichtbildern nicht erfolgt, nachdem die Mitarbeiter des Antragstellers den Vertretern der Antragsgegnerin die Fertigung von solchen im Rahmen der Ortsbesichtigung ihrerseits untersagt hätten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei – auch der Höhe nach – verhältnismäßig. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspreche dem angedrohten Betrag. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei das Zwangsgeld der Höhe nach gegenüber der Androhung im Bescheid vom 5. Januar 2021 nicht um 3/4 zu reduzieren. Zwar enthalte jener Bescheid neben der Untersagung der Nutzung der Kfz-Werkstatt ursprünglich noch die Untersagung der Nutzung des Kfz-Handels und der TÜV-Prüfstelle sowie die Forderung nach der Räumung des Grundstücks. Allerdings sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro (jeweils auch) für den Verstoß gegen die Untersagung der Werkstattnutzung angedroht worden. Daher rechtfertige bereits der isolierte Verstoß gegen die Untersagung der Werkstattnutzung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro. Deshalb sei in den Verfahren 11 L 51/21 und 2 B 499/21 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung trotz der teilweisen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung vollumfänglich abgelehnt worden. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
5Das gegen diese im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
6Soweit der Antragsteller geltend macht, er bleibe bei seiner Darstellung, dass es sich bei der im Ortstermin am 3. August 2021 festgestellten Tätigkeit um eine TÜV-Vorprüfung und nicht um eine Reparaturleistung gehandelt habe, fehlt es dem Vortrag an jeglicher Substanz, so dass schon das Darlegungserfordernis verfehlt wird.
7Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe das einheitlich angedrohte Zwangsgeld von 5.000,- Euro für vier unterschiedliche Gebote bzw. Verbote angedroht, nämlich für die Nutzung der Kfz-Werkstatt, den Betrieb der TÜV-Prüfhalle sowie die Nutzung als Kfz-Handel und die Räumung. Der Androhung fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil ihr nur zu entnehmen sei, dass das Zwangsgeld für die Nichtbeachtung der drei Nutzungsuntersagungen und der unterlassenen Räumung angedroht worden sei. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, was angedroht werden würde, wenn er nur einer der Verpflichtungen nicht nachkomme. Der Androhung des Zwangsgeldes lasse sich auch bei Auslegung nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob sie sich auf einen Verstoß gegen alle in der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2021 enthaltenen selbständigen Handlungspflichten beziehe oder ob es ihr zufolge für die Auslösung eines Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,- Euro ausreiche, wenn er nur eine der in der Ordnungsverfügung bezeichneten verschiedenen Verpflichtungen nicht erfülle.
8Mit diesem Vorbringen wird eine fehlende inhaltlich Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung nicht dargelegt. Zwar kann es insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen, wenn ein Zwangsgeld zwar in bestimmter Höhe angedroht, aber pauschal auf unterschiedliche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassenspflichten bezogen wird, so dass der Pflichtige nicht erkennen kann, für welche Handlung oder welches Unterlassen ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Die Beschwerdebegründung legt indessen nicht dar, dass hier ein solcher Fall vorläge. Angesichts der Bedeutung, die das Einschreiten gegen die ungenehmigte Aufnahme der Werkstattnutzung für die Antragsgegnerin hatte, war für den Antragsteller vielmehr ohne Weiteres erkennbar, dass in der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2021 auch bei Verstoß "nur" gegen das Verbot der ungenehmigten Werkstattnutzung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht war. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Begründung der Ordnungsverfügung (z. B. S. 4, 2. und 3. Absatz i. V. m. S. 5, 2. Absatz) und im Übrigen auch aus dem Schriftverkehr im Vorfeld des Erlasses der Ordnungsverfügung. Deshalb hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 29. Juni 2021 – 2 B 499/21 – "klarstellend und vorsorglich" darauf hingewiesen, dass hier davon auszugehen ist, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- (jeweils auch) für den Verstoß gegen die untersagte Werkstattnutzung angedroht wurde. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht abgestellt, ohne dass der Antragsteller sich hiermit auseinandergesetzt hätte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 13 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) ist der Senat dabei von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ausgegangen, und hat nach Nr. 13 b) zudem die Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes in Ansatz gebracht. Der errechnete Betrag ist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- 11 K 6121/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 51/21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 499/21 3x (nicht zugeordnet)
- 11 K 148/21 1x (nicht zugeordnet)