Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 162/22
Tenor
Der angefochtene Beschluss geändert.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 31.962,36 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
3Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Klageantrag zu 1., der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befindende Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Insoweit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bestimmen. Hiernach ist u. a. in Verfahren, die die Begründung bzw. Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Jahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie hier - ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Im Fall der Klägerin, die sich in der Erfahrungsstufe 4 befindet, ist mithin das sich nach dieser Erfahrungsstufe bemessende Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 zugrunde zu legen und nicht, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin annehmen, das Endgrundgehalt.
4Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 9 E 935/21 -, juris Rn. 13.
5Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergibt sich somit ein Streitwert i. H. v. 31.962,36 Euro (12 Monate x 2.663,53 Euro).
6Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Schadensersatzbegehren wirkt sich, auch wenn es anders als der Klageantrag zu 1. auch vergangene Zeiträume umfasst hat, gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.
7Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, PersV 2016, 338 = juris Rn. 5 und 59, und vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 191, und vom 2. Dezember 2014 - 6 E 583/14 -, juris Rn. 8.
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 7 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 E 935/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1829/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 583/14 1x (nicht zugeordnet)