Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 234/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aus S. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
6Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
7Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses lässt insbesondere nicht erkennen, dass die begehrte Hilfe (Vollzeitpflege und Betreuung des Pflegeverhältnisses über den SkF bzw. Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige im bisherigen Umfang) im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die (weitere) Verselbständigung der Klägerin notwendig ist. Dem nicht näher begründeten Einwand der Klägerin im Beschwerdeverfahren, sie habe nicht einmal ansatzweise eine hinreichende Selbständigkeit erworben oder sich bemüht, lässt sich nichts hinreichend Substantiiertes für einen (weiter) bestehenden Hilfebedarf zur Persönlichkeitsentwicklung, die eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleistet, entnehmen.
8Auch der Hinweis der Beschwerde, im Termin vom 6. Mai 2021 sei durch die Klägerin bereits mitgeteilt worden, dass die Ideen zur Ausübung des Berufs als Hair- und Make-Up-Artistin Träume gewesen seien, die nicht verwirklicht würden, macht dies in keiner Weise nachvollziehbar. Er lässt nicht erkennen, weshalb die Klägerin - entgegen den umfangreichen und durch Bezugnahme auf den Bericht der Diakonie vom 11. März 2021, den weiteren Bericht des T. vom 16. März 2021, die Angaben der Klägerin und ihrer Pflegemutter im Hilfeplangespräch vom 19. November 2020 im einzelnen konkretisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nach wie vor Hilfe bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen sollte. Allein der Umstand, dass sich - wie von der Klägerin angeführt - bestimmte berufliche Vorstellungen nicht verwirklichen lassen, lässt jedenfalls ohne nähere Substantiierung nicht erkennen, dass zur Verselbständigung der Klägerin pädagogische Hilfemaßnahmen notwendig sind. Auch die Rüge, es sei unzutreffend, bezüglich der aktuellen Situation auf Berichte aus dem Jahr 2020 abzustellen, macht ohne weitere Erläuterung nicht verständlich, weshalb diese nicht mehr herangezogen werden können sollen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin enthält insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass oder weshalb diese Erkenntnisse die aktuellen Gegebenheiten möglicherweise nicht mehr hinreichend verlässlich wiedergeben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der beanstandeten erstinstanzlichen Feststellung, wonach es nicht dem aktuellen Stand entspreche, dass die Klägerin eigenständig Telefonate führe. Die von der Klägerin handschriftlich verfasste Einlassung vom 6. März 2022 bietet in diesem Zusammenhang ebenfalls keinen greifbaren Anhalt für das Vorliegen des geltend gemachten Hilfebedarfs. Die Klägerin betont darin zwar die Bedeutung ihrer Pflegemutter, die für sie einen sicheren Ort in der Familie darstelle. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis nach (weiterer) Anbindung an die Pflegemutter lässt sich indessen nichts Konkretes für den beanspruchten Hilfebedarf nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entnehmen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 122 1x
- § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 12 E 1025/17 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 858/09 1x (nicht zugeordnet)